Präsident Voßkuhle verabschiedet sich mit einem Denkzettel an die Politik aus Karlsruhe: Stichwort “ultra vires”
Aufregung in Karlsruhe: Das BVerfG erklärt das PSPP der EZB für kompetenzwidrig, ebenso sei eine Entscheidung des EuGH ultra vires. Damit wendet sich das BVerfG erstmalig in seiner Geschichte direkt gegen die Rechtsprechung des EuGH. Was hat das für Folgen?
Worum geht es?
In Karlsruhe haben die Richter vom BVerfG mit einem Urteil für Aufsehen gesorgt. Im Verfahren geht es um das seit längerer Zeit umstrittene Programm der EZB, in dem sie Staatsanleihenkäufe betreibt. Das BVerfG hat dieses Vorgehen nun beanstandet und es für kompetenzwidrig erklärt. Mit diesem Urteil wendet sich unser höchstes Gericht direkt gegen den EuGH. Damit hat das BVerfG sich erstmals in seiner Geschichte gegen die europäischen Richter gestellt. Es wird daher vermutet, dass das Urteil Auswirkungen hat, die über die Geldpolitik hinausgehen. Die Entscheidung könnte das Verhältnis der nationalen Gerichte der Mitgliedstaaten zum EuGH nachhaltig prägen.
Streit um die Rechtmäßigkeit vom EZB-Anleihenprogramm
Das Verfahren geht schon über einige Jahre. Mehrere Personen hatten Verfassungsbeschwerden eingelegt, die sich gegen das Anleihekaufprogramm der EZB wenden. Sie monierten das sogenannte Public Sector Purchase Program (PSPP), an dem die Deutsche Bundesbank beteiligt ist. Seit 2015 kauft die EZB Staatsanleihen an, damit sich Staaten finanzieren können. Durch dieses Instrument sollen Deflationen vorgebeugt werden, die Wirtschaften der einzelnen Staaten profitieren erheblich davon – schließlich beträgt das Volumen der Ankäufe mittlerweile mehr als 2, 6 Billionen Euro.
Problematisch ist aber nun folgendes: Die EZB hat als europäische Institution nur die Kompetenzen, die ihr von den Mitgliedstaaten übertragen wurden. Grundsätzlich hat sie daher nur ein Mandat für die Währungspolitik. Durch ihr Handeln besteht aber ein naturgemäßer Zusammenhang zur Wirtschaftspolitik. Dafür hat sie aber keine eingeräumte Kompetenz, denn Wirtschaftspolitik ist Sache der Nationalstaaten. Der EZB ist in den EU-Verträgen lediglich eingeräumt, „die allgemeine Wirtschaftspolitik“ der EU zu unterstützen. Gerichtlich wird daher seit Jahren gestritten: Welches wirtschaftspolitische Ausmaß haben die Staatsanleihenkäufe, die als währungspolitische Maßnahmen gelten?
Mit ihren Verfassungsbeschwerden streben die Beschwerdeführer eine Klärung der Legitimationsfrage EZB an. Sie befürchten, dass der Ankauf von Staatsanleihen vielmehr eine verdeckte Staatsfinanzierung sei, die zu Lasten der Steuerzahler gehen würde. Dazu sei die EZB nicht legitimiert.
EuGH sieht kein Problem
Dem EuGH wurde 2017 vom BVerfG mehrere Fragen zu diesem Verfahren vorgelegt. Dieses sieht in dem PSPP keine Probleme. Die europäischen Richter führten aus, dass dadurch zwar auch ein Einfluss auf die Gesamtwirtschaft bestehe. Dieser sei aber zwangsläufig und zulässig, da im Vordergrund das währungspolitische Vorgehen stünde – und sei daher von den eingeräumten Kompetenzen gedeckt.
BVerfG: Urteil des EuGH sei „ultra vires“
Die Sache kam zurück nach Karlsruhe. Erneut mussten sich die Richter dem Programm der EZB annehmen – und schreiben nun Rechtsgeschichte. Erstmals befindet das BVerfG, dass europäische Organe offensichtlich kompetenzwidrig gehandelt haben. Die EZB habe kompetenzwidrig gehandelt, ebenso sei das Urteil des EuGH – das keinen Verstoß feststellte – „ultra vires“. Ultra vires bedeutet „Jenseits der Gewalten“ und beschreibt eine klare Kompetenzüberschreitung eines europäischen Organs. Diese können nur in den Maßstäben tätig werden, die ihnen von den Nationalstaaten übertragen wurden – es gilt das Prinzip der Einzelermächtigung.
Zunächst musste der BVerfG das billigende Urteil des EuGH als ultra vires erklären, damit es seine Rechtskraft verliert. Das BVerfG findet für das Urteil erstaunlich starke Worte. Es bezeichnete die Kontrolle der Verhältnismäßigkeit als „schlechterdings nicht mehr nachvollziehbar“, der EuGH habe die „Bedeutung und Tragweite des auch bei der Kompetenzverteilung zu beachtenden Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit offensichtlich“ verkannt. Die Begründung des EuGH sei „methodisch nicht mehr vertretbar“. Der EuGH sei damit seiner Kontrollaufgabe gegenüber der EZB nicht nachgekommen, weil dieser die tatsächlichen wirtschaftlichen Auswirkungen des PSPP überhaupt nicht einbezogen hatte. Es sei zu einem Abwägungsausfall gekommen. Durch die Erklärung des EuGH-Urteils als ultra vires hat es keine bindende Wirkung für Deutschland.
Nachdem das BVerfG das europäische Urteil für ultra vires erklärte, fuhr es mit dem Programm der EZB fort. Die Karlsruher Richter kritisieren das PSPP schon länger, daher ging die Frage auch zur Klärung an den EuGH – die nun vom BVerfG anders beantwortet wurde. Das PSPP sei als unverhältnismäßig anzusehen. Die Richter rügten die nicht transparente Begründung der Verhältnismäßigkeit, sprich: Es hätte besser begründet werden müssen, wie man bei Festlegung des Programms abgewogen hat. Aus Karlsruhe wurde sich eine bessere Dokumentation gewünscht, ob die EZB tatsächlich über so viel Geld verfügen musste, um ihre währungspolitischen Ziele zu erreichen. Diese seien aktuell nicht von außen nachvollziehbar, könnten daher nicht gerichtlich kontrolliert werden. Die EZB habe somit jenseits ihrer Kompetenzen gehandelt.
Währungspolitische Folgen
Direkt betroffen von dem Urteil des BVerfG ist die Deutsche Bundesbank, die am PSPP teilnimmt. Künftig darf sie nur weiter mitmachen, wenn seitens der EZB nachvollziehbar dargelegt wurde, dass die „angestrebten währungspolitischen Ziele nicht außer Verhältnis zu den damit verbundenen wirtschafts- und fiskalpolitischen Auswirkungen stehen“. Die EZB hat nun drei Monate Zeit, um Ausführungen zum PSPP nachzureichen. Sollte ihr dies nicht gelingen, kann die Bundesbank an dem Programm nicht weiter teilhaben.
Folge für die europäische Rechtsgemeinschaft
Spannend ist aber außerdem die Frage, welche Auswirkungen das Vorgehen des BVerfG auf die europäische Rechtsgemeinschaft haben wird. Es wird vermutet, dass diese negativ ausfallen. Das BVerfG gilt unter den nationalen Gerichtsbarkeiten als Vorbild. Nun haben die Richter aber die Rechtsprechung aus Luxemburg angezweifelt und als ultra vires erklärt. Dieses Vorgehen könnte Einfluss auf andere nationale Gerichtsbarkeiten haben. Die währungspolitische Streitigkeit wird sich im Laufe der Zeit klären lassen, das Verhältnis zum EuGH könnte aber einen Schaden erlitten haben. Gerade in einer Zeit, in der nationales Denken in einigen europäischen Ländern auf dem Vormarsch ist, wird befürchtet, dass sich Staaten wie Polen und Ungarn am BVerfG ein Beispiel nehmen könnten und sich im Rahmen von ultra vires gegen den EuGH stellen werden.
Schaue Dir hier die prüfungsrelevanten Lerneinheiten und weiterführende Beiträge zu diesem Thema an:
- [Verfahren vor dem EuGH, Art. 258 ff. AEUV](https://jura-online.de/lernen/verfahren-vor-dem-eugh-art-258-ff-aeuv/1191/excursus?utm_campaign=Wusstest_Du_Paukenschlag_aus_Karlsruhe_BVerfG_urteilt_gegen_EZB_und_EuGH)
- [Organe der EU, Art. 13 ff. EUV](https://jura-online.de/lernen/organe-der-eu-art-13-ff-euv/1179/excursus?utm_campaign=Wusstest_Du_Paukenschlag_aus_Karlsruhe_BVerfG_urteilt_gegen_EZB_und_EuGH)
Du möchtest weiterlesen?
Dieser Beitrag steht exklusiv Kunden von Jura Online zur Verfügung.
Paket auswählen