Ein Fall aus dem BGB AT und dem Bereicherungsrecht
Früher Freunde und Geschäftspartner, heute zerstrittene Feinde vor Gericht. Die Berliner Justiz befasst sich schon seit Jahren mit der freundschaftlichen und geschäftlichen Trennung zwischen dem Rapper Bushido und seinem früheren “Manager” Abou-Chaker. Nachdem Bushido die Beziehungen zu seinem “Manager” aufgelöst hatte, sollen Abou-Chaker und seine drei Brüder ihn im Januar 2018 eingesperrt und mit einer Flasche und einem Stuhl beworfen haben.
Nun müssen sich nicht nur die Strafgerichte mit der Trennung der beiden befassen, denn aktuell streiten sich die beiden in einem Zivilprozess. Es geht um rund 1,8 Millionen Euro und unter anderem die Frage: Stellt “gemeinsam den Gangster Rap in Deutschland etablieren” einen geeigneten Gesellschaftszweck im Sinne der §§ 705 ff. BGB dar?
Worum geht es?
Der Kläger, der als Chef des sogenannten Abou-Chaker-Clans gilt, war jahrelang als “Manager” an den Einnahmen des Beklagten beteiligt. Nachdem der Beklagte die Zusammenarbeit aber beendet hatte, stellte er auch die Zahlungen ein. Nach Auffassung des Klägers schuldete der Beklagte ihm daher noch rund 840.000 Euro. Jedoch ohne Erfolg, denn das LG Berlin urteilte, dass es für die Beteiligung an den Einnahmen keine Rechtsgrundlage gebe. Der Prozess hätte für den Kläger nicht schlechter laufen können, denn auf die Widerklage des Beklagten hin verurteilte das Gericht den Kläger zudem zur Zahlung von knapp 1,8 Millionen Euro nebst Zinsen: Der Kläger sei gar nicht der Manager des Beklagten gewesen.
“Gemeinsam den Gangster Rap in Deutschland etablieren” - ein geeigneter Gesellschaftszweck im Sinne der §§ 705 ff. BGB?
Der Beklagte und der Kläger trafen sich erstmals im Jahr 2004. Der Kläger half dem Beklagten, aus dem Vertrag seines alten Labels herauszukommen und sorgte dafür, dass das Label Aggro Berlin einen Auflösungsvertrag mit dem Beklagten unterschrieb. Danach sei der Beklagte allerdings nach eigener Aussage gezwungen worden, den Kläger zu 30 % an allem, was er verdiene, zu beteiligen. Der Kläger behauptet jedoch, dass man damals beschlossen habe, “gemeinsam den Gangster Rap in Deutschland zu etablieren” und den Beklagten “zum größten und coolsten Rapper aus Deutschland zu machen”. Der Kläger habe den Rapper dabei unterstützen wollen, aus diesem Grund sei die Vereinbarung getroffen worden. Daraus resultierte dann im Jahr 2007 ein sogenannter Managementvertrag. Darin wurde unter anderem vereinbart, dass das Management die “alleinige Entscheidungsbefugnis in allen rechtsgeschäftlichen Angelegenheiten mit Bezug auf das gegenständliche Vertragsverhältnis” habe. Der Kläger stellte also seine Dienste als Manager in Rechnung und erhielt später zum Teil sogar 50 % von den Einnahmen des Beklagten.
Das LG Berlin stellte nun aber fest, dass der Kläger aus “keiner denkbaren Anspruchsgrundlage” einen Anspruch auf die Beteiligung an den Einnahmen habe. Das Gericht prüfte, ob die Parteien seit dem Jahr 2004 möglicherweise (konkludent) ein Vertrag über die Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach §§ 705 ff. BGB geschlossen haben. Hierfür fehle es aber schon an einem gemeinsamen Zweck, da “gemeinsam den Gangster Rap in Deutschland zu etablieren” und den Beklagten “zum größten und coolsten Rapper aus Deutschland zu machen” kein geeigneter Gesellschaftszweck sei. Gangster Rap als Musikgenre habe es schließlich schon vor dem Zusammenschluss der beiden vermeintlichen Geschäftspartner gegeben. Der Beklagte war zu dieser Zeit auch schon als Vertreter des Genres zu sehen.
Das Gericht konnte auch nicht nachvollziehen, inwiefern der Kläger zur Erreichung dieses Ziels habe beitragen wollen, da er nach eigenen Angaben “keinerlei Ahnung von Musik und keinen Bezug zur Subkultur Hip-Hop oder Gangster Rap” gehabt habe. Der Kläger habe den Beklagten lediglich seit dem Jahr 2007 auf Touren begleitet, um mit seinem Image als Clan-Chef Präsenz zu zeigen und körperliche Auseinandersetzungen zu vermeiden. Es gebe jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass die beiden dies schon im Jahr 2004 so vereinbart hätten.
Verträge sittenwidrig und nichtig
Auch aus einer späteren Vereinbarung im Jahr 2010, mit der sich der Kläger selbst eine Generalvollmacht erteilte und Regelungen zur Beteiligung an diversen Einnahmen traf, konnte das Gericht keine Zahlungsansprüche festmachen. Die Vereinbarung sei sittenwidrig und daher nach § 138 BGB nichtig. Der Kläger sei von den Voraussetzungen des Insichgeschäfts aus § 181 BGB befreit gewesen und er habe die Vollmacht missbraucht, um mit sich als Geschäftsgegner ein Geschäft zum Nachteil des Beklagten abzuschließen. Zudem sei die Beteiligung an den Einnahmen des Beklagten, ohne hierfür eine Gegenleistung erbracht zu haben, eine erhebliche Verletzung von dessen vermögenswerten Interessen: Der Vertrag benachteilige den Beklagten, “weil eine Gegenleistung für die vereinbarten Zahlungen nicht ansatzweise geregelt ist”, heißt es in dem Urteil.
Der Beklagte hatte mit seiner Widerklage letztlich mehr Erfolg, denn er kann die gezahlten Honorare aus den Jahren 2016 und 2018 von rund 1,8 Millionen Euro aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 I 1 Alt. 1 BGB zurückverlangen. Diese Norm regelt die sogenannte Leistungskondiktion, bei welcher die durch eine Leistung bewirkte Bereicherung rückgängig gemacht werden kann. Es geht also zum Beispiel darum, eine Leistung, die aufgrund eines vermeintlichen Vertrags erbracht wurde, wieder zurückzufordern, da der Vertragsschluss (warum auch immer) fehlgeschlagen ist.
Da der Fall große mediale Aufmerksamkeit erregt hat und zudem prüfungsrelevante Themen aufgreift, ist er eine ideale Inspirationsquelle für die Prüfungsämter. Gerade ein vertiefter Blick auf das Bereicherungsrecht lohnt sich hier.
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