Examensreport: ÖR II 1. Examen aus dem April 2017 in Niedersachsen

Sachverhalt (beruht auf einem Gedächtnisprotokoll)

G ist eine niedersächsische Gemeinde mit 55.000 Einwohnern und führt ihre Wasserwerke als Eigenbetrieb. Da die Wasserwerke defizitär sind, beschließt die Vertretung der G am 15.06.2016, ortsüblich am 16.06.2016 bekannt gemacht, die Wasserwerke zu verkaufen.

Hiergegen formiert sich in der Gemeinde Widerstand in Gestalt der Initiative „Sag Ja zu unserem Wasser!“. Die Initiative befürchtet steigende Wasserpreise als Folge des Verkaufs. Als Vorsitzender der Initiative wird der schwedische Staatsangehörige W gewählt, der schon seit vielen Jahren in der Gemeinde lebt.

Am 01.07.2016 teilt die Initiative der G mit, dass ein Bürgerbegehren durchgeführt werden solle. Als Vertreter der Initiative werden die Ratsfrau P und der W benannt.

Am 01.09.2016 reicht die Initiative ihre Unterschriftenlisten bei G ein. Diese enthalten folgenden Texte:

„Bürgerbegehren gegen den sinnlosen Verkauf des Wasserwerkes. Die Bürger der Gemeinde G beantragen einen Bürgerentscheid. Wasserwerksverkauf ja oder nein.“

Die Unterschriftenlisten enthalten 5.900 Unterschriften, wovon 500 von nicht deutschen Unionsbürgern stammen, die in der Gemeinde G leben.

Der Sachantrag, der von der Initiative eingereicht wird lautet: „Das Wasserwerk der Gemeinde G soll nicht sinnlos verkauft werden. Es soll Eigentum der Stadt bleiben, damit die Wasserpreise stabil bleiben. Die Fortführung des Betriebes verursacht die bisher bekannten Kosten.“

Dieser Antrag wird mit Schreiben des Hauptausschusses der G vom 11.02.2017 abgelehnt. Das Bürgerbegehren sei unzulässig, weil nicht ausreichend Deutsche Staatsangehörige unterschrieben hätten. Außerdem sei – was zutrifft - bei den Unterschriften nicht jeweils das Datum angegeben worden, so dass man die einschlägigen Fristen nicht berechnen könne. Des Weiteren sei der Antrag schon deshalb unzulässig, weil die Vertreterin P zugleich auch Ratsfrau sei. Im Übrigen bestehe eine Diskrepanz zwischen dem Text in auf den Unterschriftenlisten und dem Wortlaut des eingereichten Sachantrags. Mit der Formulierung „sinnlos“ habe die Initiative auch den Boden der Sachlichkeit verlassen. Der Kostendeckungsvorschlag sei ferner zu lapidar. Und schließlich könne man auch nicht ein Bürgerbegehren über die Wasserpreise abhalten.

Dies will die Initiative nicht auf sich beruhen lassen und erhebt, vertreten durch P und W, Klage bei dem zuständigen Verwaltungsgericht mit dem Ziel, das Bürgerbegehren durchzusetzen. Zur Begründung führt die Initiative aus, es müsse zulässig sein, den Gegenstand des Bürgerbegehrens auch pointiert wiederzugeben. Im Übrigen hätten bei der Entscheidung des Hauptausschusses auch R und F mitgewirkt, die im Aufsichtsrat der W-AG säßen, die als potentieller Käufer des Wasserwerks im Gespräch sei. Insgesamt sei der Vorgang nur schleppend bearbeitet worden.

Erfolgsaussichten der Klage?

Bearbeitervermerk:
Es ist davon auszugehen, dass ein Vorverfahren gem. § 80 NJG nicht durchzuführen ist.

Anhang:

Auszug aus dem NKomVG

** 32 Bürgerbegehren**

(1) Mit einem Bürgerbegehren kann beantragt werden, dass Bürgerinnen und Bürger über eine Angelegenheit ihrer Kommune entscheiden.

(2) 1Gegenstand eines Bürgerbegehrens können nur Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Kommune sein, für die die Vertretung nach § 58 Abs. 1 oder 2 zuständig ist oder für die sie sich die Beschlussfassung nach § 58 Abs. 3 Sätze 1 und 2 vorbehalten kann und zu denen nicht innerhalb der letzten zwei Jahre ein Bürgerentscheid durchgeführt worden ist. 2Unzulässig ist ein Bürgerbegehren über 1. die innere Organisation der Kommunalverwaltung,

  1. die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Vertretung, des Hauptausschusses, der Stadtbezirksräte, der Ortsräte und der Ausschüsse sowie der Beschäftigten der Kommune,

  2. die Haushaltssatzung, einschließlich der Haushalts- und Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe, sowie über die kommunalen Abgaben und die privatrechtlichen Entgelte, 4. den Jahresabschluss der Kommune und die Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe,

  3. Angelegenheiten, die im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens, eines förmlichen Verwaltungsverfahrens mit Öffentlichkeitsbeteiligung oder eines abfallrechtlichen, immissionsschutzrechtlichen, wasserrechtlichen oder vergleichbaren Zulassungsverfahrens zu entscheiden sind,

  4. die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen und sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB),

  5. Entscheidungen über Rechtsbehelfe und Rechtsstreitigkeiten sowie

  6. Angelegenheiten, die ein gesetzwidriges Ziel verfolgen oder sittenwidrig sind.

(3) 1Das Bürgerbegehren muss die begehrte Sachentscheidung genau bezeichnen und so formuliert sein, dass für das Begehren mit Ja und gegen das Begehren mit Nein abgestimmt werden kann. 2Das Bürgerbegehren muss eine Begründung sowie einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag enthalten, wie Kosten oder Einnahmeausfälle der Kommune zu decken sind, die mit der Ausführung der Sachentscheidung entstehen würden. 3Im Bürgerbegehren sind bis zu drei Personen zu benennen, die berechtigt sind, die antragstellenden Personen zu vertreten. 4Das Bürgerbegehren ist der Kommune in schriftlicher Form anzuzeigen. 5Wenn in der Anzeigebeantragt wird, zu entscheiden, ob die Voraussetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 und Absatz 2 vorliegen, hat der Hauptausschuss diese Entscheidung unverzüglich zu treffen.

(4) 1Das Bürgerbegehren muss von mindestens 10 Prozent, in der Region Hannover von mindestens 48 000 der nach § 48 in der Kommune wahlberechtigten Einwohnerinnen und Einwohner unterzeichnet sein; dabei ist die bei der letzten Kommunalwahl festgestellte Zahl der Wahlberechtigten maßgeblich. 2§ 31 Abs. 3 gilt entsprechend.

(5) 1Das Bürgerbegehren ist mit den zu seiner Unterstützung erforderlichen Unterschriften innerhalb von sechs Monaten bei der Kommune in schriftlicher Form einzureichen. 2Die Frist beginnt mit dem Eingang der Anzeige bei der Kommune. 3Die elektronische Form ist unzulässig. 4Wurde eine Entscheidung nach Absatz 3 Satz 5 beantragt, so beginnt die Frist mit der Bekanntgabe der Entscheidung, dass die Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 Sätze 1 bis 3 vorliegen. 5Richtet sich das Bürgerbegehren gegen einen bekannt gemachten Beschluss der Vertretung, so beträgt die Frist drei Monate nach dem Tag der Bekanntmachung.

(6) 1Das Bürgerbegehren hindert die Kommune nicht daran, über die im Bürgerbegehren bezeichnete Angelegenheit selbst zu entscheiden. 2Die Kommune kann getroffene Entscheidungen vollziehen, die das Bürgerbegehren betreffen.

(7) 1Der Hauptausschuss entscheidet unverzüglich über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens. 2Liegt bereits eine Entscheidung nach Absatz 3 Satz 5 vor, so entscheidet er lediglich darüber, ob die Voraussetzungen der Absätze 4 und 5 vorliegen. 3Ist das Bürgerbegehren zulässig, so ist innerhalb von drei Monaten ein Bürgerentscheid herbeizuführen. 4Die Vertretung kann den Bürgerentscheid abwenden, indem sie zuvor vollständig oder im Wesentlichen im Sinne des Bürgerbegehrens entscheidet.

** 41 Mitwirkungsverbot**

(1) 1Ehrenamtlich Tätige dürfen in Angelegenheiten der Kommunen nicht beratend oder entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil für folgende Personen bringen kann:

  1. sie selbst,
  2. ihre Ehegattin, ihren Ehegatten, ihre Lebenspartnerin oder ihren Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes,
  3. ihre Verwandten bis zum dritten oder ihre Verschwägerten bis zum zweiten Grad während des Bestehens der Ehe oder der Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder
  4. eine von ihnen kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretene Person.
    2Als unmittelbar gilt nur derjenige Vorteil oder Nachteil, der sich aus der Entscheidung selbst ergibt, ohne dass, abgesehen von der Ausführung von Beschlüssen nach § 85 Abs. 1 Nr. 2, weitere Ereignisse eintreten oder Maßnahmen getroffen werden müssen. 3Satz 1 gilt nicht, wenn die ehrenamtlich Tätigen an der Entscheidung der Angelegenheit lediglich als Angehörige einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe beteiligt sind, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden.

(2) Das Verbot des Absatzes 1 Sätze 1 und 2 gilt auch für ehrenamtlich Tätige, die gegen Entgelt bei einer natürlichen oder juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts oder einer Vereinigung beschäftigt sind, wenn die Entscheidung diesen Dritten einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.

(3) Das Verbot des Absatzes 1 Sätze 1 und 2 gilt nicht für 1. die Beratung und Entscheidung über Rechtsnormen, 2. Beschlüsse, welche die Besetzung unbesoldeter Stellen oder die Abberufung aus ihnen betreffen, 3. Wahlen, 4. ehrenamtlich Tätige, die

dem Vertretungsorgan einer juristischen Person als Vertreterin oder Vertreter der Kommune angehören.

(…)

** 42 Vertretungsverbot**

(1) 1Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte dürfen Dritte nicht vertreten, wenn diese ihre Ansprüche und Interessen gegenüber der Kommune geltend machen; hiervon ausgenommen sind Fälle der gesetzlichen Vertretung. 2Für andere ehrenamtlich Tätige gilt das Vertretungsverbot des Satzes 1, wenn die Vertretung im Rahmen ihrer Berufsausübung erfolgen und mit den Aufgaben ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit im Zusammenhang stehen würde.

(…)

 

Unverbindliche Lösungsskizze

A. Zulässigkeit

I. Verwaltungsrechtsweg, § 40 I 1 VwGO

Hier: §§ 32 ff. NKomVG

II. Statthaftigkeit
Hier: Verpflichtungsklage, §42 I 2. Fall VwGO; Arg.: Entscheidung über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens gem. § 32 VII NKomVG wohl Verwaltungsakt/Außenwirkung (andere Ansicht vertretbar)

III. Besondere Sachurteilsvoraussetzungen

  1. Klagebefugnis, § 42 II VwGO
    -> Mögliche Anspruchsgrundlage: § 32 NKomVG (vgl. auch § 31 VI 1 NKomVG)

  2. Erfolgloses Vorverfahren
    (-); aber: entbehrlich, § 80 I, II NJG

  3. Klagefrist, § 74 II VwGO (+)

  4. Klagegegner, § 78 I VwGO

Hier: Gemeinde (Nr. 1)

IV. Allgemeine Sachurteilsvoraussetzungen
-> Beteiligten- und Prozessfähigkeit, §§ 61, 62 VwGO (+)

B. Begründetheit, § 113 V 1 VwGO

I. Anspruchsgrundlage: § 32 I, VII NKomVG

II. Formelle Voraussetzungen

  1. Zuständigkeit
    Hier: Hauptausschuss, § 32 VII 1 NKomVG

  2. Verfahren
    -> Mitwirkungsverbot für Ratsmitglieder R und F, §§ 41, 54 III NKomVG (-); Arg.: wohl kein unmittelbarer eigener Vorteil, da nur Aufsichtsratsmitglieder (andere Ansicht vertretbar)
    -> „Unverzügliche“ Entscheidung (+); Arg.: eventuelle Verzögerung wohl nicht erheblich

  3. Form (+)
    III. Materielle Voraussetzungen

  4. Antragsquorum, § 32 IV NKomVG
    -> 10 % von 55.000 Bürgern der Gemeinde G = 5.550
    Hier: 5.900 Unterschriften, allerdings 500 von Bürgern aus anderen EU-Mitgliedstaaten

Aber: Teilnahmeberechtigt; Arg.: Art. 28 I 3 GG

  1. Einreichungsfrist, § 32 V 1 und 2 NKomVG
    -> 6 Monate nach Einreichung der Anzeige
    Hier: Unterschriften ohne Datum
    Aber: Unterschriften dürften wohl aus dem maßgeblichen Zeitraum herrühren, da der Beschluss über den Verkauf erst im Juni getroffen wurde.

  2. Vertretungsberechtigung des W
    (+); Arg.: W = Schwedischer Staatsangehöriger (= Unionsbürger), s.o.

  3. Vertretungsberechtigung der Ratsfrau P
    -> Vertretungsverbot, §§ 54 III, 42 I NKomVG (-); Arg.: gilt wohl nicht für Bürgerbegehren

  4. Zulässigkeit des Antragsinhalts

a) Verkürzte bzw. nicht wörtlich Wiedergabe des Bürgerbegehrens auf der Unterschriftenliste

Hier: Missverständnisse wohl nicht auszuschließen (andere Ansicht vertretbar)

b) Verwendung des Wortes „sinnlos“ auf der Unterschriftenliste

Hier: Tendenziös Beeinflussung wohl nicht in Ordnung (andere Ansicht vertretbar)

  1. Kostendeckungsvorschlag, § 32 III 2 NKomVG
    Hier: Bloßer Hinweis „Die Fortführung des Betriebes verursacht die bislang bekannten Kosten“ wohl nicht ausreichend (andere Ansicht vertretbar)

  2. Kein unzulässiger Antragsgegenstand, § 32 II 2 NKomVG
    -> die Haushaltssatzung, einschließlich der Haushalts- und Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe, sowie über die kommunalen Abgaben und die privatrechtlichen Entgelte (Nr. 3)
    Hier: Stabilität der Wasserpreise = privatrechtliche Entgelte

C. Ergebnis: (-)