A. Einleitung
Nachdem wir Dir in den Teilen 2 und 3 unserer Reihe „Wie schreibe ich ein Zivilurteil?“ den Hauptsachetenor und die Kostengrundentscheidung näher gebracht haben, befassen wir uns heute mit der Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit.
B. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit
Auch die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit, die sich nach den §§ 708 ff. ZPO richtet, ergeht von Amts wegen, also ohne Antrag der Parteien. Hat das Gericht die vorläufige Vollstreckbarkeit angeordnet, kann auch aus einem noch nicht rechtskräftigen Urteil die Zwangsvollstreckung betrieben werden (§ 704 ZPO).
Grundsätzlich sind Urteile nur gegen Sicherheitsleistung (s. § 108 ZPO) für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 709 ZPO). Demgegenüber enthält § 708 ZPO einen abschließenden und gegenüber § 709 ZPO vorrangigen Katalog an Urteilen, die ausnahmsweise ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären sind. Das bedeutet, dass zunächst der Katalog des § 708 ZPO durchzugehen ist, bevor § 709 ZPO angewendet werden darf. Der BGH hat dieses Regelungssystem in einer Entscheidung aus dem Jahr 2018 wie folgt zusammengefasst:
„Nach deutschem Recht findet die Zwangsvollstreckung statt aus Endurteilen, die rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind (§ 704 ZPO). Das Gericht hat von Amts wegen jedes Endurteil mit vollstreckungsfähigem Inhalt, das nicht bereits mit einer Verkündung oder Zustellung rechtskräftig wird, für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§§ 708, 709 ZPO). Bestimmte Urteile sind ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 708 ZPO). Alle anderen Urteile hat das Gericht gemäß § 709 ZPO gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären.“ (BGH Beschl. v. 25.1.2018 – IX ZB 89/16)
Unter § 708 ZPO fallen bspw. Versäumnisurteile (§ 708 Nr. 2 ZPO), Räumungsurteile (§ 708 Nr. 7 ZPO) oder Urteile nach §§ 861, 862 BGB (§ 708 Nr. 9 ZPO). Einen der in Klausur und Praxis wichtigsten Anwendungsfälle des § 708 ZPO findet sich dessen Nummer 11. Danach sind zwei Fälle zu unterscheiden:
Beträgt der Wert der Verurteilung in der Hauptsache nicht mehr als 1.250 Euro, ist das Urteil ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 708 Nr. 11 Alt. 1 ZPO).
Sind aus dem Urteil nur (!) Kosten zu vollstrecken – etwa im Fall der Abweisung der Klage oder eine begründeten Feststellungsklage – und (!) beträgt der Wert des vollstreckbaren Kostenbetrages nicht mehr als 1.500 Euro, entfällt nach § 708 Nr. 11 Alt. 2 ZPO ebenfalls eine Sicherheitsleistung.
Wird das Urteil vom Katalog des § 708 ZPO erfasst, lautet der Tenor nach § 708 ZPO im Grundsatz schlicht: „Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.“
Ist das Urteil nach § 708 ZPO ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, ist in einem weiteren Schritt zu entscheiden, ob dem Vollstreckungsschuldner eine Abwendungsbefugnis zu gewähren ist. Das richtet sich nach § 711 ZPO, der nur Anwendung findet, wenn ein Fall von § 708 Nr. 4 – 11 ZPO vorliegt. In den Fällen des § 708 Nr. 1-3 ZPO findet § 711 ZPO demgegenüber keine Anwendung, weil der Vollstreckungsschuldner hier nicht schutzwürdig ist. Auch findet § 711 ZPO keine Anwendung, wenn gegen das Urteil unzweifelhaft ein Rechtsmittel nicht statthaft ist (§ 713 ZPO). Ist dem Vollstreckungsschuldner nach §§ 708, 711 ZPO eine Abwendungsbefugnis zu gewähren, lautet der Tenor im Ausgangspunkt:
„Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem [hier die jeweilige Partei einsetzen] wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von … abzuwenden, wenn nicht der [hier die jeweilige Partei einsetzen] zuvor Sicherheit in Höhe von … leistet.“
Liegt demgegenüber kein Fall des § 708 ZPO vor, ist das Urteil nach § 709 ZPO gegen Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Der Tenor nach § 709 ZPO lautet im Ausgangspunkt: „Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von … vorläufig vollstreckbar.“
Nach § 709 S. 1 ZPO ist die Sicherheitsleistung der Höhe nach betragsmäßig zu beziffern. Die Sicherheitsleistung dient der Absicherung eines eventuellen Ausgleichsanspruchs des Vollstreckungsschuldners aus § 717 II ZPO, wenn das (nicht rechtskräftige) Urteil in der Rechtsmittelinstanz aufgehoben wird. Die Höhe der Sicherheitsleistung bestimmt sich daher nach dem denkbaren Vollstreckungsschaden des Schuldners. Beispiel:
„Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000 Euro vorläufig vollstreckbar.“
Ist eine Geldforderung zu vollstrecken, enthält das Gesetz in § 709 S. 2 ZPO eine Erleichterung. Die Sicherheitsleistung kann dann in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages (nicht: des insgesamt vollstreckbaren Betrages) angegeben werden. Diese Formulierung vereinfacht dem Vollstreckungsgläubiger die Vollstreckung von Teilleistungen (vgl. § 752 ZPO), weil er dann auch nur „Teilsicherheiten“ leisten muss. Üblich ist ein Zuschlag von 10 – 20 %: „Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.“
Auch bei der Abwendungsbefugnis nach §§ 708, 711 ZPO gibt es bei Geldforderungen eine ähnliche Erleichterung, weil § 711 S. 2 ZPO auf § 709 S. 2 ZPO verweist. Allerdings modifiziert § 711 S. 2 ZPO die Anwendung von § 709 S. 2 ZPO in einem Punkt ganz wesentlich: Für den Vollstreckungsschuldner ist die Sicherheitsleistung nicht in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages, sondern zur Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu bestimmen. Das bedeutet, dass der Schuldner keine „Teilsicherheiten“ leisten kann. Für den Gläubiger hingegen bleibt es bei der „normalen“ Anwendung von § 709 S. 2 ZPO. Daraus ergibt sich folgende Tenorierung:
„Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem [hier die jeweilige Partei einsetzen] wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der [hier die jeweilige Partei einsetzen] zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.“
C. Fazit
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit fällt erfahrungsgemäß gerade zu Beginn des Referendariats nicht leicht. Umso wichtiger, sich mit der Struktur der §§ 708 ff. ZPO und den verschiedenen Tenorierungsvarianten zu befassen, um frühzeitig die notwendige Sicherheit zu gewinnen.
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