Einstweilige Verfügung, §§ 935-942 ZPO

Aufbau der Prüfung - Einstweilige Verfügung, §§ 935-942 ZPO

Die einstweilige Verfügung ist Teil des einstweiligen Rechtsschutzes und in den §§ 935-942 ZPO normiert. Die einstweilige Verfügung wird in zwei übergeordneten Schritten geprüft: Zulässigkeit und Begründetheit. Die einstweilige Verfügung dient, wie der Eilrechtsschutz insgesamt, der Sicherung und nicht der Durchsetzung der Hauptsache.

A. Zulässigkeit

Zunächst erfolgt die Prüfung der Zulässigkeit.

I. Statthaftigkeit

Im Rahmen der Zulässigkeit wird zunächst die Statthaftigkeit erörtert. Diese dient der Abgrenzung zum Arrest. Während der Arrest der Sicherung von Ansprüchen dient, die auf Geld gerichtet sind, hat die einstweilige Verfügung die Sicherung von Individualansprüchen zum Ziel, also solche Ansprüche, die gerade nicht auf Geld gerichtet sind. Es sind drei Arten der einstweiligen Verfügung zu unterscheiden: Sicherungsverfügung, vgl. § 935 ZPO,  Regelungsverfügung, § 940 ZPO und Leistungsverfügung, § 940 ZPO analog. Die Leistungsverfügung ist eine Ausnahme zum Prinzip der bloßen Sicherung von Ansprüchen, da im Rahmen dieser Verfügung auch bereits eine Leistung erfolgt. Die Leistungsverfügung ist damit artfremd für den einstweiligen Rechtsschutz, da man über sie bereits das erhält, was man sonst erst im Hauptsacheverfahren erhalten würde.

II. Antrag

Ist die Statthaftigkeit gegeben, wird geprüft, ob auch ein entsprechender Antrag gestellt wurde. Für den Antrag gelten insofern die allgemeinen Voraussetzungen. Insbesondere muss der Antrag hinreichend bestimmt sein.

III. Zuständiges Gericht

Weiterhin muss der Antrag an das zuständige Gericht gerichtet sein. Grundsätzlich ist nach den §§ 937, 943 ZPO das Gericht der Hauptsache zuständig. Eine Ausnahme hierzu bildet die Vorschrift des § 942 ZPO. Diese gilt bei besonderer Eilbedürftigkeit und Grundbuchrelevanz, spielt jedoch meist keine Rolle.

IV. Allgemeine Prozessvoraussetzungen

Ferner müssen die allgemeine Prozessvoraussetzungen vorliegen, welche im Wesentlichen der Zulässigkeit der Klage entsprechen. Daher wird an dieser Stelle auf den entsprechenden Exkurs verwiesen.

V. Geltendmachung des Verfügungsanspruchs

Darüber hinaus muss der Verfügungsanspruch geltend gemacht werden. Es ist insoweit eine Frage der Zulässigkeit, zu prüfen, ob der Verfügungsanspruch bereits schlüssig behauptet worden ist.

VI. Geltendmachung des Verfügungsgrundes

Hierzu tritt sodann die Geltendmachung, also die Behauptung des Verfügungsgrundes.

VII. Rechtsschutzbedürfnis

Außerdem muss auch das Rechtsschutzbedürfnis vorliegen. Hieran mangelt es insbesondere dann, wenn es bereits eine abgeschlossene Hauptsacheentscheidung gibt.

B. Begründetheit

An die Zulässigkeit schließt sich die Prüfung der Begründetheit an. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist dann begründet, wenn Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund vorliegen und glaubhaft gemacht worden sind.

I. Verfügungsanspruch

Bei dem Verfügungsanspruch ist in der Regel präzise nach Anspruchsgrundlagen zu suchen und diese sind sauber durchzuprüfen.

II. Verfügungsgrund. §§ 935 oder 940 ZPO

Der Verfügungsgrund hängt sodann von der Art der einstweiligen Verfügung ab. Bei der Sicherungsverfügung gilt beispielsweise der Wortlaut des § 935 ZPO. Regelmäßig geht es beim Verfügungsgrund um die Dringlichkeit.

III. Glaubhaftmachung von Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund

Zuletzt müssen Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund glaubhaft zu machen. Diese Glaubhaftmachung ist grundsätzlich für Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund erforderlich. Allerdings ist in folgenden Fällen eine Glaubhaftmachung des Verfügungsgrundes entbehrlich: §§ 885 I 2, 899 II 2, 861 BGB; § 12 UWG. In diesen Fällen kann eine Glaubhaftmachung des Verfügungsgrundes unterbleiben, weil sich die Dringlichkeit bereits aus dem Verfügungsanspruch ergibt. Insofern wird der Verfügungsgrund widerlegbar vermutet.

IV. Ermessensentscheidung des Gerichts, § 938 I ZPO

Liegen diese drei Voraussetzungen vor, trifft das Gericht eine Ermessensentscheidung gemäß § 938 I ZPO. Im Rahmen dieser Ermessensentscheidung hat das Gericht einen gewissen Spielraum, den es nicht überschreiten darf. Danach gilt der Grundsatz, dass die Hauptsache nicht vorweg genommen werden darf. Eine Ausnahme gilt wie oben bereits erwähnt im Rahmen der Leistungsverfügung. Hintergrund ist der Grundsatz des effektiven Rechtsschutz. Bestehen beispielsweise Gefahren für Leib oder Leben, ist es ausnahmsweise zulässig, die Hauptsache vorwegzunehmen. Gleiches gilt für die Fälle des § 861 BGB. Diese Folge ist gesetzlich vorgesehen, vgl. § 859 BGB. 

 

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