Vertretenmüssen, §§ 276-278 BGB
Aufbau der Prüfung - Vertretenmüssen, § 276 BGB
Das Vertretenmüssen ist in § 276 BGB geregelt. Das Vertretenmüssen ist eine Voraussetzung im Rahmen der Schadensersatzansprüche gemäß den §§ 280 ff. BGB.
I. Verschulden
Nach § 276 BGB bedeutet Vertretenmüssen grundsätzlich Verschulden. Verschulden meint wiederum Vorsatz und Fahrlässigkeit. Vorsätzlich handelt beim Vertretenmüssen, wer mit Wissen und Wollen handelt. Beispiel: A haut dem B absichtlich eine Beule in dessen Fahrzeug. Fahrlässigkeit gehört auch zum Vertretenmüssen und ist in Absatz 2 der Norm legaldefiniert als die Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt.
II. Haftungsmodifikationen
Beim Vertretenmüssen gibt es auch sogenannte Haftungsmodifikationen, und zwar Haftungsverschärfungen und Haftungserleichterungen. Beide können vertraglich oder kraft Gesetzes entstehen.
1. Haftungsverschärfung
a) Vertraglich
Zwei Parteien können beispielsweise eine verschuldensunabhängige Haftung vertraglich vereinbaren, es wird somit auch für Zufall gehaftet. Beispiel: Garantievertrag. Hier vereinbart man, dass der Schuldner verschuldensunabhängig für das Eintreten oder Ausbleiben eines bestimmten Umstandes eintritt.
b) Gesetzlich
Gesetzlich ist eine Haftungsverschärfung beim Vertretenmüssen in § 287 S. 2 BGB geregelt. Hiernach haftet der Schuldner während des Verzugs auch für den zufälligen Untergang. Beispiel: A bestellt bei B ein Auto und B liefert es nicht zum vereinbarten Zeitpunkt. Das Auto steht auf dem Autohof des B und ein Blitz schlägt ein, sodass ein Totalschaden am Fahrzeug entsteht. B haftet wegen nachträglicher Unmöglichkeit auch für dieses Zufallsereignis, da er sich bereits im Schuldnerverzug befunden hat.
2. Haftungsprivilegierung
a) Vertraglich
Ferner können auch Haftungsprivilegierungen beim Vertretenmüssen vertraglich vereinbart werden. Beispielsfall: X fährt bei Y mit und beide vereinbaren, dass X nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haften soll.
b) Gesetzlich
Eine gesetzliche Haftungsprivilegierung findet sich in § 277 BGB, die diligentia quam in suis oder auch eigenübliche Sorgfalt. Hier haftet derjenige, der als notorischer Tolpatsch immer leicht fahrlässig handelt, nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. Beispiele: §§ 599, 708, 1664 BGB. Außerdem gilt eine Haftungsprivilegierung beim Vertretenmüssen auch gemäß § 300 I BGB, wenn sich der Gläubiger im Annahmeverzug befindet. Fallbeispiel: A verkauft B ein Auto. Es wird ein Liefertermin vereinbart, an welchem B das Fahrzeug jedoch nicht abnimmt. Wenn A danach leicht fahrlässig in den Gegenverkehr gerät, haftet er dafür nicht.
III. Zurechnung fremden Verschuldens, § 278 BGB
Zuletzt ist beim Vertretenmüssen die Zurechnung fremden Verschuldens zu beachten. Im Normalfall haftet man nur für eigenes Verschulden. Ausnahmsweise haftet der Schuldner nach § 278 BGB auch für das Verschulden seines Erfüllungsgehilfen. Erfüllungsgehilfe ist eine Person, die mit Wissen und Wollen des Schuldners in dessen Interessen- und Pflichtenkreis tätig wird. Er muss im Unterschied zum Verrichtungsgehilfen des § 831 BGB nicht weisungsgebunden sein, wobei eine Weisungsgebundenheit dennoch möglich ist. Beispiel: Der Unternehmer haftet für das Verschulden seiner Sekretärin oder seines freien Mitarbeiters.