§ 123 I VwGO (Zulässigkeit)

Aufbau der Prüfung - Zulässigkeit des § 123 I VwGO

§ 123 I VwGO regelt den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Beispiel: A möchte, dass ein Beamter eine ehrverletzende Äußerung zurücknimmt. Damit dies schnell geht, stellt A daher einen Antrag auf Widerruf der Äußerung nach § 123 I VwGO. 

A. Zulässigkeit

I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges

In der Zulässigkeit setzt § 123 I VwGO zunächst die Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges voraus.

II. Statthaftigkeit

Weiterhin müsste der Antrag nach § 123 I VwGO auch statthaft sein.

1. Einstweiliger Rechtsschutz/ Endgültiger Rechtsschutz

Im Rahmen der Statthaftigkeit des Antrags nach § 123 I VwGO ist gegebenenfalls zunächst zu klären, ob einstweiliger Rechtsschutz oder endgültiger Rechtsschutz begehrt wird.

2. § 123 I VwGO/ § 80 V VwGO

Darauf folgend stellt sich die Frage, ob ein Fall des § 123 I VwGO oder ein Fall des § 80 V VwGO vorliegt. Der Antrag nach § 80 V 1 VwGO ist statthaft, wenn in der Hauptsache die Anfechtungsklage die statthafte Klageart ist. Immer dann, wenn in der Hauptsache nicht die Anfechtungsklage statthafte Klageart ist, dann ist § 123 I VwGO einschlägig. Im Beispielsfall wäre die allgemeine Leistungsklage statthafte Klageart in der Hauptsache, sodass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 I VwGO statthaft ist. 

3. 123 I 1 VwGO/ § 123 I 2 VwGO

Innerhalb des § 123 I VwGO ist zwischen Satz 1 und 2 zu unterscheiden. § 123 I 1 VwGO regelt die sogenannte Sicherungsanordnung. Die Sicherungsanordnung betrifft die Wahrung des status quo. § 123 I 2 VwGO regelt die Regelungsanordnung, welche die Erweiterung des Rechtskreises betrifft. Im Beispielsfall könnte argumentiert werden, dass der Rechtskreis durch den Widerruf erweitert werden soll. Ebenfalls ist denkbar, dass es um die Sicherung der Ehre des A geht. In der Klausur ist es an dieser Stelle nur wichtig, sich zu entscheiden und sich mit dieser Entscheidung nicht zu lange aufzuhalten. 

III. Antragsbefugnis, § 42 II VwGO analog

Weiterhin verlangt § 123 I VwGO die Antragsbefugnis gemäß § 42 II VwGO analog, damit Popularanträge ausgeschlossen werden können.

IV. Antragsgegner

Der richtige Antragsgegner bestimmt sich im Rahmen des § 123 I VwGO nach den Grundsätzen der Klageart der Hauptsache. Wenn in der Hauptsache beispielsweise die allgemeine Leistungsklage statthaft wäre, wäre der Rechtsträger der richtige Klagegegner und somit auch richtiger Antragsgegner im Rahmen des § 123 I VwGO.

V. Rechtsschutzbedürfnis

Darüber hinaus fordert 123 I VwGO, dass der Antragsteller über ein Rechtsschutzbedürfnis verfügt. Es darf somit keine einfachere, zumutbare Möglichkeit des Rechtsschutzes geben. Bei § 123 I VwGO ist dies im Vergleich zu § 80 V VwGO ein normales Rechtsschutzbedürfnis. Höchstens wird ein vorheriger Antrag bei der zuständigen Behörde zu erörtern sein.
 

 

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