Rechnung an Hacker überwiesen: Behält der Unternehmer seinen Werklohnanspruch?

Rechnung an Hacker überwiesen: Behält der Unternehmer seinen Werklohnanspruch?

Der Fall wird wohl kaum einem Prüfungsamt entgehen, könnte der Sachverhalt doch einem Lehrbuch entsprungen sein: Ein Kunde überweist die Werklohnforderung auf das Konto eines Hackers. Ist dadurch Erfüllung eingetreten und der Anspruch des Unternehmers erloschen? Das LG Koblenz sagt “nein”, denn der Kunde hätte stutzig werden müssen und sich rückversichern müssen. Aber er kann zumindest teilweise mit einem Schadenersatzanspruch aufrechnen.

Der Fall im Überblick: Hacker verschickte falsche Kontodaten

Im Sommer 2022 beauftragte ein Hausbesitzer ein Handwerksunternehmen mit Zaunarbeiten an seinem Garten. Beide einigten sich auf einen Pauschalbetrag i.H.v. 11.000,00 Euro inkl. Umsatzsteuer. Zur Auftragsabwicklung kommunizierten sie auch per E-Mail und auch per WhatsApp. Nach Abschluss der Arbeiten stellte der Handwerksunternehmer eine entsprechende Rechnung samt der Angabe einer Bankverbindung. Einige Tage später erhielt der Hausbesitzer allerdings eine weitere E-Mail, in der eine geänderte Kontoverbindung angekündigt wurde. Ein Hacker trieb sein Unwesen und hatte diese E-Mail sowie später eine weitere mit den besagten geänderten Kontodaten versendet.

Es kam, wie es kommen musste, und der Hausbesitzer überwies die erste Hälfte des Betrages an die geänderte Kontoverbindung, weil er den Absender der E-Mail für den Handwerker hielt, auch wenn der Empfängername nicht im Zusammenhang mit dem Handwerker stand. Daraufhin schickte er dem Handwerker sogar noch einen Screenshot über die getätigte Zahlung per WhatsApp, fragte aber nicht weiter nach, ob die Bankverbindung richtig sei. Auch den zweiten Teil überwies er an die geänderte Bankverbindung und schickte einen entsprechenden Nachweis per WhatsApp.

Der Handwerker konnte keinen Zahlungseingang feststellen und verklagte den Hausbesitzer daraufhin auf Zahlung des gesamten Werklohns.

LG Koblenz: Werklohnanspruch durch Zahlung auf falsches Konto nicht erfüllt

Der Fall beinhaltet einen lehrbuchartigen Anspruchsaufbau. Bei der Entstehung des Anspruchs würdest Du in Deiner Klausur kurz einen Werkvertrag nach § 631 BGB prüfen. Hier könnte das Prüfungsamt den Fall erweitern und beispielsweise hinzufügen, dass der Handwerker nicht nur den bestehenden Zaun repariert, sondern auch neu liefert. Dann müsstest Du ein paar Worte zur Abgrenzung eines Werk- von einem Werklieferungsvertrag verlieren. Denk daran, bei einem Werklieferungsvertrag richten sich die Gewährleistungsrechte nach den kaufrechtlichen Vorschriften.

Erfüllung durch Zahlung an das Konto des Hackers?

Vorliegend spielt die Musik allerdings beim Prüfungspunkt “Anspruch erloschen” und der Frage nach der Erfüllung. Wie Du sicher weißt, führt der Eintritt der Erfüllung nach § 362 BGB zum Erlöschen des Anspruchs. Dazu müsste der Schuldner, also der Hausbesitzer, die Leistung vollständig bewirkt haben. Er hat zwar den geschuldeten Betrag in Gänze beglichen, allerdings auf ein fremdes Konto, sodass er gegenüber seinem Gläubiger (dem Handwerker) nicht nach § 362 I BGB schuldbefreiend geleistet hat. Auch der Absatz 2 kommt hier nicht zur Anwendung, denn wie sich aus der Norm ergibt, bedarf es in solchen Fällen der Einwilligung des Gläubigers. An dieser Stelle kannst Du Punkte holen.

§ 362 II BGB: Warum eine gefälschte Mail keine Einwilligung ist

Das LG führte dazu aus, dass allein der Umstand, dass die entsprechende Mitteilung des Kontos vorliegend mutmaßlich von dem E-Mail-Account des Klägers versandt worden sei, nicht genüge, eine Einwilligung des Klägers anzunehmen. Dieser Umstand könnte lediglich als Indiz dafür gewertet werden, dass eine E-Mail gleichen Inhalts tatsächlich auch vom Kläger verschickt worden sei. Indes sei allgemein bekannt, dass E-Mail-Accounts immer wieder unbefugt von Dritten gehackt würden und sich diese im Anschluss der entsprechenden E-Mail-Adresse bemächtigen.

Den Parteien, die sich darauf einigen, ihre Korrespondenz über E-Mail zu führen, sei daher bekannt, dass es sich dabei um einen unsicheren und damit fälschungsanfälligen Kommunikationsweg handele. Dieses Risiko nähmen die Parteien damit zum Zwecke der Vereinfachung ihrer Geschäftsbeziehungen bewusst in Kauf. Gerade weil es an einem der Unterschrift vergleichbaren Identifizierungsmerkmal fehle, könne sich der Empfänger einer E-Mail nicht darauf verlassen, dass diese auch tatsächlich von dem vermeintlichen Versender stamme. Vor diesem Hintergrund genüge alleine der Umstand, dass die E-Mail von dem E-Mail-Konto des Klägers tatsächlich verschickt worden sei, im Ergebnis nicht, um eine Vermutung dahingehend aufzustellen, dass die E-Mail auch tatsächlich von dem Kläger stamme oder mit dessen Einverständnis verschickt worden sei.

Mit anderen Worten durfte der Hausbesitzer nicht davon ausgehen, dass der E-Mail-Versand mit Einwilligung des Handwerkers erfolgte. Er hat demnach nicht schuldbefreiend geleistet und der Werklohnanspruch ist nicht erloschen.

Erlöschen durch Aufrechnung mit DSGVO-Anspruch?

Allerdings erkennt das LG Koblenz einen Gegenanspruch des Hausbesitzers an, mit dem er zumindest teilweise aufrechnen kann. Wir erinnern uns, bei der Aufrechnung nach § 387 ff. BGB handelt es sich um ein Gestaltungsrecht. Das bedeutet, dass derjenige, der sich auf das Recht beruft, die Rechtslage “einseitig gestaltet”. Die Aufrechnung führt nach § 389 BGB wie die Erfüllung zum Erlöschen des Anspruchs (hier: Werklohnforderung). Hier wird die Prüfung nun verschachtelt, denn das Gericht prüft inzident einen Schadenersatzanspruch als aufrechenbare Gegenforderung.

Ein solcher Schadensersatzanspruch folgt aus Art. 82 DSGVO. Danach ist der Handwerker als Unternehmer verpflichtet, sensible Daten gegen Datenschutzverletzungen zu sichern. Dies ergibt sich aus Art. 5 I f) i.V.m. Art. 24 II DSGVO. Demnach müssen personenbezogene Daten in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung (…). In Art. 24 DSGVO wird dann geregelt, dass der Verantwortliche geeignete technische und organisatorische Maßnahmen umsetzen muss, die sicherstellen, dass die Verarbeitung DSGVO konform erfolgt. Die in der Rechnung zu findenden personenbezogenen Angaben und auch die E-Mail-Adresse sind solche sensiblen Daten. Da der Handwerker nicht vorgetragen habe, dass er geeignete Sicherungsmaßnahmen ergriffen habe, liegt auch ein Verstoß gegen Art. 5 II f i.V.m. Art. 24 II DSGVO vor.

Klausurtipp

Auch wenn Du Art. 82 DSGVO nicht kennen solltest, besinne Dich auf das, was Du schon alles gelernt hast. Denk also bei einem Schadenersatzanspruch wie üblich an das Verschulden als Voraussetzung.

Beweiserleichterung: Gesetzliche Vermutung des Verschuldens auch in der DSGVO

Hier ist ein weiteres Schmankerl für Dein Prüfungsamt versteckt, denn nach Abs. 3 des Art. 82 DSGVO wird das Verschulden vermutet. Die Besonderheit solcher gesetzlichen Vermutungen ist, dass anders als üblich nicht der Anspruchsteller (also hier der Hausbesitzer) ein Verschulden nachweisen muss, sondern dieses eben vermutet wird und der Pflichtige Umstände für eine Entlastung vortragen und auch beweisen muss. Die Beweislast wird also per Gesetz umgedreht. Dies dient der Beweiserleichterung, die in solchen Fällen oft schwierig ist.

Aufgrund der unzureichenden Sicherung der personenbezogenen Daten ist dem Hausbesitzer auch ein kausaler Schaden in Höhe der Summe entstanden, die der Hausbesitzer an den Hacker überwiesen hat, so das LG Koblenz.

Mitverschulden gemäß § 254 BGB: E-Mail kein sicherer Kommunikationsweg

Nun kommt der Clou des Falles, denn eigentlich hatte das Gericht dem Hausbesitzer eine schuldbefreiende Leistung abgesprochen, weil er sich über die Richtigkeit der geänderten Bankverbindung hätte rückversichern müssen. Wenn nun der Handwerker aber für den entstandenen Schaden (11.000,00 Euro Werklohnforderung sind an ein fremdes Konto verlustig gegangen) haften müsste, wäre der Werklohnanspruch ja doch wieder erloschen (durch die Aufrechnung mit dem Schadenersatzanspruch aus der DSGVO). Das würde allem bisher Gesagten widersprechen und bedarf insofern einer “Korrektur”. Für solche Wertungswidersprüche sieht der Gesetzgeber § 254 BGB vor. Über das Mitverschulden gemäß § 254 I BGB kann nun eine interessengerechte Anspruchskürzung vorgenommen werden.

Klausurtipp

Durch die Prüfung des § 254 I BGB zeigst Du in Deiner Klausur, dass Du problemorientiert arbeiten kannst und kannst nebenbei noch wertvolle Punkte sammeln.

So tat es nämlich auch das LG Koblenz und stellte sich wiederum auf den Standpunkt, der Hausbesitzer habe weit überwiegend Schuld, weil er auf den Hacker hereingefallen sei. Das LG Koblenz begründet dies mit folgenden Argumenten:

  • Es sei allgemein bekannt, dass die Kommunikation via E-Mail mit gewissen Risiken verbunden sei und daher eine erhöhte Gefahr bestehe, dass Dritte unbefugten Zugriff auf Daten erhalten könnten. Eine gesicherte Übermittlung bestehe bei der E-Mail Kommunikation gerade nicht.

  • Daher treffen die Beteiligten innerhalb einer E-Mail Kommunikation besondere Sorgfaltspflicht, denen der Hausbesitzer nicht nachgekommen sei.

  • Art und Weise der vorliegenden E-Mail Kommunikation seien derart lebensfremd, dass es ein kritisches Hinterfragen beim Hausbesitzer sowie einer Erläuterung und Rückversicherung beim Handwerker bedurft hätten.

  • Der Hausbesitzer kann sich auch nicht darauf berufen, dass er dem Handwerker Screenshots von seiner Überweisung via WhatsApp übermittelt habe und dieser nicht bemerkt habe, dass die Kontoverbindung nicht stimmte. Gemäß § 270 I BGB hat der Schuldner (hier der Hausbesitzer) einer Geldschuld, diese nämlich auf seine Gefahr und seine Kosten zu übermitteln. Den Gläubiger (hier der Handwerker) treffen keine besonderen Prüfpflichten, ob die Zahlung auf das richtige Konto erfolgt sei.

Daher geht das LG Koblenz davon aus, dass einem besonnenen und umsichtigen Dritten Zweifel an der Herkunft der E-Mail gekommen wären und sich dieser beim Handwerker rückversichert hätte. Der Unternehmer müsse sich allerdings anrechnen lassen, dass er einen unsicheren Kommunikationsweg gewählt habe (E-Mail und WhatsApp). Das Gericht sah den Verschuldensanteil daher mit nur 25 % beim Handwerker und mit 75 % beim Hauseigentümer.

Klausurtipp

In der Klausur musst Du nicht genau zu dieser Quotelung kommen. Wichtig ist, dass Du ein Systemverständnis zeigst und gut argumentierst. Du müsstest also ein Erlöschen des Werklohnanspruches durch Erfüllung ablehnen, dann aber inzident ein Erlöschen durch Aufrechnung mit dem Schadenersatzanspruch (gekürzt um einen erheblichen Mitverschuldensanteil) aus der DSGVO bejahen.

Vom Werkvertrag zur DSGVO: Standardprobleme treffen auf Neuland

Dieser Fall ist ein typisches Beispiel für eine Klausur, mit der Du im klassischen Schuldrecht BT (Werkrecht) einsteigst, über Standardprobleme aus dem Schuldrecht AT (Erfüllung und Aufrechnung) schließlich zu einer speziellen Rechtsmaterie (Ansprüche aus der DSGVO) geleitet wirst, die für Dich eher unbekannt sein dürfte. Bei einem solchen Klausurtyp hilft es Dir schon, wenn Du ganz systematisch vorgehst und einzelfallbezogen arbeitest. In solchen Fällen werden Dir die Prüfungsämter nämlich viele Informationen im Sachverhalt mitteilen, die es dann gilt zu erkennen und richtig in Deine Klausurlösung einzubauen. Mach Dir bewusst, dass bei solchen Klausuren der Schwerpunkt dann nicht auf einem Problem mit umfangreichem Meinungsstreit liegt, sondern die Herausforderung darin liegt, dass Du nicht zu oberflächlich arbeitest. Mit einer einzelfallbezogenen Argumentation kannst Du schon Punkte sammeln. Mach dann nicht den Fehler, dass Du Dich verzettelst, weil Du nach “dem einem großen Problem” suchst und womöglich noch Sachverhaltsquetsche betreibst.

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