Wie schreibe ich ein Zivilurteil? (Teil 3)

Wie schreibe ich ein Zivilurteil? (Teil 3)

A. Einleitung

Nachdem wir in Teil 2 unserer Reihe „Wie schreibe ich ein Zivilurteil?“ den Hauptsachetenor näher unter die Lupe genommen haben, befassen wir uns heute mit der Kostengrundentscheidung.

B. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits (Kostengrundentscheidung)

Gemäß § 308 II ZPO hat das Gericht in jeder Instanz und in jeder Entscheidung, die eine Instanz abschließt, „auch ohne Antrag“ der Parteien, also von Amts wegen, eine Entscheidung über die Verteilung der Kosten des Rechtsstreits zu treffen. Man spricht von „Kosten des Rechtsstreits“, weil § 91 I 1 ZPO diesen Begriff verwendet; in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes spricht man stattdessen von „Kosten des Verfahrens“. Unter Kosten des Rechtsstreits versteht man die Gerichtskosten (Gerichtsgebühren und gerichtliche Auslagen, bspw. Sachverständigenvergütung nach dem JEVG) und die sogenannten außergerichtlichen Kosten (insbesondere die Gebühren und Auslagen der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte).

Es handelt sich dabei um die sogenannte Kostengrundentscheidung weil das Gericht nur darüber entscheidet, welche Partei die Kosten des Rechtsstreits (dem Grunde nach) „zu tragen“ hat (vgl. § 91 I 1 ZPO). Ob und in welcher Höhe Kosten tatsächlich entstanden und damit von der Partei, die die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, der anderen Partei „zu erstatten“ sind (vgl. ebenfalls § 91 I 1 ZPO), wird nicht im Urteil, sondern im sogenannten Kostenfestsetzungsverfahren (§§ 103 ff. ZPO) entschieden. Zuständig für die Entscheidung im Kostenfestsetzungsverfahren ist der Rechtspfleger (§§ 3 Nr. 3b), 21 Nr. 1 RPflG); es endet mit dem sogenannten Kostenfestsetzungsbeschluss, der Vollstreckungstitel ist (§§ 104, 794 I Nr. 2 ZPO).

Überblick: Kostengrundentscheidung
Relevante Lerneinheit

Bei der Kostengrundentscheidung im Urteil hat das Gericht den Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung zu beachten, wonach das Gericht einheitlich die Kosten des Rechtsstreits zu verteilen hat und nicht etwa einzelne Kostenpositionen heraustrennen darf. Von diesem Grundsatz darf nur in gesetzlich bestimmten Fällen abgewichen werden. Wichtige ausbildungs- und praxisrelevante Fälle einer ausnahmsweise zulässigen Kostentrennung sind die Kosten der Wiedereinsetzung (§ 238 IV ZPO), die Kosten der Anrufung eines unzuständigen Gerichts (§ 281 III 2 ZPO) und – besonderes examensrelevant – die Kosten der Säumnis (§ 344 ZPO).

Rechtsgrundlage für die Kostengrundentscheidung sind grundsätzlich die §§ 91 ff. ZPO, die ein gesetzliches Schuldverhältnis bilden und aus denen sich ein prozessualer Kostenerstattungsanspruch ergibt. Nach §§ 91, 92 ZPO bestimmt sich die Verteilung der Kosten des Rechtsstreits danach, in welchem Verhältnis die Parteien im Rechtsstreit obsiegen und unterliegen. Dabei kann man im Ausgangspunkt drei Fälle unterscheiden:

  1. Nach § 91 I 1 ZPO hat die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits (insgesamt) zu tragen („Der Verlierer zahlt“). Wird die Klage beispielsweise abgewiesen, lautet die Kostengrundentscheidung „Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.“
  2. Wenn beide Parteien teilweise obsiegen und unterliegen, wird eine Kostenquote gebildet (§ 92 I 1 Alt. 2 ZPO), die sich nach der Verlustquote der Parteien richtet und entweder in Prozent oder in Brüchen angegeben wird. Klagt der Kläger etwa auf Zahlung von 10.000 Euro und spricht das Gericht dem Kläger 6.000 Euro zu, verliert der Kläger mit 4.000 Euro, also mit 4/10 oder 2/5. Der Beklagte seinerseits unterliegt mit 6.000 Euro, also mit 6/10 oder 3/5. Die Kostengrundentscheidung lautet dann: „Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 2/5 und der Beklagte zu 3/5.“
  3. Bei einer Quote von 50/50 kann nach § 92 I 1 Alt. 1 ZPO auch tenoriert werden: „Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.“ Kostenaufhebung und Kostenhalbierung („Die Kosten des Rechtsstreits tragen Kläger und Beklagter jeweils zu ½“) decken sich nicht, weil bei der Kostenaufhebung nur die Gerichtskosten geteilt werden (§ 92 I 2 ZPO), bei der Kostenhalbierung hingegen sämtliche Kosten des Rechtsstreits (damit also auch die Kosten der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte) in einen Topf geworfen und dann halbiert werden.

In den Fällen des § 92 II ZPO kann das Gericht ausnahmsweise und in Abweichung von § 92 I ZPO einer Partei die Kosten des Rechtsstreits auch dann auferlegen, wenn beide Parteien teilweise gewinnen und verlieren. Das ist nach § 92 II Nr. 1 ZPO möglich, wenn das Unterliegen einer Partei verhältnismäßig geringfügig ist (man orientiert sich dabei an einer Faustregel von 10 %) und (kumulative Voraussetzung) durch die Zuvielforderung keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst wurden. Letzteres ist jedenfalls dann erfüllt, wenn die Zuvielforderung nicht für einen Gebührensprung in den Gebührentabellen des GKG (Anlage 2 zu § 34 GKG) und RVG (Anlage 2 zu § 13 I 3 RVG) verantwortlich ist. § 92 II Nr. 2 ZPO erfasst demgegenüber Fälle, in denen der Betrag von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war. Praxis- und examensrelevant ist der Fall, dass der Kläger mit einem ausnahmsweise (s. das Erfordernis des bestimmten Antrages nach § 253 II Nr. 2 ZPO) zulässigen unbezifferten Zahlungsantrag ein Schmerzensgeld, das in das Ermessen des Gerichts gestellt wird (vgl. § 253 II BGB), verlangt. Gibt er dann in der Klageschrift eine Größenvorstellung für das Schmerzensgeld an und bleibt das Gericht nicht mehr als ca. 20-30 % (eine „echte“ Begründung für gerade diesen Toleranzkorridor gibt es nicht) dahinter zurück, kann das Gericht dem Beklagten nach § 92 II Nr. 2 ZPO die Kosten des Rechtsstreits (insgesamt) auferlegen.

Neben §§ 91, 92 ZPO enthält die ZPO noch einige Sondervorschriften, die nicht an das Obsiegen/Unterliegen der Parteien anknüpfen. Wichtige Regelungen finden sich unter etwa für die übereinstimmende Erledigungserklärung nach § 91a ZPO, das sofortige Anerkenntnis nach § 93 ZPO und die Klagerücknahme nach § 269 III 2, 3 ZPO.

C. Fazit

Hauptsachetenor und Kostengrundentscheidung haben wir damit „abgearbeitet“. In der kommenden Woche werden wir uns mit dem – jedenfalls zu Beginn des Referendariats – wohl kompliziertesten Bestandteil des Urteilstenors befassen. Nämlich mit der Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit.

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