Ein zulässiges Verteidigungsverhalten des Angeklagten darf weder bei dem Beweis der Schuld noch bei der Strafzumessung berücksichtigt werden. Gehört zum zulässigen Verteidigungsverhalten aber auch der ggfs. beleidigende Angriff auf einen Zeugen?
A. Sachverhalt
Der Angeklagte A bezichtigte in der öffentlichen Hauptverhandlung den als Zeugen gehörten Kriminalbeamten E wider besseres Wissen der Lüge, indem er behauptete, der Zeuge habe eine Äußerung des A aus dem Ermittlungsverfahren bewusst wahrheitswidrig wiedergegeben.
Das LG Saarbrücken war der Auffassung, der Angeklagte habe den Zeugen einer besonders verwerflichen Handlung verdächtigt und die Grenze zulässigen Verteidigungsverhaltens überschritten. Die unwahre Behauptung sei geeignet gewesen, den Zeugen als „noch aktiven Kriminalbeamten beruflich und auch charakterlich in ganz besonderem Maße als ungeeignet erscheinen zu lassen. Das Verteidigungsverhalten wurde strafschärfend berücksichtigt.
B. Lösung
Der BGH (Beschl. v. 08.07.2005 – 6 StR 224/25) war der Auffassung, dass die gegen dieses Urteil gerichtete, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten zum Gesamtstrafenausspruch Erfolg hat.
Die Anforderungen, die ein Urteil im Hinblick auf den Rechtsfolgenausspruch zu erfüllen hat, können den §§ 260 IV, 267 II und III StPO entnommen werden. Fehler können in der Revision mit der Sachrüge geltend gemacht werden.
Da es Aufgabe des Tatgerichts ist, die konkrete Strafe aufgrund des Eindrucks, welches dieses in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, zu bestimmen, ist bei der Überprüfung der Richtigkeit der konkreten Strafzumessung Zurückhaltung geboten.
Ein Fehler kann aber vorliegen, wenn das Tatgericht den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum unzulässig überschritten hat. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn das Gericht zulässiges Verteidigungsverhalten zum Nachteil des Angeklagten ausgelegt hat.
Für die Strafbemessung ist § 46 StGB relevant. Der BGH hat dazu Folgendes ausgeführt:
„Grundlagen der Strafbemessung gemäß § 46 StGB sind die Bedeutung der Tat für die verletzte Rechtsordnung und der Grad der in ihr zutage getretenen persönlichen Schuld, … nicht die sonstige Gesinnung und der allgemeine Charakter des Täters … Ein außerhalb der Tatausführung liegendes Verhalten und die Lebensführung des Angeklagten müssen – um eine strafschärfende Bewertung zu eröffnen – mit der Straftat zusammenhängen, auf diese Weise Schlüsse auf ihren Unrechtsgehalt zulassen oder Einblick in die innere Einstellung des Täters zu seiner Tat gewähren … Wo diese Verhaltensweisen aber insoweit nichts auszusagen vermögen, verstößt ihre straferschwerende Verwertung gegen die Grundsätze schuldangemessenen rechtsstaatlichen Strafens.“
Zum **Nachtatverhalten **gehört das unmittelbar im Anschluss an die Tatbegehung an den Tag gelegte Verhalten, aber auch das Verhalten in der Hauptverhandlung. Dieses Prozessverhalten kann gem. § 46 II StGB strafschärfend berücksichtigt werden, wenn es die Grenzen angemessener Verteidigung überschreitet und deshalb Rückschlüsse auf eine rechtsfeindliche Einstellung des Angeklagten zulässt.
Inwieweit ein Angriff auf die Glaubwürdigkeit eines Zeugen zulässig ist, entscheidet sich nach dem Kontext. Der BGH führt Folgendes aus:
„Dabei gilt im Grundsatz, dass ein Angeklagter im Rahmen seiner Verteidigung einen Belastungszeugen als unglaubwürdig hinstellen darf, ohne für den Fall des Misserfolgs schon deshalb eine schärfere Bestrafung befürchten zu müssen … Eine rechtsfeindliche Einstellung, die das Tatgericht zur Strafschärfung berechtigt, kann indes namentlich in Versuchen eines Angeklagten gesehen werden, Zeugen einzuschüchtern, um auf diese Weise das Prozessergebnis in unzulässiger Weise und auf Kosten anderer zu beeinflussen.“
Eine solche Einschüchterung des Zeugen kann in dem Angriff auf die Glaubwürdigkeit nicht gesehen werden. Allerdings hat der Angeklagte den Zeugen einer Lüge bezichtigt und könnte damit seine gem. §§ 185 ff StGB geschützte Ehre verletzt haben. Ob solche Angriffe erlaubt sind, bestimmt sich nach § 193 StGB, dessen Anwendung auch bei Verleumdungen in Fällen der Rechtsverteidigung nicht ausgeschlossen ist, soweit diese – etwa durch den Vorwurf einer uneidlichen Falschaussage – inhaltlich zugleich das Leugnen belastender Tatsachen darstellen.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sieht der BGH in der strafschärfenden Bewertung des Prozessverhaltens einen Fehler, der zur Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs führt. Er führt Folgendes aus:
„Hieran gemessen hält die strafschärfende Berücksichtigung des Prozessverhaltens des Angeklagten revisionsgerichtlicher Überprüfung nicht stand. Die vom Landgericht aus dem Prozessverhalten des Angeklagten gezogenen Schlüsse auf einen hierdurch erhöhten Unrechtsgehalt sind nicht tragfähig belegt. Die Strafkammer hat sich darauf beschränkt, die wahrheitswidrige Beschuldigung des Polizeizeugen als strafschärfend zu bewerten. Sie unterlässt allerdings die gebotene Auseinandersetzung mit der Frage, ob es sich bei der Bezichtigung des Polizeizeugen um eine verteidigungshalber vorgebrachte Äußerung, also ein Leugnen belastender Tatsachen, oder um ein angriffsweises, gar ausschließlich der Diffamierung des Zeugen dienendes Vorbringen handelte … , für das eine Anwendung des § 193 StGB ausgeschlossen wäre. Eine nähere Auseinandersetzung damit drängte sich hier insbesondere deshalb auf, weil die Strafkammer den Tatnachweis hinsichtlich des sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt sowie den der Körperverletzung (Fälle 5 und 6 der Urteilsgründe) gerade auch auf die Wahrnehmungen des ermittelnden Zeugen E. gestützt hat. Bei dieser Sachlage liegt nahe, dass der diese Taten bestreitende Angeklagte die Glaubhaftigkeit der Angaben dieses Zeugen – auch durch drastische Formulierungen – im Rahmen seines Erklärungsrechts gemäß § 257 StPO in Zweifel zu ziehen suchte. Vor diesem Hintergrund versteht sich der Schluss der Strafkammer vom Prozessverhalten auf eine die Tatschuld erhöhende, besonders ausgeprägte Skrupellosigkeit, die nur darauf gerichtet ist, Vorteile auf Kosten anderer selbst um den Preis wahrheitswidriger Beschuldigung zu erlangen … , auch nicht von selbst.“
C. Prüfungsrelevanz
In der Klausur solltest Du zunächst einmal den Bearbeitervermerk studieren. Die Überprüfung der Rechtsfolgenentscheidung wird gelegentlich ausgeklammert. Liegt ein solcher Ausschluss nicht vor und wird die Rechtsfolgenentscheidung in dem Aufgabentext mit abgedruckt, dann spricht einiges dafür, dass dem Gericht hier Fehler unterlaufen sind, die von Dir zu finden und darzulegen sind.
(BGH Beschl. v. 08.07.2005 – 6 StR 224/25)
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