GbR, §§ 705 ff. BGB

Überblick - GbR, §§ 705 ff. BGB

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist in den §§ 705 ff. BGB geregelt.

I. Entstehung

1. Einigung

Wie alle Schuldverhältnisse entsteht die GbR durch Einigung und Wirksamkeit der Einigung. An der Einigung müssen mindestens zwei Personen beteiligt sein. Dies sind bei der GbR typischerweise natürliche Personen. Es ist aber auch denkbar, dass eine juristische Person an einer GbR beteiligt ist. Ferner ist Voraussetzung für die Einigung, dass ein gemeinsamer Zweck verfolgt wird. Beispiel: Leistung von Beiträgen. Der Betrieb einer Anwaltskanzlei wird typischerweise als GbR stattfinden. Der Zweck darf nicht kaufmännischer Art sein. Ist der verfolgte Zweck kaufmännischer Natur, steigt die GbR automatisch zur OHG auf, sodass die Regeln über die OHG gelten. Da Anwälte kein Gewerbe betreiben, wird die Anwaltskanzlei als GbR betrieben.

2. Wirksamkeit

Hinsichtlich der Wirksamkeit der Einigung kommen alle Nichtigkeitsgründe nach den allgemeinen Regeln in Betracht. Zu beachten ist jedoch, dass die GbR formfrei geschlossen werden kann. Insbesondere gilt für die GbR kein Schriftformerfordernis. Weiterhin gilt es die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft zu berücksichtigen. Diese sind dann anzuwenden, wenn man sich geeinigt hat und ein Mangel vorliegt, die Gesellschaft jedoch schon in Vollzug gesetzt wurde. Dies wird in einem gesonderten Exkurs erläutert.

II. Vertretung, §§ 709, 714 BGB (analog)

Die Vertretung der GbR richtet sich nach den §§ 709, 714 BGB analog, denn in diesen Normen ist nur die Vertretung der Gesellschafter geregelt. Grundsätzlich gilt im Rahmen der GbR die gemeinschaftliche Vertretung nach § 709 BGB. Die gesetzliche Ausnahme, aber praktische Regel, ist die Einzelvertretung gemäß § 714 BGB. Diese Norm regelt, dass, wenn einem Gesellschafter die Geschäftsführungsbefugnis übertragen ist, er im Zweifel auch allein vertretungsberechtigt ist. Zudem kann einem Gesellschafter auch im Einzelfall eine Vollmacht zur Vertretung der GbR erteilt werden.

III. Haftung

1. Gesellschaft

Hinsichtlich der Haftung der GbR stellt sich zunächst die Frage, ob die GbR überhaupt haften kann. Denn nur dann, wenn die GbR zumindest teilweise Träger von Rechten und Pflichten ist, können auch Ansprüche gegen sie geltend gemacht werden. In Bezug auf die Art der Haftung ist zwischen rechtsgeschäftlich und gesetzlich begründeten Verbindlichkeiten zu unterscheiden.

a) Rechtsgeschäftlich

Die Haftung für rechtsgeschäftlich begründete Verbindlichkeiten richtet sich nach den §§ 709, 714 BGB analog. Beispiel: A und B bilden eine GbR. A schließt mit C im Namen der GbR einen Kaufvertrag. A vertritt dann zumindest auch die GbR. Dann hat C gegen die GbR einen Anspruch aus § 433 II BGB.

b) Gesetzlich

Für gesetzlich begründete Verbindlichkeiten, beispielsweise aus dem Deliktsrecht, haftet die GbR nach § 31 BGB analog. Diese Norm steht systematisch im Recht des eingetragenen Vereins. Dort ist geregelt, dass der Verein für unerlaubte Handlungen der Organe haftet. Dies wird auf die GbR zumindest dann übertragen, wenn die GbR in gewissem Umfang organschaftlich organisiert ist, also beispielsweise einen Geschäftsführer hat. Beispiel: Eine GbR besteht aus den Gesellschaftern A und B. A ist mit einem Fahrzeug der GbR im Dienste der GbR unterwegs. Hierbei fährt er den C an. Natürlich hat C verschiedene Ansprüche gegen A (§§ 823 I, 823 II, 18 StVG). Allerdings haftet auch die GbR als solche aus den §§ 823 I, II BGB, 18 StVG i.V.m. § 31 BGB analog. Zudem haftet die GbR auch eigenständig aus § 7 StVG, da sie fähig ist, Halter eines Kraftfahrzeugs zu sein.

2. Gesellschafter

Die Haftung der Gesellschafter der GbR ist allgemein anerkannt. Es ist lediglich im Detail umstritten, wie die Haftung dogmatisch zu begründen ist. Dies wird in einem gesonderten Exkurs erörtert. Grundsätzlich haften die Gesellschafter der GbR als Gesamtschuldner nach den §§ 421 ff. BGB. Fallbeispiel: Es existiert eine GbR bestehend aus den Gesellschaftern A und B. C hat einen Anspruch gegen die Gesellschaft und die Gesellschafter aus § 433 II BGB. C wendet sich an A, der auch zahlt. Nun kann A von B gemäß § 426 I, II BGB im Zweifel in hälftiger Höhe Ausgleich beanspruchen. Zudem hat er vorrangig ein Regressanspruch gegen die GbR aus § 713 BGB, der auf die GoA Vorschriften verweist, vgl. insbesondere § 670 BGB. Dieser Anspruch ist in voller Höhe zu gewähren. Die Haftung neuer Gesellschafter für Altverbindlichkeiten der GbR richtet sich nach § 130 HGB analog, also nach den Vorschriften über die OHG. Beispielsfall: Es existiert eine GbR bestehend aus den Gesellschaftern A und B. C hat gegen die Gesellschaft einen Anspruch aus § 433 II BGB. Nun tritt D in die GbR ein. C kann gemäß § 433 II i.V.m. § 130 HGB analog auch von D den Kaufpreis bekommen.

 

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