Einseitige Erledigung im Urteil

4) Einseitige Erledigung im Urteil

Im Urteil gelten für die einseitige Erledigung die folgenden Regeln.

I. Tenor

1. Hauptsache

  • Hat die Feststellungsklage Erfolg, tenorierst du:

„Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat.“

  • Hat sich der Rechtsstreit nur teilweise erledigt, weil bspw. die Klage schon ursprünglich nicht im vollen Umfang begründet war:

„Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit iHv 2.000,00 Euro in der Hauptsache erledigt hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.“

  • Ist die Feststellungsklage unbegründet:

„Die Klage wird abgewiesen.“

2. Kosten

Im Kostentenor musst du keine Besonderheiten beachten.

Hast du die Klage teilweise abgewiesen, kommt es für die Kostenquote nach § 92 Abs. 1 ZPO wie immer auf den Kostenstreitwert an, für den der Wert der ursprünglichen Klage maßgeblich ist.

3. Vorläufige Vollstreckbarkeit

Bei Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit musst du beachten, dass der Kläger bei Erfolg der Feststellungsklage nur Kosten vollstrecken kann.

Bei Berechnung der Anwaltsgebühren musst du darauf achten, wann die Erledigungserklärung abgegeben wurde. War das vor dem Termin, ist die Terminsgebühr der Anwälte nicht mehr nach dem ursprünglichen Streitwert entstanden, sondern nur noch nach dem Kosteninteresse des Klägers. Hierfür musst du berechnen, welche Kosten der Kläger tragen müsste, wenn er den Prozess verliert.

II. Tatbestand

Im Tatbestand teilst du die Erledigungserklärung in der Prozessgeschichte vor den Anträgen mit:

„Die Klägerin hat ursprünglich beantragt, die Beklagte zu verurteilen … In der mündlichen Verhandlung vom … hat die Klägerin die Klage für erledigt erklärt.“

Hat der Kläger ausdrücklich einen Feststellungsantrag gestellt, nimmst du diesen auf, ansonsten gibt es keinen Klägerantrag.

Die Klägerin beantragt nunmehr,

festzustellen, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

III. Entscheidungsgründe

„Die zulässige Klage ist begründet/unbegründet/teilweise begründet.

I. Nachdem die Klägerin in der mündlichen Verhandlung den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und die Beklagte sich dieser Erklärung nicht angeschlossen hat, war nicht mehr über den ursprünglichen Zahlungsantrag, sondern über einen Feststellungsantrag zu entscheiden. Die Erledigungserklärung enthält den Antrag auf Feststellung, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. Es handelt sich insoweit um eine jederzeit zulässige Klageänderung gemäß § 264 Ziff. 2 ZPO.

Das für eine Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs.1 ZPO liegt vor, denn die Klägerin hat ein rechtlich schützenswertes Interesse daran, infolge der Erledigung nicht mit den Kosten des Rechtsstreits belastet zu werden.

II. Die Feststellungsklage hat auch in der Sache Erfolg. Der Rechtsstreit hat sich in der Hauptsache erledigt. Die ursprüngliche Zahlungsklage war zulässig und begründet (1.) und hat sich im Laufe des Rechtsstreits erledigt (2.).

1. Die Klägerin hatte gegen die Beklagte einen Zahlungsanspruch in Höhe von 10.000,00 Euro gemäß § …

(…)

2. Infolge der Aufrechnungserklärung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom … ist Erledigung im Rechtssinne eingetreten, denn aufgrund dieses Ereignisses nach Rechtshängigkeit ist die Klage nunmehr unbegründet, da der Klageanspruch nicht mehr besteht (§ 389 BGB). Dass die Aufrechnungslage schon vor Rechtshängigkeit bestand, ist unerheblich. Maßgeblich ist allein die Aufrechnungserklärung, denn erst diese führte gemäß § 388 Satz 1 BGB zum Erlöschen der Ansprüche (vgl. BGH…).

aa) Die Klägerin hatte gegen die Beklagte einen Zahlungsanspruch in Höhe von 2.500,00 Euro gemäß § … (…)

bb) Infolge der Zahlung der Beklagten iHv 2.500,00 Euro ist Erledigung im Rechtssinne eingetreten. Der ursprüngliche Anspruch ist in dieser Höhe durch Erfüllung erloschen (§ 362 I BGB). Die Zahlung erfolgte nach Eintritt der Rechtshängigkeit durch Zustellung der Klage an die Beklagte am…

III. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 I, 708, 711 ZPO.“