Darf eine Lehrerin einen gewalttätigen Neunjährigen festhalten?

Darf eine Lehrerin einen gewalttätigen Neunjährigen festhalten?

Das VG Düsseldorf zur Eskalation im Klassenzimmer

Stell Dir folgenden Fall vor: Ein Grundschüler schlägt und tritt um sich. Er wirft mit Gegenständen und bespuckt seine Lehrerin. Sie packt ihn an den Armen und bringt ihn mit einer Kollegin auf den Flur. Danach zieht der Schüler, vertreten durch seine Eltern, vor Gericht und verlangt, dass das Land Nordrhein-Westfalen ihn vor weiteren körperlichen Übergriffen seiner Lehrerin schützt. In NRW gilt seit 1971 ein Verbot körperlicher Züchtigung an Schulen. War das Festhalten also eine verbotene körperliche Züchtigung oder erlaubte Notwehr? Das VG Düsseldorf hat dazu klar Stellung bezogen (Beschluss vom 16.10.2026 – 18 L 2932/26).

Sachverhalt: Ein Ausraster mit Konsequenzen

Ein neunjähriger Grundschüler verlor im Klassenraum völlig die Beherrschung. Er beschimpfte seine Mitschüler, warf mit Sachen und schlug und trat wild um sich. Auch seine Lehrerin griff er an, beleidigte und bespuckte sie. Die Lehrerin hielt den Jungen daraufhin an den Armen fest. Gemeinsam mit einer zweiten Lehrerin, die ihn selbst nicht berührte, führte sie ihn aus dem Klassenraum auf den Flur.

Anschließend stellten die Eltern des Schülers beim VG Düsseldorf einen Eilantrag, in dem sie forderten, dass das Land Nordrhein-Westfalen ihren Sohn vor dieser Lehrerin schützen solle.

Die rechtlichen Grundlagen

Auf den ersten Blick stehen sich hier zwei Positionen unversöhnlich gegenüber. Auf der einen Seite steht das Recht des Kindes, ohne Gewalt unterrichtet zu werden. Auf der anderen Seite steht das Recht der Lehrerin, sich selbst und die anderen Kinder zu schützen. Bevor wir zur Entscheidung kommen, lohnt ein kurzer Blick auf das Verfahren.

Für Dich zur Einordnung:
Der Schüler wandte sich nicht gegen einen Verwaltungsakt. Er wollte erreichen, dass das Land zu seinem Schutz tätig wird, im Ergebnis also einen Realakt des beklagten Landes. Der Eilrechtsschutz läuft in dieser Konstellation über die einstweilige Anordnung nach § 123 I VwGO. Der Antrag hat Erfolg, wenn der Antragsteller einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft macht (§ 123 III VwGO i. V. m. § 920 II ZPO). Der Anordnungsanspruch ist der Anspruch in der Sache, hier also ein Anspruch auf Schutz vor der Lehrerin. Der Anordnungsgrund ist die Eilbedürftigkeit.

Das Recht auf gewaltfreien Unterricht

Schüler haben nach Auffassung des Verwaltungsgerichts einen verfassungsrechtlich geschützten Anspruch auf gewaltfreien Unterricht: Schulen seien Orte, an denen physische und psychische Gewalt keinen Platz haben dürfe. Gestützt werden kann dieser Anspruch auf das Recht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 II 1 GG.

Hinzukommt in NRW seit der Abschaffung der “Prügelstrafe” im Jahr 1971 ein Verbot körperlicher Züchtigung und Gewalt. Es schützt Schüler vor körperlichen Maßnahmen, die als Erziehungs- oder Disziplinarmittel eingesetzt werden. Nach Art. 6 II LV NRW haben Kinder und Jugendliche ein Recht auf „gewaltfreie Erziehung und den Schutz vor Gewalt, Vernachlässigung und Ausbeutung“. Art. 6 I LV NRW ergänzt das Recht des Kindes auf Achtung seiner Würde als eigenständige Persönlichkeit.

Notwehr und Nothilfe nach § 32 StGB

Abzugrenzen ist dieses Züchtigungsverbot vom Notwehrrecht aus § 32 StGB. Danach handelt derjenige nicht rechtswidrig, der in Notwehr handelt. Notwehr ist nach § 32 II StGB „die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden“. Verteidigt man nicht sich selbst, sondern einen Dritten, spricht man von Nothilfe.

Zur Wiederholung:
Am Anfang steht die Notwehrlage, also ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff. Rechtswidrig heißt dabei nicht schuldhaft. Auch ein Kind kann deshalb rechtswidrig angreifen, obwohl es nach § 19 StGB schuldunfähig ist. Die Verteidigung muss sodann erforderlich sein. Von mehreren gleich wirksamen Mitteln musst Du das mildeste wählen. Eine Abwägung zwischen dem verteidigten und dem beeinträchtigten Rechtsgut findet grundsätzlich nicht statt. Außerdem muss die Verteidigung geboten sein. Hier werden die sozialethischen Einschränkungen des Notwehrrechts verortet. Bei Angriffen von Kindern oder anderen erkennbar schuldlos handelnden Personen greift ein Drei-Stufen-Modell: Zunächst musst Du ausweichen (1. Stufe) oder Dich auf eine bloße Abwehr beschränken (2. Stufe: Schutzwehr), bevor Du zum Gegenangriff übergehen darfst (3. Stufe: Trutzwehr). Zuletzt braucht es den Verteidigungswillen. Wer sich verteidigt, muss die Notwehrlage erkennen und sich verteidigen wollen.

Aufsichts- und Fürsorgepflicht

Für Lehrkräfte kommt noch etwas hinzu. Sie tragen gegenüber ihren Schülern eine Aufsichts- und Fürsorgepflicht.

Die Entscheidung des VG Düsseldorf

Das VG lehnte den Eilantrag des Schülers ab. Die Lehrerin habe mit ihrem Eingreifen die Rechtsordnung nicht verletzt, sondern gerechtfertigt gehandelt. Ohne rechtswidriges Verhalten der Lehrerin gab es auch keinen Anspruch, den das Gericht im Eilverfahren hätte sichern können, sodass der Antrag mangels Anordnungsanspruchs unbegründet war.

Gefahrenabwehr ist keine Züchtigung

Hinsichtlich der Ermächtigungsgrundlage für das Handeln der Lehrerin grenzte das Gericht zunächst die Gefahrenabwehr vom Züchtigungsverbot ab: Das Züchtigungsverbot betrifft Maßnahmen, mit denen ein Kind bestraft oder erzogen werden soll. Davon zu unterscheiden sind Handlungen, mit denen eine Lehrkraft eine akute Gefahr abwehrt, die von einem Schüler ausgeht. Greift ein Schüler eine Lehrkraft oder einen Mitschüler tätlich an, darf die Lehrkraft sich nach § 32 StGB im Rahmen von Notwehr und Nothilfe verteidigen. Das Notwehr- und Nothilferecht gelte für Lehrkräfte wie für jeden anderen Bürger. Entscheidend ist damit die Funktion der Maßnahme. Dient sie der Abwehr eines gegenwärtigen Angriffs, liegt keine verbotene Züchtigung vor.

Zur Vertiefung:
Die Frage, ob sich Hoheitsträger auf § 32 StGB berufen können, ist in einem anderen Zusammenhang sehr umstritten, nämlich beim Gebrauch von Schusswaffen durch Polizeibeamte. Hintergrund ist, dass die öffentlich-rechtlichen Ermächtigungsgrundlagen den Einsatz von Schusswaffen an engere Voraussetzungen knüpfen als § 32 StGB.

Verhältnismäßigkeit bei Notwehr: Alter und Einsichtsfähigkeit beachten

Um sich auf § 32 StGB berufen zu können, müsse die Lehrerin verhältnismäßig handeln und von mehreren gleich geeigneten Maßnahmen die mildeste wählen. Zu berücksichtigen seien dabei das Alter und die Einsichtsfähigkeit des Schülers, mögliche Einschränkungen und die konkrete Angriffssituation.

Gemessen hieran durfte sich die Lehrerin gegen die massiven Gewalttätigkeiten zur Wehr setzen und den Jungen an den Armen packen und festhalten. Auch das Hinausführen auf den Flur, bei dem die zweite Lehrerin ihn nicht berührte, war von der Rechtsordnung gedeckt. Es lässt sich als Schritt verstehen, der die Lage beruhigen und die Beteiligten schützen sollte.

Greift ein Schüler seine Mitschüler an, ist die Lehrkraft nach Auffassung des Gerichts wegen ihrer Aufsichts- und Fürsorgepflicht regelmäßig auch dienstlich zum Eingreifen verpflichtet. Nur wenn sie sich selbst erheblich gefährden würde, kann ein unmittelbares körperliches Eingreifen im Einzelfall unzumutbar sein. Dann muss sie andere geeignete Maßnahmen ergreifen und etwa Unterstützung holen.

Gegen die Angriffe auf sich selbst durfte sich die Lehrerin im Wege der Notwehr verteidigen. Zugleich war sie verpflichtet, die Mitschüler vor weiteren Übergriffen zu schützen. Hätte sie die Attacken hingenommen, wären sie selbst und die anderen Kinder weiteren erheblichen Gefahren ausgesetzt gewesen.

Fazit

Der Fall zeigt anschaulich, wie Strafrecht und öffentliches Recht ineinandergreifen. Das VG grenzt die Gefahrenabwehr vom Züchtigungsverbot ab, stützt das Eingreifen auf Notwehr und Nothilfe nach § 32 StGB und macht deutlich, dass sich die Fürsorgepflicht sogar zu einer Pflicht zum Handeln verdichten kann.

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