Verleumdung, § 187 StGB

Aufbau der Prüfung - Verleumdung, § 187 StGB

Die Verleumdung ist in § 187 StGB geregelt. Es ist – wie bei den Beleidigungsdelikten üblich - ein vierstufiger Aufbau zugrunde zu legen.

I. Tatbestand

1. Tatsache in Bezug auf Dritten

Die Verleumdung setzt – wie die üble Nachrede - im Tatbestand zunächst eine Tatsache in Bezug auf einen Dritten voraus.

2. Behaupten oder Verbreiten

Weiterhin verlangt § 187 StGB als Tathandlung ein Behaupten oder Verbreiten dieser Tatsache.

3. Vorsatz

In subjektiver Hinsicht fordert die Verleumdung Vorsatz.

4. Wider besseres Wissen bezüglich der Unwahrheit der Behauptung

Darüber hinaus muss der Täter bei der Verleumdung wider besseres Wissen bezüglich der Unwahrheit der Behauptung handeln. Der behauptende Täter muss somit sicher wissen, dass das, was er behauptet, nicht richtig ist.

II. Rechtswidrigkeit

Im Hinblick auf die Prüfung der Rechtswidrigkeit im Rahmen des § 187 StGB ist zu berücksichtigen, dass das Wahrnehmen berechtigter Interessen gerade nicht zu prüfen ist.

III. Schuld

Es folgt der Prüfungspunkt Schuld ohne weitere Besonderheiten.

IV. Strafe

Zuletzt ist das Vorliegen eines Strafantrags zu erörtern.

 

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