A. Einleitung
Nach dem Urteilstenor, den wir in unseren Teilen 2 bis 4 dargestellt haben, folgt unter der zentrierten Überschrift „Tatbestand“ die objektive und geordnete Darstellung des Sach- und Streitstandes unter Hervorhebung der Anträge sowie der für die Entscheidung relevanten Prozessgeschichte (§ 313 I Nr. 5, II ZPO). In den Fällen der §§ 313a, 313b ZPO bedarf es eines Tatbestandes nicht, in der Praxis betrifft das vor allem Anerkenntnis- und Versäumnisurteile.
B. Der Tatbestand
Der Tatbestand zeigt den Parteien, dass das Gericht ihnen „richtig zugehört“, sie richtig verstanden und den entscheidungserheblichen Prozessstoff richtig verarbeitet hat (Art. 103 I GG). Daher muss der Richter den Tatsachenvortrag der Parteien im Tatbestand geordnet und objektiv darstellen.
Der Tatbestand eines Zivilurteils hat eine Dokumentationsfunktion und eine Beweisfunktion. Er liefert Beweis für das mündliche Parteivorbringen; der Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden (§ 314 ZPO). Aus der Dokumentationsfunktion folgt zugleich, dass der Tatbestand keine rechtlichen Wertungen vorwegnehmen darf; dies ist den Entscheidungsgründen vorbehalten.
Das Gesetz enthält keine konkreten Vorgaben über den Aufbau eines Tatbestandes. In der Praxis hat sich für den Normalfall der folgende Aufbau entwickelt, wobei die einzelnen Elemente nicht durch Zwischenüberschriften oder Nummerierungen, sondern (nur) durch Absätze voneinander zu trennen sind:
Einleitungssatz
Unstreitiger Sachverhalt
Streitiges Klägervorbringen
Kleine Prozessgeschichte
Anträge der Parteien
Streitiges Beklagtenvorbringen
Replik des Klägers/Duplik des Beklagten
Große Prozessgeschichte
Das oberste Gebot beim Verfassen eines Tatbestandes ist seine Verständlichkeit, weswegen von diesem Grundaufbau abgewichen werden darf und soll, wenn das der Verständlichkeit dient. Das gilt gerade bei besonderen Prozesssituationen, insbesondere bei der Häufung von Streitgegenständen (Klagehäufung und Widerklage, aber auch bei der Prozessaufrechnung). Dort haben sich besondere Aufbauregeln herausgebildet, auf die wir in zukünftigen Blogbeiträgen noch eingehen werden. Zur Verständlichkeit gehört auch die Verwendung einer einfachen, knappen und präzisen Sprache. So sollte man sich grundsätzlich an die Wortstellung „Subjekt, Prädikat, Objekt“ halten und den Gebrauch des Passiv vermeiden.
Wichtig für Klausur und Praxis ist zudem das Kongruenzprinzip: Alle Tatsachen, die in den Entscheidungsgründen behandelt werden, müssen sich im Tatbestand wiederfinden. Ähnliches besagt das Korrespondenzprinzip, wonach das, was in den Entscheidungsgründen Gegenstand umfangreicher Erörterungen ist, zugleich auch im Tatbestand im Mittelpunkt stehen sollte.
§ 313 II 2 ZPO erlaubt es, im Tatbestand von Verweisungen Gebrauch zu machen. Das ist jedoch nur „wegen der Einzelheiten“ zulässig und auch nur dann, wenn die Verweisung konkret auf bestimmte Aktenbestandteile wie Skizzen, Vertragsurkunden oder vorgerichtliche Korrespondenz erfolgt (Beispiel: „Wegen der Einzelheiten wird auf das Kündigungsschreiben vom 1. Juli 2020, Anlage K1, Bezug genommen.“). Soweit es auf den Wortlaut der Aktenbestandteile ankommt (etwa bei Auslegungs- oder Wirksamkeitsfragen von Vertragsklauseln), kann man sich aber nicht auf eine Verweisung beschränken, vielmehr muss der Wortlaut dann im Tatbestand wiedergegeben werden.
C. Ausblick
In den nächsten Wochen werden wir uns intensiv mit den einzelnen Elementen des Tatbestandes befassen. Hier sind vor allem bestimmte Regeln zum richtigen Tempus und Modus zu beachten!
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