Metall auf Metall, Afghanistan-Papiere, Texte von Volker Beck zu “Entkriminalisierung von Pädosexualität”
BGH zum Urheberrecht: Gleich drei Verfahren mit urheberrechtlichem Bezug wurden nun vom BGH entschieden. Sie haben grundlegende Bedeutung.
Worum geht es?
In Sachen Urheberrecht hat der BGH vergangenen Donnerstag gleich drei Verfahren entschieden. In einem Fall wollte die Bundesregierung per Urheberrecht gegen die Veröffentlichung geheimer Dokumente vorgehen, in einem anderen Fall wehrte sich ein ehemaliger Bundestagsabgeordneter gegen die Verbreitung von Texten, von denen er sich heute distanziert. Drittens mussten sich die Karlsruher Richter erneut mit „alten Bekannten“ auseinandersetzen, bei denen wegen zwei Sekunden Musik-Sampling mittlerweile ein 21 Jahre langer Rechtsstreit andauert.
Fall „Afghanistan-Papiere“
Im ersten Fall stehen sich die Bundesrepublik Deutschland und die Westdeutsche Allgemeine Zeitung (WAZ) gegenüber. Diese veröffentlichte vor etwa acht Jahren geheime Lageberichte der Bundeswehr aus Afghanistan, die Rede ist daher von den „Afghanistan-Papieren“. Die Dokumente waren eigentlich nicht für die Öffentlichkeit bestimmt, nur ausgewählte Abgeordnete und Mitarbeiter des Ministeriums hatten Zugriff. Auf bis heute ungeklärte Weise wurden die Afghanistan-Papiere geleakt. Die mit „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ markierten Dokumente wurden von der WAZ online gestellt.
Dagegen ging die Bundesregierung rechtlich vor. Juristisch wusste sie sich nur per Berufung auf das Urheberrecht zu helfen. So seien die Soldaten, die die Berichte verfasst haben, als schützenswerte Autoren einzustufen. Eine Verbreitung sei nur mit ihrem Einverständnis möglich. Beim Landgericht hatte ihre Klage auch Erfolg, eine Berufung blieb erfolglos. Der BGH sieht das aber anders.
In Karlsruhe wurde das Berufungsurteil aufgehoben, die Klage der Bundesregierung wurde abgewiesen. Die Richter stellten klar, dass das Urheberrecht kein Hebel sei, um staatliche Geheimhaltung durchzusetzen:
Das Urheberpersönlichkeitsrecht schützt nicht das Interesse an der Geheimhaltung von Umständen, deren Offenlegung Nachteile für die staatlichen Interessen der Klägerin haben könnte.
Ob das Urheberrecht überhaupt die Dokumente der Bundeswehr-Soldaten umfasst, könne offenbleiben. Jedenfalls liege keine Urheberrechtsverletzung vor, da die WAZ sich auf § 50 UrhG berufen könne. Danach ist die Berichterstattung über Tagesereignisse in Zeitungen und anderen Medien zulässig, wenn sie sie einem durch den Zweck gebotenen Umfang wahren und wesentlichen Tagesinteressen Rechnung tragen. Die WAZ habe nicht nur lediglich die Dokumente veröffentlicht, sondern sich journalistisch mit diesen auseinandergesetzt. Es bestehe ein öffentliches Informationsinteresse über die Beteiligung deutscher Soldaten in Afghanistan.
Die Texte von Volker Beck
Im zweiten Fall entschied der BGH einen Rechtsstreit zwischen einem Politiker und Spiegel Online. Abstrakt ging es um die Frage, ob Medien fremde Texte veröffentlichen dürfen, auch wenn der Urheber diese (mit einer Distanzierung) bereits selbst verbreitet hat. Laut BGH: Ja. Es ging um einen älteren Buchbeitrag des ehemaligen Bundestagsabgeordneten Volker Beck (Die Grünen), den er 1988 veröffentlichte. Darin hielt er die „Entkriminalisierung von Pädosexualität“ für „dringend erforderlich.“
Beck distanziert sich seit 1993 von seinem Text. 2013 wollte der Spiegel, der an das Originalmanuskript gelangte, darüber berichten und informierte den früheren Bundestagsabgeordneten. Um einer Veröffentlichung zuvorzukommen, teilte er auf seiner eigenen Website seinen Beitrag selbst. Allerdings fügte er jeder Seite die Anmerkung „Ich distanziere mich von diesem Beitrag“ hinzu. Der Spiegel veröffentlichte das Originalmanuskript ohne Becks ergänzte Kommentare.
Dagegen zog der Politiker vor Gericht und berief sich auf sein Urheberrecht. Zwar hatte er selbst den Text auf seiner Homepage zugänglich gemacht, aber nur mit seinen Distanzierungen. Er beantragte eine Entfernung des unkommentierten Originals und Schadensersatz, beim LG und Kammergericht Berlin hatte er auch Erfolg.
Der BGH stuft die Publikation des Originalmanuskript aber als zulässig ein und gibt der Pressefreiheit somit Vorrang. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung kandidierte Beck erneut für den Bundestag. Es handele sich daher um Ereignisse von aktuellem öffentlichem Interesse. Außerdem berichtete Spiegel Online darüber, dass Beck sich von seinen früheren Thesen distanzierte. Dadurch seien seine urheberpersönlichkeitsrechtlichen Interessen gewahrt, entschied der BGH. Nach der Entscheidung zeigte sich der Politiker erstaunt, aber zuversichtlich. Denn eine Publikation seines Manuskripts sei nur im Rahmen der Berichterstattung über Tagesereignisse erlaubt. Da der Streit inzwischen lang zurück liegt, rechnet er mit keiner weiteren Veröffentlichung.
„Metall auf Metall“ geht zurück zum OLG
Schließlich ging es im dritten Verfahren, das der BGH zusammen mit den anderen gebündelt dem EuGH 2017 zur Vorabentscheidung vorlegte, um das Sampling im Hip-Hop. Seit nun mehr als 20 Jahren streiten der Produzent Moses Pelham und die Musiker von Kraftwerk miteinander über einen 2-Sekunden-Musikausschnitt. Pelham hatte 1997 ein Sample aus dem Kraftwerk-Stück „Metall auf Metall“ verwendet und daraus einen Beat für die Rapperin Sabrina Setlur produziert.
Damit begann ein Rechtsstreit, der bereits mehrmals den BGH und sogar schon das BVerfG beschäftigte. Der BGH entschied 2012, dass auch für „kleinste Tonfetzen“ ein Leistungsschutzrecht für Musiker bestehe, genauer gesagt aus § 85 I UrhG:
§ 85 I 1 UrhG:
Der Hersteller eines Tonträgers hat das ausschließliche Recht, den Tonträger zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen.
Dies würde zumindest ab 22.12.2002 gelten. In dem Jahr trat die EU-Urheberrechtslinie (2001/29/EG) in Kraft, die dem bis dato erlaubten Nutzen von Samples entgegenstehen könnte. Während vor diesem Tag eine Nutzung von Samples als „freie Benutzung“ iSv § 24 UrhG möglich war, gilt das seither nicht mehr.
2016 entschied das BVerfG allerdings, dass durch die Entscheidung des BGH eine Verletzung von Pelhams Kunstfreiheit vorliegen würde. Die Verfassungsrichter setzten sich eingängig mit dem Hip-Hop auseinander:
Der Einsatz von Samples ist eines der stilprägenden Elemente des Hip-Hop.
Mittlerweile ist auch der EuGH involviert, den der BGH per Vorabentscheidungsfrage anrief. Dieser erklärt das Sampling unter bestimmten Bedingungen auch ohne Rechteerklärung für zulässig – wie es aber genau beim Song „Metall auf Metall“ ist, muss der BGH entscheiden. Dieser tat es aber nicht. In seiner am 30.04. verkündeten Entscheidung verweist er die Sache zurück an das OLG Hamburg. Die Karlsruher Richter betonten, dass vom OLG zwischen einer Nutzung vor und einer Nutzung nach dem Inkrafttreten der EU-Richtlinie zu unterscheiden sei. In Hamburg muss nun festgestellt werden, ob Produzent Pelham auch nach dem 22.12.2002 das Werk genutzt hat.
Schaue Dir hier die prüfungsrelevanten Lerneinheiten und weiterführende Beiträge zu diesem Thema an:
- [Sonstige Kommunikations-Grundrechte, Art. 5 I 1 und 2 GG](https://jura-online.de/lernen/sonstige-kommunikations-grundrechte-art-5-i-1-u-2-gg/290/excursus?utm_campaign=Wusstest_Du_BGH_Drei_grundlegende_Urteile_zum_Urheberecht)
- [Kunstfreiheit, Art. 5 III GG](https://jura-online.de/lernen/kunstfreiheit-art-5-iii-gg/308/excursus?utm_campaign=Wusstest_Du_BGH_Drei_grundlegende_Urteile_zum_Urheberecht)
- Beitrag vom 16. Januar 2020: ["2 Sekunden Musik, 20 Jahre Rechtsstreit: Kraftwerk vs. Pelham"](https://jura-online.de/blog/2020/01/16/2-sekunden-musik-20-jahre-rechtsstreit-kraftwerk-vs-pelham/?utm_campaign=Wusstest_Du_BGH_Drei_grundlegende_Urteile_zum_Urheberecht)
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