BVerfG erklärt BND-Abhörpraxis für verfassungswidrig

BVerfG erklärt BND-Abhörpraxis für verfassungswidrig

BND-Gesetz muss reformiert werden

Das BVerfG erklärt die aktuelle Abhörpraxis des BND für verfassungswidrig. Trotzdem darf der Nachrichtendienst zunächst weitermachen. Ist der BND im Ausland überhaupt an Grundrechte gebunden?

 

Worum geht es?

Jüngst hat das BVerfG entschieden, dass die derzeitige Überwachung der Telekommunikation von Ausländern im Ausland durch den Bundesnachrichtendienst (BND) gegen unsere Verfassung verstößt. Der BND ist unser Auslandsgeheimdienst, seine Hauptaufgabe besteht in der Unterrichtung der Bundesregierung über außenpolitische relevante Geschehnisse. Er erhebt Daten, wertet diese aus und verarbeitet sie. Bei der sogenannten Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung kann der BND auch ohne einen konkreten Verdacht große Datenströme außerhalb der deutschen Grenzen durchforsten. Dies sei gerade in solchen Gebieten ein wesentlicher Teil der Informationsgewinnung, in denen eine Zusammenarbeit mit Informanten vor Ort schwierig sei. Die gesetzliche Ausgestaltung des Nachrichtendienstes findet sich im BND-Gesetz. Wesentliche Regelungen dieses Gesetzes erklärt das BVerfG nun für verfassungswidrig und verlangt vom Gesetzgeber eine Überarbeitung.

Grundlage für diese Entscheidung ist eine Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz. Geklagt hatten mehrere ausländische Journalisten und Menschenrechtler, die sich in sensiblen Bereichen einsetzten. Sie befürchteten, dass ihre Daten vom deutschen Auslandsgeheimdienst abgeschöpft werden, beriefen sich auf das Telekommunikationsgeheimnis aus Art. 10 I GG und die Pressefreiheit aus Art. 5 I 2 GG. Aber ist der BND im Ausland überhaupt an Grundrechte gebunden?

 

Grundrechtsbindung des BND

Auf den ersten Blick könnte man sagen: Klar! Schließlich gibt es Art. 1 III GG.
Art. 1 III GG:

Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

 

Art. 1 III GG sagt aber dem Wortlaut zufolge nichts über den räumlichen Anwendungsbereich aus. Nach dem Wirkungsprinzip gelte jedoch eine Grundrechtsbindung des Staates überall dort, wo er wirkt. Schließlich soll die Grundrechtsbindung umfassend sein, zwischen sich im Inland und im Ausland aufhaltenden Personen wird nicht differenziert. Vereinzelt wird aber verlangt, dass das Wirkungsprinzip durch ein Subordinationsverhältnis eingeschränkt wird. Danach sei für die Geltung der Grundrechte ein besonderes Verhältnis des Einzelnen zur deutschen Staatsgewalt erforderlich: Der Betroffene müsse der deutschen Staatsgewalt unterworfen sein. Nach diesem Ansatz würden die Grundrechte der deutschen Staatsgewalt ihr nicht dorthin „folgen“, wo sie wirkt; die Grundrechte müssten vielmehr bereits gegeben sein, wenn die Ausübung der Staatsgewalt grundrechtsrelevant sein soll. Strikte Konsequenz dieser Einschränkung – und auch der Grund, wieso sie vermehrt abgelehnt wird – ist, dass dadurch grundrechtsfreies Handeln des Staates überhaupt für möglich gehalten wird. Dies widerspricht aber dem Kerngedanken unseres Grundgesetzes.

Das BVerfG hat nun zum ersten Mal ausdrücklich entschieden, dass der deutsche Staat in seinem Handeln immer an die Grundrechte gebunden ist – auch im Ausland. In der früheren Rechtsprechung fanden die Karlsruher weniger klare Worte. Nun begründen sie ihr Urteil aber mit den neuen technischen Möglichkeiten und weisen auf die weltweite Vernetzung von Kommunikation hin. Im Urteil heißt es:

Der Anspruch eines umfassenden, den Menschen in den Mittelpunkt stellenden Grundrechtsschutzes spricht vielmehr dafür, dass die Grundrechte immer dann schützen sollen, wenn der deutsche Staat handelt und damit potentiell Schutzbedarf auslösen kann – unabhängig davon, an welchem Ort und gegenüber wem.

 

Gerade die in der zu entscheidenden Verfassungsbeschwerde Grundrechte können durch die moderne Arbeitsweise des BND gefährdet sein. Der Grundrechtsschutz müsse mit dem technischen Fortschritt auf Augenhöhe bleiben. Er könne daher nicht an den Staatsgrenzen enden, heißt es im Urteil.

 

BND-Gesetz muss reformiert werden

Durch die Annahme einer weltweiten Grundrechtsbindung ergebe sich Überarbeitungsbedarf im BND-Gesetz. Der Gesetzgeber war nämlich nicht davon ausgegangen, dass die Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung nur im Rahmen deutscher Grundrechte möglich sei. Das grundsätzliche Abschöpfen von Telefonaten, Emails etc. im Ausland sei dabei nicht zu beanstanden. Dies sei wichtig für die außen- und sicherheitspolitische Handlungsfähigkeit Deutschlands, so das BVerfG. Diese Aufklärungsmethode müsse aber in verhältnismäßiger Weise im Rahmen der Grundrechte der Betroffenen erfolgen – und dafür reichten die aktuellen Regelungen bei Weitem nicht aus.

In seinem Urteil führte das BVerfG Beispiele aus, wie die zukünftigen Regelungen verfassungskonform gestaltet sein könnten. So müsse zum Beispiel von vornherein das Volumen der gesammelten Daten vorgegeben sein, außerdem müsse eine Speicherungsfrist gelten. Bestimmte Berufsgruppen wie Journalisten und Anwälte müssten besonders geschützt werden. Eine pauschale Überwachung von ausländischer Kommunikation sei nicht mit dem Grundgesetz vereinbar.

Die Regelungen gelten aber trotz ihrer Verfassungswidrigkeit fort. Der Gesetzgeber hat bis Ende 2021 Zeit, das BND-Gesetz zu reformieren und an die Vorgaben des BVerfG anzupassen. Grund für keine sofortige Untersagung der Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung sei das „überragende öffentliche Interesse an einer wirksamen Auslandsaufklärung im Interesse der außen- und sicherheitspolitischen Handlungsfähigkeit der Bundesrepublik.“

Schaue Dir hier die prüfungsrelevanten Lerneinheiten und weiterführenden Beiträge zu diesem Thema an:

 - [Sonstige Kommunikations-Grundrechte, Art. 5 I 1 und 2 GG](https://jura-online.de/lernen/sonstige-kommunikations-grundrechte-art-5-i-1-u-2-gg/290/excursus?utm_medium=facebook&utm_source=organic&utm_campaign=Wusstest_Du_BVerfG_erklaert_BND-Abhoerpraxis_fuer_verfassungswidrig)

 - [Brief-, Post-, Fernmeldegeheimnis, Art. 10 GG](https://jura-online.de/lernen/brief-post-fernmeldegeheimnis-art-10-gg/657/excursus?utm_medium=facebook&utm_source=organic&utm_campaign=Wusstest_Du_BVerfG_erklaert_BND-Abhoerpraxis_fuer_verfassungswidrig)
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