Tödliche Folgen einer Aufräumaktion in der Apotheke

Tödliche Folgen einer Aufräumaktion in der Apotheke

LG Köln zu den Folgen eines verunreinigten Diabetestests

„Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihre Ärztin oder Ihren Arzt oder fragen Sie in Ihrer Apotheke.“ - Fast jeder wird den Satz jedenfalls in seiner historischen Form aus der Arzneimittelwerbung im Fernsehen kennen. Dieser Warnhinweis soll mögliche Fehlerquellen bei der Anwendung von Arzneimitteln durch Rückfragen bei den Experten seit Jahren minimieren, was aber, wenn Apothekenmitarbeitern selbst die Fehlerquelle bilden? Das LG Köln musste sich jüngst mit den strafrechtlichen Folgen eines tragisch endenden Diabetestests auseinandersetzen.

Sachverhalt

2019 wurde bei einer 28-Jährigen in ihrer Frauenarztpraxis ein routinemäßiger Test auf Schwangerschaftsdiabetes durchgeführt. Hierbei trank die Schwangere eine Glukosemischung, die ihren Tod und den Tod ihres Babys bedeuten sollte. Nachdem die werdende Mutter unter massiven Vergiftungserscheinungen zeitnah das Bewusstsein verlor, blieb auch ein Rettungsversuch per Notkaiserschnitt für ihren Säugling erfolglos. Sowohl Mutter als auch Kind starben im Krankenhaus an multiplem Organversagen.

Wie sich herausstellte, war die Glukosemischung mit Lidocainhydrochlorid verunreinigt. Lidocain ist ein Wirkstoff, der in niedriger Dosierung unter anderem in Schmerzcremes Verwendung findet. Bei seiner Überdosierung werden die Natriumkanäle im Herzen und in anderen Organen blockiert, was schließlich zum Tod führen kann. Das Betäubungsmittel gelang zur Überzeugung des Gerichts in die Glukosemischung, als die Geschäftsführerin einer Apotheke „beim Ordnung schaffen“ einen Rest einer Flüssigkeit, die sie für Glukose hielt, in ein anderes Gefäß mit Glukose umschüttete. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme mischte sie den tödlichen Cocktail unbewusst zusammen, weil das Gefäß mit dem flüssigen Lidocain ein mit dem Glukosegefäß identisches Aussehen aufwies.

Schließlich kam der Apothekerin sogar der Verdacht, dass es sich um eine Lidocain-Vergiftung handeln könnte, als sie von dem sich rapide verschlechternden Gesundheitszustand der Schwangeren erfuhr. Die Angeklagte unternahm jedoch keine Schritte, um dies den behandelnden Ärzten mitzuteilen.

Besonders fatal dabei: Bereits zwei Tage bevor sich die 28-Jährige dem Routinetest unterzog, nahm eine andere Schwangere bereits eine ebenfalls verunreinigte Glukoselösung zu sich. Jedoch bemerkte sie den ungewöhnlich bitteren Geschmack schon nach einem Schluck und brach den Test ab. Auch sie litt unter Vergiftungserscheinungen, aber erholte sich nach kurzer Zeit im Krankenhaus.

Die Staatsanwaltschaft erhob gegen die 52-jährige Apothekerin unter anderem Anklage wegen versuchten Mordes durch Unterlassen. Nach den 16 Verhandlungstagen blieb sie bei dieser rechtlichen Einschätzung und forderte eine zweieinhalbjährige Haftstrafe. Der Verteidiger der Apothekerin beantragte hingegen einen Freispruch. Die Angeklagte selbst bedauerte den Tod von Mutter und Kind, wies jedoch die Verantwortung für einen Fehler von sich.

Entscheidung des LG Köln

Das LG Köln verurteilte die Angeklagte wegen fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB), fahrlässiger Körperverletzung (§ 229 StGB) und unterlassener Hilfeleistung (§ 323c I StGB) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung. Als Bewährungsauflage nach § 56b I 1, II 1 Nr. 2 StGB wurde ihr die Zahlung von 20.000 Euro an eine Kölner Kinderintensivstation auferlegt. Das Gericht war überzeugt, dass ein „fataler Fehler“ der Angeklagten zum Tod von Mutter und Kind geführt habe.

Die Vorsitzende Richterin betonte, die Angeklagte habe mit dem Zusammenschütten der Substanzen gegen eine allgemein anerkannte Grundregel ihres Berufs verstoßen. Es handele sich dabei in der Pharmazie schließlich um ein „absolutes No Go“. Damit liege die objektive Sorgfaltspflichtverletzung vor und die Vermeidung eines solchen Vorfalles unterliege zudem dem Schutzzweck dieser Verhaltensregel, sodass die objektive Zurechenbarkeit gegeben sei.

Anders als die Staatsanwaltschaft vermochte die Kammer jedoch keinen Tötungsvorsatz zu erkennen, sondern sah lediglich die subjektiven Voraussetzungen der unterlassenen Hilfeleistung diesbezüglich für gegeben an. Die zusätzliche Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung bezieht sich ferner auf die Vergiftungserscheinungen der Schwangeren, die den Test nach einem Schluck abbrach.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Man darf gespannt bleiben, ob eine seitens des Verteidigers angekündigte Revision zum BGH noch eingelegt wird. Er sei jedenfalls nicht bereit, das Urteil zu akzeptieren, da das LG Köln nach der umfangreichen Beweisaufnahme nicht hinreichend dargelegt habe, dass gerade die immer sorgfältig arbeitende Angeklagte und nicht möglicherweise andere Mitarbeiter der Apotheke für den Fehler bei der Glukoseabfüllung verantwortlich seien.

Ausblick

Anhand dieser tragischen Vorfälle lassen sich die Grundsätze der immer wieder gern abgeprüften Fahrlässigkeitsdelikte nahezu schulmäßig herausarbeiten. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass schon mit den Berufspflichten der verurteilten Apothekerin und ihrem Schutzzweck argumentativ gearbeitet werden muss. Auch bei der Abgrenzung zwischen Tun und Unterlassen sollte man in einer Klausur nicht ins Stolpern geraten. Nicht zuletzt lohnt ein Blick auf die Differenzierung zwischen echten und unechten Unterlassungsdelikten.