A. Einleitung
Im ersten Teil unserer Reihe „Wie schreibe ich ein Zivilurteil?“ haben wir uns zunächst mit dem allgemeinen Aufbau eines Zivilurteils befasst, der sich im Kern aus § 313 ZPO ergibt, und sodann das Rubrum (§ 313 I Nr. 1-3 ZPO) dargestellt. Heute befassen wir uns mit dem nächsten Abschnitt des Zivilurteils, nämlich mit der Urteilsformel oder dem sogenannten Tenor (§ 313 I Nr. 4 ZPO). Im Grundsatz besteht der Tenor eines Zivilurteils aus drei Teilen:
Entscheidung über die Hauptsache (Hauptsachetenor)
Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits (Kostengrundentscheidung)
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit
Daneben kann ein Tenor auch noch weitere Elemente enthalten, beispielsweise eine Fristsetzung (§§ 255, 721 ZPO), einen Vorbehalt (§§ 302, 599 ZPO) oder die Entscheidung über die Zulassung eines Rechtsmittels (Berufung: § 511 IV ZPO, Revision: § 543 II ZPO). Der Tenor sollte hervorgehoben werden, was in der Regel durch ein Einrücken nach rechts geschieht. Ob die einzelnen Bestandteile des Tenors nummeriert werden, ist gesetzlich nicht geregelt, sondern Geschmacksfrage.
B. Die Entscheidung über die Hauptsache (Hauptsachetenor)
Maßstab für die Entscheidung über die Hauptsache, mit der der Tenor beginnt, sind die zuletzt gestellten Anträge der Parteien, die sich in Klausur und Praxis dem Sitzungsprotokoll entnehmen lassen (§§ 160 III Nr. 2, 297 ZPO). Die konkrete Formulierung eines der Klage stattgebenden Hauptsachetenors hängt zunächst von der Klageart ab. Bei Leistungsklagen etwa heißt es einleitend „Der Beklagte wird verurteilt, …“, bei Feststellungsklagen (§ 256 ZPO) wird formuliert „Es wird festgestellt …“. Ist die Klage unzulässig oder unbegründet, heißt es unabhängig von der Klageart „Die Klage wird abgewiesen.“ Der Tenor muss vollstreckungsfähig und damit hinreichend bestimmt gefasst sein. Inhalt und Umfang der Leistungspflicht des Beklagten müssen im Hauptsachetenor bezeichnet sein, damit das zur Zwangsvollstreckung berufene Vollstreckungsorgan (bspw. der Gerichtsvollzieher, vgl. § 802a ZPO) tätig werden kann, ohne auf die Entscheidungsgründe oder auf außerhalb des Urteils liegende Erkenntnisquellen zurückgreifen zu müssen. Das bedeutet, dass Formulierungen wie „Der Klage wird stattgegeben.“, „Die Klage ist begründet.“ oder „Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen.“ falsch wären, weil diese Aussprüche nicht vollstreckungsfähig sind.
Daraus folgt auch, dass bei Zinsen Beginn und ggf. Ende des Zinslaufs durch ein konkretes Datum zu bezeichnen sind. Lautet der Antrag des Klägers etwa, den Beklagten zu verurteilen, an ihn „2.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen“, ist im Tenor der Tag nach Zustellung der Klage bei dem Beklagten anzugeben (§§ 253 I, 261 ZPO, §§ 187 I analog, 291 BGB): „Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. Juni 2020 zu zahlen.“ Andererseits sollte die Entscheidung über die Hauptsache knapp formuliert werden. Damit ist gemeint, dass Teile der Begründung in aller Regel nicht in den Tenor aufgenommen werden. Deswegen sind beispielsweise Formulierungen zu vermeiden, die im Tenor den Schuldgrund bezeichnen (falsch wäre etwa die Formulierung: „Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger den vereinbarten Kaufpreis in Höhe von 3.000 Euro zu zahlen.“).
Schließlich hat das Gericht den Antrag des Klägers erschöpfend zu behandeln. Die durch den Antrag geltend gemachten Ansprüche müssen also vollständig beschieden werden, insbesondere dürfen auch keine Nebenforderungen (bspw. Zinsen oder vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten) vergessen werden. Niemals darf das Gericht dem Kläger aber etwas Anderes oder mehr zusprechen, als er beantragt hatte (§ 308 I ZPO, sogenannter Grundsatz des ne ultra petita). Zulässig ist es nur, dem Kläger ein qualitatives oder quantitatives „Weniger“ oder „Minus“ zuzusprechen. Wenn das Gericht dem Kläger ein „Weniger“ zuspricht, muss es die Klage im Übrigen abweisen („Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.“). Darauf ist in Klausur und Praxis unbedingt zu achten.
C. Fazit
Der Tenor ist das „Herzstück“ eines jeden Urteils, weswegen auf seine Abfassung in Praxis und Klausur besondere Sorgfalt zu verwenden ist. In der kommenden Woche werden wir uns mit der Kostengrundentscheidung befassen.
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