Stell Dir vor, Du bestellst online ein Auto. Du klickst auf eine Schaltfläche, auf der „Bestellen” steht, und hast damit einen Kaufvertrag über 45.670 Euro geschlossen. Die Käuferin fuhr den Wagen fast genau ein Jahr lang. Dann wollte sie ihn zurückgeben und ihr Geld wiederhaben. Ihr Problem: Die Fristen für einen Widerruf waren abgelaufen. Ihre Idee: Auf dem Button hätte gar nicht „Bestellen” stehen dürfen, sondern „zahlungspflichtig bestellen”. Und wenn das fehlt, kommt der Vertrag nach dem Gesetz überhaupt nicht zustande. Kein Vertrag, kein Grund, das Geld zu behalten. Das OLG Braunschweig hat sich genau mit dieser sehr spannenden und vor allem klausurrelevanten Frage beschäftigt (Urteil vom 18.12.2025 – 9 U 69/25).
I. Was ist passiert?
Die A kaufte am 16. März 2022 über den Onlineshop eines Fahrzeugherstellers einen Tesla Model 3 zum Preis von 45.670 Euro. Auf der Schaltfläche, mit der sie die Bestellung abschickte, stand unstreitig nur „Bestellen”. Sie ließ sich das Fahrzeug zu, zahlte den Kaufpreis und nahm den Wagen entgegen. Genutzt hat sie ihn fast genau ein Jahr lang.
Dann erklärte sie den Widerruf und verlangte den Kaufpreis zurück. Ihr erstes Argument: Die Widerrufsbelehrung sei fehlerhaft gewesen, weil sie die Telefonnummer nicht auswies, die die Verkäuferin damals auf ihrer Internetseite zum Kundenkontakt angegeben hatte. Damit hatte sie keinen Erfolg – das Landgericht Braunschweig wies die Klage ab (Urteil vom 09.05.2025 – 2 O 64/24).
In der Berufung schob sie ein zweites Argument nach: die Beschriftung des Bestellbuttons. Nach dem Gesetz komme der Vertrag deshalb überhaupt nicht zustande. Kein Vertrag, kein Rechtsgrund, Geld zurück.
II. Die rechtlichen Grundlagen
1. Die Buttonlösung, § 312j III BGB
Wer online bei einem Unternehmer bestellt, schließt einen Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr. Für diese Verträge stellt § 312j III S. 2 BGB eine besondere Anforderung auf: Die Schaltfläche zum Abschluss der Bestellung muss mit den Worten „zahlungspflichtig bestellen” oder einer gleich eindeutigen Formulierung beschriftet sein (sog. Buttonlösung).
Der Gedanke dahinter ist einfach. Du sollst schon der Schaltfläche selbst ansehen können, ob du gerade Geld ausgibst oder nur zur nächsten Seite des Bestellvorgangs gelangst. Ein bloßes „Bestellen” leistet das nicht.
2. Die Rechtsfolge, § 312j IV BGB
Was passiert bei einem Verstoß, steht direkt im nächsten Absatz. Nach § 312j IV BGB kommt der Vertrag nur zustande, wenn der Unternehmer seine Pflicht aus Absatz 3 erfüllt hat. Fehlt die richtige Beschriftung, gibt es also keinen wirksamen Vertrag.
Diese Rechtsfolge ist ungewöhnlich scharf. Sie greift unabhängig davon, ob der Verbraucher tatsächlich einem Irrtum unterlag. Wie streng sie zu verstehen ist, hat der BGH kurz vor der hier besprochenen Entscheidung geklärt (Urteil vom 09.10.2025 – I ZR 159/24): Der Vertrag ist endgültig unwirksam. Die Norm wirkt wie eine Formvorschrift, eine Heilung kommt nur über § 141 I BGB und nur unter Einhaltung derselben Form in Betracht. Eine stillschweigende Bestätigung reicht nicht aus.
3. Der Anspruch der Tesla Kundin
Damit steht auch die Anspruchsgrundlage fest. Besteht kein Vertrag, hat die Klägerin den Kaufpreis ohne Rechtsgrund gezahlt und kann ihn nach § 812 I S. 1 Alt. 1 BGB zurückverlangen. Das ist die Leistungskondiktion, die dir im Bereicherungsrecht noch häufig begegnen wird.
Der Prüfungsweg im Überblick
- Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, der zur Zahlung verpflichtet (§ 312j III S. 1 BGB)?
- Schaltfläche richtig beschriftet (§ 312j III S. 2 BGB)?
- Falls nein: Kein Vertragsschluss nach § 312j IV BGB.
- Folge: Rückzahlung über § 812 I S. 1 Alt. 1 BGB.
III. Die Entscheidung des Gerichts
Das OLG Braunschweig wies die Berufung dennoch zurück. Die Kundin bekommt ihr Geld also nicht.
1. Der Verstoß liegt vor
Über die erste Stufe geht das Gericht schnell hinweg, weil es dort nichts zu diskutieren gibt. „Bestellen” genügt den Anforderungen des § 312j III S. 2 BGB nicht. Der Verstoß steht fest. Nach dem Wortlaut wäre der Fall damit entschieden.
2. Aber: teleologische Reduktion des § 312j IV BGB
Genau hier verlässt das Gericht den Wortlaut. Es fragt, wovor die Vorschrift eigentlich schützen soll, und schaut dafür in die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/7745). Dem Gesetzgeber ging es dort um Kosten- und Abofallen im Internet: um Angebote, die kostenlos aussehen, die Zahlungspflicht aber im Kleingedruckten verstecken, und um Verbraucher, die anschließend unter dem Druck von Rechtsanwälten und Inkassounternehmen zahlen, obwohl sie nie etwas bestellen wollten.
Von alldem sei hier nichts zu sehen. Wer den Onlineshop eines Autoherstellers besucht, um ein Auto zu kaufen, weiß, dass das Geld kostet. Ein Irrtum über die Zahlungspflicht ist ausgeschlossen. Das Gericht schaut sich sogar den Bestellvorgang an: Anzahlung, monatliche Raten und Schlussrate standen unmittelbar über der Bestellgebühr. Niemand konnte annehmen, mit den 250 Euro Bestellgebühr sei das Fahrzeug bezahlt.
Diesen Vorgang nennt man teleologische Reduktion. Der Wortlaut einer Norm wird eingeschränkt, weil er weiter reicht, als ihr Zweck es verlangt. Das Gericht sagt also sinngemäß: Der Gesetzgeber hat zwar alle Onlinebestellungen erfasst, gemeint hat er aber nur die Fälle, in denen die Zahlungspflicht nicht ohnehin offensichtlich ist.
Teleologische Reduktion
Voraussetzung ist ein Wortlaut, der gemessen am Regelungszweck zu weit gefasst ist und deshalb eingeschränkt wird. Der ganze Streit verlagert sich damit auf eine einzige Frage: Welchen Zweck verfolgt die Norm wirklich? Wer den Zweck eng bestimmt, reduziert viel. Wer ihn weit bestimmt, reduziert gar nicht.
3. Hilfsweise: Treu und Glauben, § 242 BGB
Für den Fall, dass diese Begründung nicht trägt, stützt sich das Gericht zusätzlich auf § 242 BGB. Danach muss jeder seine Rechte nach Treu und Glauben ausüben. Die Klägerin berufe sich treuwidrig auf eine formale Rechtsposition, die sie gar nicht schützen solle. Ihr wahres Motiv sei, dass die Fristen für Widerruf und Stornierung abgelaufen waren. Bei bloßer Reue nach einem bewusst geschlossenen Vertrag gelte aber der Grundsatz pacta sunt servanda – Verträge sind einzuhalten.
4. Die Abgrenzung zum BGH
Die Käuferin hatte sich auf das erwähnte BGH-Urteil vom 09.10.2025 berufen. Das OLG grenzt ab: Dort ging es um einen Maklervertrag, und beim Makler ist die Kostenfrage tatsächlich unübersichtlich. Neben dem Bestellerprinzip gibt es den Lohnanspruch gegen beide Seiten nach § 656c BGB und besondere Kostenvereinbarungen nach § 656d BGB. Wer sich bei einem Makler meldet, weiß nicht von vornherein, ob und in welcher Höhe ihn Kosten treffen. Ein Autokäufer weiß es immer. Mit der Frage einer teleologischen Reduktion habe sich der BGH ohnehin nicht befasst.
IV. Kritik an der Entscheidung des OLG
So überzeugend das Ergebnis ist, gibt es hieran allerdings auch viel Kritik und Raum für eine abweichende Argumentation.
Der erste Einwand ist handwerklich. Eingeschränkt werden soll § 312j IV BGB, also die Rechtsfolge. Begründet wird das aber ausschließlich mit dem Zweck des Buttons, also mit den Pflichten aus § 312j III. Der zweite Einwand trifft die Grundlage. Die Gesetzesbegründung nennt nicht nur den Schutz vor Kostenfallen, sondern auch den Schutz vor Übereilung und die Förderung der Transparenz im Internet, die ausdrücklich allen seriösen Unternehmen zugutekommen soll. Zwischen “ehrlichen” Onlineshops und “unehrlichen” Webseiten unterscheidet der Entwurf nirgends.
Letztlich setzt § 312j BGB Art. 8 II und III der Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EU um. Eine EU-Richtlinie gilt nicht unmittelbar, sondern muss in nationales Recht übertragen werden. Diese Richtlinie ist nach ihrem Art. 4 vollharmonisierend, die Mitgliedstaaten dürfen also weder mehr noch weniger Schutz vorsehen. Und in Erwägungsgrund 39 ist von Kostenfallen keine Rede. Dort geht es allein darum, dass Verbraucher den Zeitpunkt erkennen sollen, in dem sie eine Zahlungspflicht eingehen. Die tragende Säule des Urteils findet im europäischen Recht also keine Stütze.
V. Fazit und Ausblick
Das OLG Braunschweig hat die Berufung zurückgewiesen, gestützt auf zwei Begründungen, die beide an derselben Stelle wackeln: an einer zu engen Bestimmung des Normzwecks. Das Ergebnis fühlt sich richtig an – ein Jahr Auto fahren und dann wegen eines fehlenden Wortes alles zurückverlangen, dagegen sträubt sich das Rechtsgefühl. Die spannende Frage ist nur, ob Gerichte eine bewusst streng gefasste Schutzvorschrift auf diesem Weg entschärfen dürfen oder ob das dem Gesetzgeber vorbehalten bleibt. Das letzte Wort hat der BGH, bei dem das Verfahren unter dem Aktenzeichen VIII ZR 25/26 anhängig ist.
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