Restaurantbesuch im Rhein-Main-Gebiet. Unter der Sitzbank liegt der Dackel einer Stammgästin. Dort steht auch eine Köderstation zur Schädlingsbekämpfung, der Hund frisst davon und muss anschließend in die Tierklinik. Noch am selben Tag berichtet die Kundin darüber, auf ihrem Instagram-Account, auf dem ihres Dackels und auf einer weiteren Bewertungsplattform.
Der Wirt zieht vor Gericht und verlangt Unterlassung der Äußerungen. Das OLG Frankfurt am Main musste sich mit der spannenden Frage beschäftigen, ob es sich dabei um zulässige Meinungsäußerungen handelt (Beschl. v. 23.06.2026 – 16 W 22/26). Der Fall eignet sich perfekt zur Wiederholung des Äußerungsrecht.
Mäuseköder unter der Sitzbank im Gastraum
Die A zählte zu den Stammgästen des Restaurants. Als sie im Frühjahr 2026 dort zu Gast war, befand sich ihr Dackel unter einer Sitzbank im Gastraum. Genau dort war eine Köderstation zur Schädlingsbekämpfung aufgestellt, und der Hund fraß Mäuseködermaterial daraus. Er musste anschließend in einer Tierklinik behandelt werden.
Warum das Material für den Dackel überhaupt zugänglich war, ließ sich nicht klären. Dieser offene Punkt wird später wichtig.
Noch am selben Tag postete die A über den Restaurantbesuch. Auf ihrem eigenen Instagram-Account, auf dem Account des Dackels, den sie für ihn betrieb, und auf einer weiteren Bewertungsplattform. Vier ihrer Formulierungen standen später im Mittelpunkt des Verfahrens.
Zum einen bezeichnete die A das Erlebte als „schockierend” und sprach von einem „massiven Sicherheits- und Hygieneversagen”. Zum anderen schrieb sie, ihr Hund habe starkes „Rattengift” gefressen, obwohl in der Station Mäuseködermaterial lag. Weiter sah der Wirt in ihren Formulierungen den Eindruck erweckt, im Restaurant seien „hochpotente” und „akut gefährliche” Gifte im Einsatz. Und schließlich schrieb sie, ihr Dackel hätte den Abend nicht überlebt, wenn sie den Vorfall nicht sofort bemerkt hätte.
Der Wirt nimmt sie daraufhin auf Unterlassung zahlreicher Äußerungen aus diesen Beiträgen in Anspruch. Das Landgericht Frankfurt am Main wies seinen Eilantrag im Wesentlichen zurück (Beschl. v. 22.05.2026 – 2-03 O 239/26).
Der Unterlassungsanspruch aus §§ 1004 I 2, 823 I 1 BGB
Wer sich gegen solche Äußerungen wehrt, stützt sich regelmäßig auf einen Unterlassungsanspruch aus §§ 1004 I 2, 823 I 1 BGB analog. Ein solcher quasinegatorischer Unterlassungsanspruch setzt voraus: ein sonstiges Recht im Sinne des § 823 I BGB, eine Beeinträchtigung, Wiederholungsgefahr, Störereigenschaft des Anspruchsgegners und das Fehlen einer Duldungspflicht nach § 1004 II BGB, was der Rechtswidrigkeit entspricht.
Beim letzten dieser Punkte liegt der Schwerpunkt des Falls. Eine Beeinträchtigung ist nämlich nicht per se rechtswidrig. Geschützt ist auf Seiten des Wirts der Ruf seines Unternehmens und sein Gewerbebetrieb, dem gegenüber steht die Meinungsfreiheit der Halterin aus Art. 5 I GG. Wegen des Rahmenrechtscharakters ist zwischen dem Schutzinteresse des Betroffenen und der Meinungsfreiheit der Äußernden aus Art. 5 I GG abzuwägen. Rechtswidrig ist der Eingriff nur, wenn das Schutzinteresse überwiegt.
Wie diese Abwägung ausgeht, hängt maßgeblich von einer Vorfrage ab: Ist die Äußerung Tatsachenbehauptung oder Werturteil?
Abwägung: Tatsachenbehauptung oder Werturteil
Tatsachenbehauptungen sind durch die objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit geprägt und dem Beweis zugänglich. Eine Meinung ist demgegenüber durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt. Ob eine Äußerung ihrem Schwerpunkt nach das eine oder das andere ist, entscheidet der Gesamtkontext.
Diese Weichenstellung hat Folgen. Werturteile fallen unter Art. 5 I GG, auch wenn sie scharf, polemisch oder übertrieben ausfallen. Bei Tatsachenbehauptungen kommt es darauf an, ob sie stimmen. Die Abgrenzung erfolgt aus Sicht eines durchschnittlichen Lesers.
Infobox: Warum die Leserperspektive entscheidet
Zweimal hält der Senat fest, ein bestimmter Eindruck sei nicht zwingend. Dahinter steckt ein übertragbarer Gedanke. Wer sich gegen eine Äußerung wehrt, unterlegt ihr gern die für ihn ungünstigste Lesart. Maßgeblich ist aber, wie ein unbefangener Durchschnittsleser sie im Kontext versteht. Diesen objektivierten Maßstab kennst Du bereits aus §§ 133, 157 BGB!
Genau diesen Maßstab legt der Senat nun an die vier angegriffenen Äußerungen an.
Die Aussagen der Hundebsitzerin auf dem Prüfstand
Schockierend und massives Sicherheits- und Hygieneversagen. Der Wirt las darin, sein Restaurant leide dauerhaft und strukturell unter Mängeln. Der Senat sieht das anders. Die A schildere einen einzelnen Vorfall, und auch der durchschnittliche Leser gewinne nicht den Eindruck, die Formulierung solle darüber hinausweisen. Dass bei einem solchen Vorkommnis die Frage naheliegt, ob die Vorkehrungen ausreichten, mache diese Schlussfolgerung noch nicht zwingend. Das Wort „massiv” beziehe der Leser auf die Schwere des konkreten Geschehens.
Hier kehrt der ungeklärte Punkt aus dem Sachverhalt zurück. Der A sei es nicht zumutbar gewesen, die Ursache des Vorfalls zu ermitteln. Allein der Umstand, dass ein Hund im Gastraum überhaupt an solches Gift gelangen konnte, habe sie als massives Versagen bewerten dürfen.
Rattengift statt Mäuseköder. Vor dem Hintergrund der notwendigen tierärztlichen Behandlung liege eine zulässige Meinungsäußerung vor. Selbst wenn man den Begriff als Tatsachenäußerung einordnete, wäre die Äußerung nicht rechtswidrig. Denn der Wirt hatte nicht dargelegt, dass zwischen „Rattengift” und „Mäuseköder” beziehungsweise Mäusegift ein derart kategorialer Unterschied besteht, dass die Wortwahl zu einer persönlichkeitsrelevanten unwahren Tatsachenbehauptung würde.
Merke:
Nicht jede sachliche Ungenauigkeit macht eine Äußerung rechtlich unwahr. Es kommt darauf an, ob die Abweichung für die Bewertung des Betroffenen überhaupt ins Gewicht fällt.
Hochpotente und akut gefährliche Gifte. Dieser Eindruck sei keineswegs zwingend, und im Übrigen handele es sich auch dabei um zulässige Meinungsäußerungen, wie schon das Landgericht ausgeführt hatte.
Der Dackel hätte den Abend nicht überlebt. Das hätte klingen können wie die Wiedergabe eines tierärztlichen Befunds. So liest es der durchschnittliche Leser nach Auffassung des Senats aber nicht. Er versteht es als subjektive Befürchtung, nicht als ärztliche Einschätzung.
Werturteile oder Schmähkritik?
Damit sind alle vier Äußerungen Werturteile. Als Werturteile könnten sie allerdings noch an einer weiteren Grenze scheitern, nämlich der Schmähkritik. Sie liegt erst vor, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Davon kann keine Rede sein, weil die A den konkreten Vorfall in dem Restaurant bewertet, sie setzt niemanden persönlich herab.
Bleibt die Abwägung. Sie ergibt, dass das Interesse des Wirts am Schutz seines Geltungsanspruchs die Meinungsfreiheit der A nicht überwiegt. Die Äußerungen sind emotionalisiert und teilweise überzeichnet, sie bleiben aber Bewertungen eines konkreten Vorfalls, den die A (und ihr Hund) selbst erlebt hat.
Fazit: Eine emotionale Zuspitzung macht Bewertung nicht unzulässig
Ein Alltagssachverhalt, an dem sich der gesamte quasinegatorische Unterlassungsanspruch durchspielen lässt: Rahmenrecht, Abgrenzung von Tatsache und Meinung, Schmähkritik und Abwägung. Merken solltest Du Dir vor allem, dass emotionale Zuspitzung eine Bewertung nicht unzulässig macht, solange erkennbar ein konkreter Vorfall bewertet wird.
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