Stell Dir vor, Du betrittst eine Apotheke und bekommst rezeptpflichtige Schmerzmittel, ohne ein Rezept vorzulegen. Und das nicht nur einmal, sondern über fünf Jahre hinweg. Hinzu kommen Schlaf- und Beruhigungsmittel, abgegeben in Mengen, die irgendwann in eine Abhängigkeit führen können. Niemand in der Apotheke fragt nach. Niemand verweist Dich an einen Arzt. Niemand sagt: Stopp!
Genau das soll einer Stammkundin in einer Frankfurter Apotheke zwischen 2015 und Anfang 2020 passiert sein. Im März 2020 zieht sie die Reißleine und macht einen Entzug. Ihr Sohn erstattet Strafanzeige. Und seine Mutter verlangt von dem Apotheker Schmerzensgeld für eine Suchterkrankung, die in dessen Verkaufsraum entstanden oder zumindest aufrechterhalten worden sein soll.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat den Apotheker mit Urteil vom 27. April 2026 zu 8.000 Euro Schmerzensgeld verurteilt (Az. 8 U 131/24).
Verschreibungspflichtige Medikamente über Jahre ohne Rezept
Die A erwarb in der Apotheke des Beklagten zwischen 2015 und Anfang 2020 verschreibungspflichtige Schmerz-, Schlaf- und Beruhigungsmittel mit erheblichem Abhängigkeitspotenzial. Ihre Darstellung: ohne Rezept. Sie habe der Apotheke gesagt, sie werde die ärztlichen Verordnungen nachreichen. Danach sei nie wieder gefragt worden. Im März 2020 begann sie einen Medikamentenentzug. Ihr Sohn erstattete Strafanzeige gegen den Apotheker.
Der Apotheker widerspricht der Darstellung der A. Sie habe für jeden einzelnen Einkauf ein „holländisches Rezept” vorgelegt. Auf das Abhängigkeitspotenzial der Medikamente habe er hingewiesen.
Das Landgericht Frankfurt sprach der A in erster Instanz 10.000 Euro Schmerzensgeld zu. Auf die Berufung des Apothekers reduzierte das OLG die Summe auf 8.000 Euro. Im Übrigen blieb es beim Schuldspruch.
Beweisfrage: Das „holländische Rezept”
Der zentrale Streitpunkt war die Frage, ob die A Rezepte vorgelegt hatte oder nicht. Das LG hatte diese Frage zugunsten der A entschieden. Es hat im Einzelnen ausgeführt, warum es ihre Aussage für glaubhaft hielt und sich detailliert mit den Angaben des Apothekers auseinandergesetzt. Das Gericht kam zu dem Schluss: Die Behauptung, die A habe für jeden Einkauf ein niederländisches Rezept vorgelegt, sei eine Schutzbehauptung. Auch die Zeugenaussagen habe das LG fehlerfrei gewürdigt.
Hinweis
Beweiswürdigung im Zivilprozess: Im Zivilprozess gilt nach § 286 ZPO der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Das Gericht entscheidet nach freier Überzeugung, ob eine Tatsache als wahr oder nicht wahr anzusehen ist. Maßstab ist eine persönliche Gewissheit, die vernünftige Zweifel ausschließt — keine absolute Sicherheit. In der Klausur arbeitest Du Dich an drei Achsen ab: Plausibilität der Aussagen (Konsistenz, Detailreichtum), Würdigung von Zeugen (Wahrnehmungsfähigkeit, Glaubwürdigkeit) und Indizien (Aufbewahrungspflichten, Dokumentation). Eine als „Schutzbehauptung” gewertete Parteibehauptung ist eine in sich nicht stimmige oder durch andere Beweismittel widerlegte Aussage. Wichtig: Die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanz ist in der Berufung nur eingeschränkt überprüfbar (§ 529 ZPO).
Pflichtverletzung des Apothekers
Nach den Feststellungen des Gerichts hat der Apotheker beziehungsweise haben seine Mitarbeiter der A in der Zeit von 2015 bis Anfang 2020 erhebliche Mengen verschreibungspflichtiger Medikamente ohne Vorlage von ärztlichen Rezepten verkauft. In diesem Verstoß hat das OLG die Pflichtverletzung des Apothekers gesehen, die zur Schmerzensgeldhaftung führt. Anspruchsgrundlage ist § 280 I BGB aus dem Kaufvertrag über die Medikamente. Das Schmerzensgeld stützt sich auf § 253 II BGB.
Der Schaden: eine Medikamentenabhängigkeit, die die A in beruflicher Leistungsfähigkeit und körperlicher Koordinationsfähigkeit erheblich beeinträchtigte. Der Senat hat ausdrücklich offengelassen, ob die A schon vor den Verkäufen abhängig war. Das mache keinen Unterschied. Wäre sie vorher abhängig gewesen, wäre die Abhängigkeit durch die Verkäufe jedenfalls aufrechterhalten worden. Auch das ist ein ersatzfähiger Schaden.
Hinweis: Pflichtverletzung nach § 280 I BGB
Pflichtverletzung ist jede negative Abweichung vom geschuldeten Pflichtprogramm. Bevor Du also „Pflichtverletzung” subsumierst, musst Du das Pflichtprogramm konkret herausarbeiten. Es speist sich aus drei Quellen: erstens der Hauptleistungspflicht des konkreten Vertrags, zweitens den Schutzpflichten nach § 241 II BGB, drittens den außerhalb des BGB geregelten berufs- und sicherheitsrechtlichen Sonderpflichten, die in den Vertrag hineinwirken (hier für Apotheker etwa § 48 AMG, § 17 VI ApBetrO). In der Klausur musst Du sauber zweistufig arbeiten: erst das Pflichtprogramm bestimmen, dann die Abweichung. Bei berufsrechtlichen Pflichten ist die negative Abweichung typischerweise die Verletzung einer Sorgfaltsanforderung — hier die Abgabe ohne Verschreibung. Beachte: § 280 I 2 BGB führt zur Beweislastumkehr für das Vertretenmüssen!
Verjährung der Altansprüche
Die A hat von 2015 bis 2020 gekauft. Geklagt hat sie später. Nach §§ 195, 199 BGB beträgt die Regelverjährung drei Jahre. Sie beginnt am Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen. Ansprüche aus den Verkäufen vor 2019 sind nach Auffassung des Senats verjährt.
Mitverschulden der A
Die A trägt nach § 254 BGB ein Mitverschulden von 40 Prozent. Der Senat begründet das damit, dass sie die Herausgabe der Medikamente immer wieder selbst veranlasst habe. Sie ist über fünf Jahre regelmäßig in dieselbe Apotheke gegangen, hat um die Mittel gebeten, hat sie genommen.
Die Konsequenz: Aus den 10.000 Euro des LG werden 8.000 Euro vor dem OLG.
Bemessung des Schmerzensgelds
Bei der Bemessung des Schmerzensgelds nach § 253 II BGB hat der Senat zwei Linien gegeneinander abgewogen. Auf der einen Seite: der lange Zeitraum, die körperlichen, persönlichen und beruflichen Folgen der Abhängigkeit. Auf der anderen Seite: der erfolgreiche Entzug nach sechs Wochen und das Fehlen fortbestehender Beeinträchtigungen.
Fazit
Der Apotheker hat über fünf Jahre verschreibungspflichtige Arzneien ohne Rezept verkauft. Er hat damit seine Pflichten als Apotheker verletzt. Er haftet nach § 280 I BGB i.V.m. § 253 II BGB auf Schmerzensgeld. Die A trägt nach § 254 BGB ein Mitverschulden von 40 Prozent, weil sie die Verkäufe selbst veranlasst hat. Vier von fünf Jahren sind verjährt. Übrig bleiben 8.000 Euro – und eine sehr examensrelevante Entscheidung.
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