Globale Mobilität trifft Familienrecht: Leben getrennte Eltern in verschiedenen Ländern wird elterliche Sorge schnell zur Herausforderung. Doch wie lässt sich die elterliche Sorge in solchen Fällen praktisch umsetzen? Klar ist, dass die elterliche Sorge nicht an der Landesgrenze endet, aber genügt die digitale Erreichbarkeit für die Ausübung elterlicher Sorge aus?
Erreichbarkeit als Maßstab für die elterliche Sorge
Elterliche Sorge bedeutet, dass Eltern gemeinsam entscheidende Fragen zum Kind klären. Leben die Eltern getrennt, müssen sie sich abstimmen, auch wenn einer im Ausland lebt. Nach § 1674 I BGB ruht die elterliche Sorge eines Elternteils nämlich nur dann, wenn dieser auf längere Zeit tatsächlich nicht in der Lage ist, sie auszuüben. Ein bloßer Auslandsaufenthalt reicht also nicht aus. Entscheidend ist, ob der Elternteil erreichbar ist und Verantwortung übernehmen kann – sei es per Post, E-Mail oder Videoanruf. Ab wann gilt ein Elternteil jedoch als “nicht erreichbar”?
OLG Karlsruhe: Wie erreichbar muss ein Elternteil sein?
Im Fall des OLG Karlsruhe soll sich der im Ausland lebende Vater angeblich oft wochenlang nicht gemeldet haben und sei für Entscheidungen wie z.B. Kindergartenanmeldung, Ummeldung oder Reisepass gar nicht oder nur schwer erreichbar gewesen. Kontakt mit dem Kind habe der Vater nur über Video-Anrufe, er verstehe die deutsche Sprache nicht und halte sich an einem Ort ohne Mobilfunkempfang auf. Außerdem habe er bei seinem letzten Videoanruf mitgeteilt, dass es vorerst keine Telefonate mehr geben werde.
Das OLG Karlsruhe stellte in seinem Beschluss vom 16.10.2025 (Az.: 20 WF 49/25) klar: Ein tatsächliches Ausübungshindernis der elterlichen Sorge bestehe nur dann, wenn der Elternteil praktisch keine Entscheidungen treffen könne. Eltern, die zuverlässig auf Nachrichten reagieren und bei wichtigen Entscheidungen mitwirken, erfüllen ihre elterliche Sorge auch über große Entfernungen. Typische Verzögerungen, Kommunikationsschwierigkeiten oder persönliche Konflikte führen laut OLG nicht automatisch dazu, dass ein Elternteil seine Sorge „ruhen“ lasse. Solange eine Verständigung möglich ist, bleibt die Verantwortung bestehen.
Gemessen an diesen Maßstäben sah das Gericht kein tatsächliches Ausübungshindernis auf Seiten des Vaters. Er sei über eine postalische Adresse in den USA erreichbar und reagiere zudem zuverlässig und zeitnah auf E-Mails gegenüber dem Gericht. Dass Unterschriften erst nach wiederholtem Erinnern erteilt würden, begründe kein Ruhen der elterlichen Sorge. Verzögerungen, Kommunikationsschwierigkeiten oder persönliche Konflikte seien typische Begleiterscheinungen hochstrittiger Trennungssituationen, führten aber nicht automatisch zum Wegfall elterlicher Verantwortung.
Was bedeutet elterliche Sorge?
Nach § 1626 I BGB haben Eltern das Recht und die Pflicht, für ihr minderjähriges Kind zu sorgen. Sie umfasst die
Personensorge: Betreuung, Erziehung, Gesundheit und
Vermögenssorge: Verwaltung des Vermögens des Kindes.
Die elterliche Sorge dient dem Kindeswohl und steht unter dem Schutz von Art. 6 GG und ist ein sogenanntes Pflichtrecht. Eltern können also nicht einfach „verzichten“, selbst wenn sie es wollen.
Außerdem sind Eltern die gesetzlichen Vertreter ihrer Kinder gemäß §§ 1626, 1629 BGB. Hierbei müssen sie bestimmte rechtliche Vorgaben beachten. Bei Grundstücksgeschäften oder der Gründung einer Gesellschaft muss beispielsweise das Familiengericht einbezogen werden gemäß §§ 1643, 1850 ff. BGB.
E-Mail, Whats App & Co.: Elterliche Sorge im digitalen Alltag
Die Entscheidung des OLG Karlsruhe mag auf den ersten Blick überraschen, weil bereits ein Kontakt per E-Mail als ausreichend für die Ausübung der elterlichen Sorge angesehen wird. Das digitale Zeitalter hat die Ausübung der elterlichen Sorge deutlich erleichtert. E-Mail, Messenger und Videoanrufe erlauben es, Entscheidungen zu treffen, Anweisungen zu geben und Verantwortung wahrzunehmen – auch über Kontinente hinweg. Das bedeutet: Eltern müssen nicht physisch präsent sein, um ihre Aufgaben zu erfüllen. Wichtig ist, dass sie zugänglich, erreichbar und handlungsfähig bleiben.
Das Familienrecht wird im Studium oft stiefmütterlich behandelt, zählt aber zum Prüfungsstoff. Neben den typischen Prüfungsthemen wie z.B. dem Geschäft zur Deckung des Lebensbedarfs und der Verfügung über das Vermögen im Ganzen, kann Dir auch das Sorgerecht in Deinen Klausuren begegnen. In diesem Zusammenhang solltest Du unter anderem auch an die Stellvertretung und die Minderjährigkeit denken, denn diese BGB AT-Themen bieten sich gut an, das Familienrecht über eine Hintertür in Deine Klausur einzubauen. Vergiss nicht, dass die Eltern eine Haftungsprivilegierung gegenüber ihren Kindern trifft.
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