Wie schreibe ich ein Zivilurteil? (Teil 8)

Wie schreibe ich ein Zivilurteil? (Teil 8)

A. Einleitung

Im achten Teil unserer Reihe „Wie schreibe ich ein Zivilurteil?“, der zugleich deren Abschluss sein wird, befassen wir uns etwas intensiver mit den Entscheidungsgründen (§ 313 I Nr. 6 und III ZPO). Im letzten Teil der Reihe haben wir schon gesehen, dass sie üblicherweise wie folgt aufgebaut werden:

  1. Ergebnissatz

  2. Zulässigkeit der Klage

  3. Begründetheit der Klage

  4. Prozessuale Nebenentscheidungen

B. Die Entscheidungsgründe (Einzelheiten)

Am Anfang der Entscheidungsgründe steht üblicherweise in Form eines Ergebnissatzesdie Zusammenfassung des Gesamtergebnisses (Beispiele: „Die zulässige Klage ist begründet.“; „Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.“). Das entspricht dem Urteilsstil, das vom Ergebnis ausgeht und dieses im Anschluss begründet.

Im Anschluss folgt die Darstellung der Zulässigkeit der Klage, die von Amts wegen zu prüfen ist (§ 56 ZPO). Um eine „Kopflastigkeit“ der Entscheidungsgründe zu vermeiden, sind hier nur die problematischen Punkte zu erörtern:

  • Worüber streiten die Parteien?

  • Was hat der Beklagte gerügt?

  • Geht es um eine besondere Klage- oder Prozessart?

Keinesfalls dürfen sämtliche Sachurteilsvoraussetzungen „abgearbeitet“ werden.

In einer Examensklausur ist es angemessen, jedenfalls – unter Verweis auf die einschlägigen Normen – einen Satz zur Zuständigkeit des Gerichts auszuführen, auch wenn diese unproblematisch ist (Beispiel: „Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das angerufene Gericht sachlich (§§ 23 Nr. 1, 71 I GVG) und nach §§ 12, 13 ZPO auch örtlich zuständig.“).

Die Prüfung der Zulässigkeit der Klage hat zwingend vor deren Begründetheit zu erfolgen („Vorrang der Zulässigkeitsprüfung“). Der Abweisung der Klage „als unzulässig“ (durch ein sogenanntes Prozessurteil) kommt nämlich eine andere Rechtskraftwirkung zu als einem Urteil, das sich in der Sache mit den Ansprüchen des Klägers befasst: Die Rechtskraft des Prozessurteils beschränkt sich auf den festgestellten Zulässigkeitsmangel, hindert den Kläger aber nicht daran, seinen Anspruch – nach Behebung des Zulässigkeitsmangels – in einer anderen Klage erneut geltend zu machen – der Anspruch wird dem Kläger also gerade nicht rechtskräftig aberkannt. Das Gericht muss demnach die Zulässigkeit der Klage positiv feststellen, bevor es in die Prüfung der Begründetheit einsteigt. Die Zulässigkeit der Klage darf auch dann nicht offengelassen werden, die Klage „offensichtlich“ unbegründet ist. Ausnahmen sind von der Rechtsprechung (letztlich aus prozessökonomischen Erwägungen) nur anerkannt für das Rechtsschutzbedürfnis und das Feststellungsinteresse. Deren Vorliegen kann offenbleiben, wenn die Unbegründetheit der Klage feststeht.

Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der Sachurteilsvoraussetzungen ist grundsätzlich der Schluss der mündlichen Verhandlung. Eine wichtige Ausnahme ist § 261 III Nr. 2 ZPO, der für die Zuständigkeit auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit (= Zustellung der Klage bei dem Beklagten, §§ 253 I, 261 I ZPO) abstellt und eine später eintretende Unzuständigkeit für unbeachtlich erklärt (sog. Grundsatz der Fortdauer der Zuständigkeit des Gerichts).

Es kann vorkommen, dass das Gericht noch vor dem Eintritt in die Zulässigkeitsprüfung „Vorfragen“ klären muss; diese sind dann noch vor der Zulässigkeit der Klage darzustellen. Das ist etwa der Fall bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil oder einen Vollstreckungsbescheid (§§ 338 ff. ZPO ggf. i.V.m. § 700 I ZPO), der Zulässigkeit einer Klageänderung (§§ 263 ff. ZPO) oder bei der Auslegung des Klageantrages in der Hauptsache (entsprechend § 133 BGB).

Der Aufbau der Begründetheit der Klage, die sich nicht nur mit den Hauptforderungen, sondern natürlich auch mit den Nebenforderungen (bspw. Zinsen oder vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten) zu befassen hat, ist vom Ergebnis des Rechtsstreits abhängig. Hier lassen sich im Ausgangspunkt drei Fallgruppen unterscheiden:

  1. Ist die Klage vollumfänglich begründet, ist (je Klageantrag) nur eine einzige Anspruchsgrundlage darzustellen und deren Voraussetzungen zu bejahen (Entstehung des Anspruchs nach Grund und Höhe, kein Erlöschen, Durchsetzbarkeit).

  2. Wird die Klage vollumfänglich abgewiesen, sind alle (ernstlich) in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen abzuhandeln. wobei man sich an der aus dem Studium bekannten Reihenfolge (vertragliche Ansprüche, quasivertragliche Ansprüche, dingliche Ansprüche, deliktische Ansprüche, bereicherungsrechtliche Ansprüche) orientieren sollte. Hier genügt es aber, je Anspruchsgrundlage ein einziges anspruchsbegründendes Tatbestandsmerkmal zu verneinen oder eine einzige Einwendungs- oder Einredenorm zu bejahen, an dem oder der der Anspruch scheitert („Das Urteil nimmt den kürzesten Weg zur Entscheidung“).

  3. Ist die Klage teilweise begründet und teilweise unbegründet, beginnen die Entscheidungsgründe grundsätzlich mit den Ausführungen zum begründeten Teil. Hier ist (entsprechen den Ausführungen bei Ziffer 1) eine den Anspruch tragende Anspruchsgrundlage darzustellen. Im Anschluss wird der klagabweisende Teil begründet. Hier sind (entsprechend den Ausführungen bei Ziffer 2) alle ernsthaft in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen zu erörtern. Eine wichtige Ausnahme von diesem Grundsatz („begründeter Teil vor unbegründetem Teil“) ist die Konstellation einer echten Eventualklagehäufung: Hat der Kläger für den Fall des Unterliegens mit dem Hauptantrag einen Hilfsantrag gestellt, haben die Ausführungen zwingend mit dem (ggf. unbegründeten) Hauptantrag zu beginnen, bevor sich das Gericht mit dem (ggf. begründeten) Hilfsantrag befassen darf.

Am Ende der Entscheidungsgründe folgen Ausführungen zu den prozessualen Nebenentscheidungen. Hier geht es in der Regel um die Kostengrundentscheidung und die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit, wobei grundsätzlich die Nennung der Rechtsgrundlage ausreicht (Beispiel: „Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 91 I ZPO und § 709 ZPO.“). Nur ausnahmsweise sind vertiefte Ausführungen erforderlich. Das ist vor allem der Fall, wenn die Kostengrundentscheidung (teilweise) auf § 91a ZPO beruht.

Im Anschluss an die Entscheidungsgründe folgt ggf. die Rechtsbehelfsbelehrung (§ 232 ZPO); das Urteil schließt ab mit den Unterschriften der erkennenden Richterinnen und Richter (§ 315 I ZPO).

C. Ausblick

Damit haben wir unsere Reihe „Wie schreibe ich ein Zivilurteil?“ abgeschlossen. In den kommenden Wochen und Monaten werden wir uns mit speziellen prozessualen Konstellationen und deren Verarbeitung in einem Zivilurteil befassen.

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