Voraussetzungen der Notwehr im Zivilrecht nach § 227 BGB

Voraussetzungen der Notwehr im Zivilrecht nach § 227 BGB

Du wirst sicherlich schon einmal gehört haben, dass im Rahmen der Prüfung des § 823 I BGB die Rechtswidrigkeit einer Handlung grundsätzlich durch den Verletzungserfolg indiziert ist. Dies wird die Lehre vom Erfolgsunrecht genannt. Nach ihr wird grundsätzlich unterstellt, dass die Beeinträchtigung fremder absoluter Rechte und Rechtsgüter rechtswidrig ist. Diese Lehre entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung: Die Beeinträchtigung fremder Rechte und Rechtsgüter ist so regelmäßig rechtswidrig, dass es sachgerecht ist, dem Schädiger die ausnahmsweise Rechtfertigung seines Verhaltens abzuverlangen (Lehre vom Erfolgsunrecht, vgl. BGHZ 24, 21 [27]; BGHZ 39, 103 [108]).

Das Zivilrecht stellt mehrere Rechtfertigungsgründe bereit, darunter insbesondere das zivilrechtliche Notwehrrecht nach § 227 BGB. Mit diesem setzte sich kürzlich das OLG Hamm in einem Fall auseinander, der gut als Klausurvorlage dienen könnte (Az. 11 U 62/24).

Der Fall im Überblick: Tätliche Auseinandersetzung beim Streit über eine Forderung

Die Parteien streiten über eine Schadensersatzzahlung für eine Körperverletzung, die der Beklagte dem Kläger zugefügt hatte. Anlass hierzu gab ein Streit um offene Forderungen des Klägers, die der Beklagte nicht bezahlt hatte. Um die Zahlung einzufordern, begab sich der Kläger auf das Privatgrundstück des Beklagten. Dieser weigerte sich, mit dem Kläger über die Forderungen zu sprechen und forderte ihn auf, sein Grundstück zu verlassen. Daraufhin stieg er in sein Fahrzeug und verriegelte es. Der Kläger ließ sich jedoch nicht von seinem Vorhaben abbringen, schlug gegen die Beifahrertür und stellte sich nahe an die Fahrertür, um den Beklagten zum Aussteigen aufzufordern. Der Beklagte verweigerte weiterhin das Gespräch, startete den Motor und setzte zurück, um dem Kläger auszuweichen. Dabei überfuhr er den linken Fuß des Klägers, was zu einer Prellung führte, die den Kläger vorübergehend erwerbsunfähig machte. Daraufhin verklagte der Kläger den Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Der Knackpunkt des Falls: Rechtfertigung durch Notwehr

Der Kreis der in Frage kommenden Anspruchsgrundlagen ist groß: Aus dem BGB standen dem Kläger § 823 I BGB und § 823 II BGB i.V.m. § 223 I StGB zur Verfügung. Da ein Kraftfahrzeug am Geschehen beteiligt war, boten sich ferner § 7 I StVG und § 18 I 1 StVG an.

Klausurtipp

Der Fall führt anschaulich vor Augen, dass in deliktrechtlichen Klausuren regelmäßig mehrere miteinander konkurrierende Anspruchsgrundlagen in Frage kommen. Sofern der Bearbeitervermerk diesbezüglich keine Einschränkungen enthält, ist auf alle nicht völlig abwegigen Anspruchsgrundlagen einzugehen.

All diese Ansprüche führten vorliegend zum selben Problem, das im Mittelpunkt des Rechtsstreits stand: Die Rechtswidrigkeit des Beklagtenverhaltens. Schadensersatz und Schmerzensgeld stehen dem Kläger nur zu, wenn das Verhalten des Beklagten rechtswidrig war. Hieran bestanden jedoch Zweifel, weil eine Rechtfertigung durch Notwehr nach § 227 BGB in Betracht kam. Dieses Notwehrrecht ist mit der strafrechtlichen Notwehr nach § 32 StGB vergleichbar. Beide Normen sehen dieselben Rechtsfolgen vor, weisen fast den gleichen Wortlaut auf und statuieren die gleichen Voraussetzungen. Hier wie dort ist die Notwehr daher in drei Schritten zu prüfen: Es bedarf einer Notwehrlage, einer Notwehrhandlung und eines Verteidigungswillens.

1. Prüfungspunkt: Notwehrlage

Eine Notwehrlage liegt vor, wenn jemand einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff verübt. Als Angriff gelten menschliche Verhaltensweisen, die sich gegen eine zivilrechtlich geschützte Rechtsposition richten. Gegenwärtig sind sie, wenn sie unmittelbar bevorstehen oder bereits begonnen haben.

Das OLG stellte fest, dass sich der Beklagte in einer Notwehrlage befunden habe. Es warf dem Kläger vor, den Beklagten in mehrfacher Hinsicht angegriffen zu haben: Zum einen habe er durch seine Schläge das Eigentum des Beklagten am Fahrzeug attackiert. Ferner habe er versucht, die Bewegungsfreiheit des Beklagten einzuschränken. Zudem habe er den Beklagten durch sein aggressives Auftreten körperlich bedroht. Das OLG deutete schließlich auch an, dass der Beklagte das Hausrecht des Beklagten missachtet habe, indem er sich trotz entsprechender Aufforderung nicht vom Grundstück entfernt habe. Somit bestand in mehrfacher Hinsicht eine Notwehrlage.

2. Prüfungspunkt: Notwehrhandlung

Dies hatte zur Folge, dass der Kläger Notwehrhandlungen verüben durfte. Als Notwehrhandlungen kommen alle Maßnahmen in Betracht, die zur Beendigung des Angriffs erforderlich und geboten sind. Erforderlich ist eine Verteidigungshandlung, wenn es keine milderen, gleichermaßen geeigneten Alternativen zur Beendigung des Angriffs gibt. Das Gericht hielt das Fahrmanöver des Beklagten für erforderlich. Diesem habe angesichts der Beharrlichkeit des Klägers keine gleichermaßen geeignete Alternative zur Verfügung gestanden, um den Angriff auf sein Eigentum, seine Fortbewegungsfreiheit und seine körperliche Unversehrtheit zu beenden. Insbesondere hätte er nicht auf ein Einschreiten der Polizei warten müssen, weil diese nicht vor Ort war und daher den Angriff nicht gleichermaßen schnell hätte beenden können wie das Fahrmanöver.

Geboten ist eine Verteidigungshandlung, die auch unter Berücksichtigung sozialethischer Wertungen billigenswert ist. Im Grundsatz ist hiervon auszugehen, wenn eine Notwehrlage vorliegt, weil das Notwehrrecht auf der Überlegung fußt, dass das Recht dem Unrecht nicht weichen muss. Nur bei Vorliegen besonderer Umstände kann eine Notwehrhandlung trotz Vorliegen einer Notwehrlage als nicht geboten erscheinen. Welche Umstände hierfür in Frage kommen, ermittelt die Praxis vornehmlich anhand von Fallgruppen. Etabliert haben sich vor allem die Angriffe ersichtlich Schuldloser, die Notwehrprovokation und die grobe Unverhältnismäßigkeit der Verteidigungshandlung.

Das OLG Hamm hielt keine dieser Fallgruppen für verwirklicht. Auch im Übrigen sah es keinen Anlass, an der Gebotenheit der Verteidigungshandlung des Klägers zu zweifeln.

3. Prüfungspunkt: Verteidigungswille

Die damit zulässige Verteidigungshandlung sei auch von einem Verteidigungswillen des Beklagten (subjektives Rechtfertigungselement) getragen worden, weil er sich dem weiteren Zugriff des Klägers entziehen wollte, als er mit dem Fahrzeug zurücksetzte.

Ergebnis der Notwehrprüfung

Folglich sah das OLG alle Voraussetzungen der Notwehr nach § 227 BGB - Notwehrlage, Notwehrhandlung und Verteidigungswillen - als gegeben an, sodass das Verhalten des Beklagten nicht rechtswidrig war. Daher konnte es keine deliktischen Schadensersatzansprüche des Klägers begründen.

Prozessuale Besonderheit: Von der Säumnis zurück ins Verfahren

Prozessual wies der Fall die Besonderheit auf, dass der Kläger ein Versäumnisurteil gegen den Beklagten erwirkt hatte. Versäumnisurteile können vor allem ergehen, wenn eine Partei nicht zur Hauptverhandlung erscheint. Welche Voraussetzungen hierfür bestehen, hängt davon ab, ob der Kläger oder der Beklagte säumig ist.

Ergeht ein Versäumnisurteil, ist hiergegen der Einspruch nach § 338 ZPO statthaft. Diesen hatte der Beklagte innerhalb der gesetzlichen Zwei-Wochen-Frist eingereicht, was zur Folge hatte, dass der Prozess gemäß § 342 ZPO in die Lage zurückversetzt wurde, in der er sich vor der Säumnis befand.

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