Strafzumessung
Überblick - Strafzumessung
Die Strafzumessung gehört zu den Rechtsfolgen der Tat. Die Prüfung der Strafzumessung ist dreistufig aufgebaut.
I. Bestimmung des Strafrahmens
Zunächst erfolgt im Rahmen der Strafzumessung die Bestimmung des Strafrahmens. Beispiel: Für den Diebstahl ist ein Strafrahmen von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vorgesehen. Dieser Rahmen kann jedoch auch verschoben werden, und zwar durch Strafmilderung und Straferhöhung.
1. Strafmilderung
In der Strafmilderung sind Strafmilderungsgründe nach § 49 StGB und minder schwere Fälle zu berücksichtigen.
a) Strafmilderungsgründe, § 49 StGB
Die Strafmilderungsgründe sind in obligatorische, also zwingende Milderungen („muss“) und fakultative Milderungen („kann“) zu unterteilen.
aa) Obligatorische Strafmilderungsgründe
Beispiele für obligatorische Milderungen im Rahmen der Strafzumessung: §§ 27 II 2, 30 I 2 StGB.
bb) Fakultative Strafmilderungsgründe
Beispiele für fakultative Milderungen im Rahmen der Strafzumessung: §§ 23 II, 17 S. 2 StGB.
b) Minder schwere Fälle
Beispiele für minder schwere Fälle: §§ 213, 249 II, 250 III StGB.
2. Straferhöhung
Die Strafzumessung betrifft bei der Verschiebung des Strafrahmens auch die Straferhöhung, also die besonders schweren Fälle.
a) Benannte besonders schwere Fälle
Benannte besonders schwere Fälle werden auch Regelbeispiele genannt, vgl. beispielsweise die §§ 243, 263 III, 113 II StGB.
b) Unbenannte besonders schwere Fälle
Ein unbenannter besonders schwerer Fall ist § 212 II StGB.
II. Bestimmung des Schuldrahmens, § 46 StGB
Nach der Bestimmung des Strafrahmens erfolgt bei der Strafzumessung die Bestimmung des Schuldrahmens. Dieser beinhaltet den Unrechtsgehalt und den Schuldgehalt der Tat, vgl. § 46 StGB.
1. Unrechtsgehalt
Beim Unrechtsgehalt der Tat ist zwischen Erfolgs- und Handlungsunrecht zu differenzieren.
a) Erfolgsunrecht
Erfolgsunrecht wird definiert als die objektive Auflehnung gegen die Rechtsordnung. Überprüfungsfrage: Was hat er getan?
b) Handlungsunrecht
Das Handlungsunrecht ist die subjektive Auflehnung gegen die Rechtsordnung. Überprüfungsfrage: Wie hat er es getan?
2. Schuldgehalt
Der Schuldgehalt der Tat betrifft das Warum der Tat.
III. Strafartwahl und Präventivüberlegungen
Zuletzt erfolgen im Rahmen der Strafzumessung die Strafartwahl (Geld- oder Freiheitsstrafe) und präventive Überlegungen. Letzteres betrifft beispielsweise die Fragen, ob der Betroffene das Delikt bereits mehrfach begangen hat oder er dieses Mal besonders brutal vorgegangen ist.