Referendariat

Wie schreibe ich ein Zivilurteil? (Teil 5)

Nach dem Urteilstenor, den wir in unseren Teilen 2 bis 4 dargestellt haben, folgt unter der zentrierten Überschrift „Tatbestand“ die objektive und geordnete Darstellung des Sach- und Streitstandes unter Hervorhebung der Anträge sowie der für die Entscheidung relevanten Prozessgeschichte (§ 313 I Nr. 5, II ZPO). In den Fällen der §§ 313a, 313b ZPO bedarf es eines Tatbestandes nicht, in der Praxis betrifft das vor allem Anerkenntnis- und Versäumnisurteile.

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Wie schreibe ich ein Zivilurteil? (Teil 2)

Im ersten Teil unserer Reihe „Wie schreibe ich ein Zivilurteil?“ haben wir uns zunächst mit dem allgemeinen Aufbau eines Zivilurteils befasst, der sich im Kern aus § 313 ZPO ergibt, und sodann das Rubrum (§ 313 I Nr. 1-3 ZPO) dargestellt. Heute befassen wir uns mit dem nächsten Abschnitt des Zivilurteils, nämlich mit der Urteilsformel oder dem sogenannten Tenor (§ 313 I Nr. 4 ZPO).

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