Begründetheit der Revision (Überblick)
Überblick - Begründetheit der Revision
Dieser Exkurs enthält einen Überblick über die Begründetheit der Revision. Hilfreich ist zunächst ein Blick in den § 337 StPO, auch wenn sich die Begründetheit der Revision nicht abschließend aus dieser Norm ergibt. Die Revision ist danach begründet, wenn das Urteil auf der Verletzung eines Gesetzes beruht.
I. Verfahrensvoraussetzungen
Dies ist zunächst der Fall, wenn eine Verfahrensvoraussetzung fehlt bzw. ein Verfahrenshindernis vorliegt. Einzelheiten zu solchen Verfahrensvoraussetzungen können einem gesonderten Exkurs entnommen werden.
II. Verfahrensrüge
Ferner ist die Revision begründet, wenn erfolgreich eine Verfahrensrüge erhoben wird. Das bedeutet, dass das Verfahren falsch durchgeführt wurde. Auch hierzu wird bezüglich der Details auf einen gesonderten Exkurs verwiesen. Die Verfahrensrüge hat immer dann Erfolg, wenn absolute Revisionsgründe eingreifen, vgl. § 338 Nr. 1-7 StPO, oder wenn relative Revisionsgründe vorliegen, vgl. §§ 337, 338 Nr. 8 StPO.
1. Absolute Revisionsgründe, § 338 Nr. 1-7 StPO
2. Relative Revisionsgründe, § 337, 338 Nr. 8 StPO
III. Sachrüge
Die letzte Möglichkeit, die zur Begründetheit der Revision führen kann, ist die erfolgreiche Sachrüge. Hierbei geht es um die Frage, ob das Urteil inhaltlich falsch war. Ausführungen hierzu können ebenfalls einem gesonderten Exkurs entnommen werden.