Zulässigkeit der Klage

Aufbau der Prüfung - Zulässigkeit der Klage

Die Prüfung der Zulässigkeit der Klage untergliedert sich typischerweise in zwei Punkte: Die allgemeinen und die besonderen Prozessvoraussetzungen.

I. Allgemeine Prozessvoraussetzungen

Innerhalb der allgemeinen Prozessvoraussetzungen sind insbesondere die folgenden Punkte zu prüfen.

(1. Erfolglose Durchführung eines Güterverfahrens, § 15a EGZPO)

In einigen Bundesländern ist zunächst zu prüfen, ob vorab eine erfolglose Durchführung des Güteverfahrens stattgefunden hat. Dies ist vorgesehen in § 15a EGZPO.

2. Zuständigkeit des Gerichts

Danach ist in aller Regel die Zuständigkeit des Gerichts zu prüfen. Zu unterscheiden ist zwischen der sachlichen Zuständigkeit, vgl. §§ 23, 71 GVG, und der örtlichen Zuständigkeit, vgl. §§ 12 ff. ZPO.

a) Sachlich, §§ 23, 71 GVG

Die sachliche Zuständigkeit betrifft die Frage, ob das Amtsgericht oder das Landgericht zuständig ist.

b) Örtlich, §§ 12 ff. ZPO

Dort geht es darum, welches Gericht lokal zuständig ist.

Beide Zuständigkeiten werden in gesonderten Exkursen erläutert.

3. Parteifähigkeit, § 50 ZPO

In der Regel gegeben, aber manchmal dennoch zu prüfen, ist die Parteifähigkeit, vgl. § 50 ZPO. Die Parteifähigkeit ist die Fähigkeit, Träger von Rechten zu sein.

4. Prozessfähigkeit, §§ 51, 52 ZPO

Ebenso häufig gegeben und daher selten zu erwähnen ist die Prozessfähigkeit, vgl. §§ 51, 52 ZPO. Die Prozessfähigkeit ist die Fähigkeit, wirksam Prozesshandlungen vornehmen zu können.

5. Prozessführungsbefugnis

Weiterhin kann im Rahmen der Zulässigkeit der Klage auch die Prozessführungsbefugnis eine Rolle spielen. Sie ist gegeben, wenn der Kläger ein eigenes Recht in eigenem Namen geltend macht. Ist dies nicht der Fall, so kann ein Fall der Prozessstandschaft vorliegen, worauf an anderer Stelle gesondert eingegangen wird.

6. Ordnungsgemäße Klageerhebung, § 253 II ZPO

Zudem ist auch die ordnungsgemäße Klageerhebung Zulässigkeitsvoraussetzung der Klage, vgl. § 253 ZPO. Insbesondere bedarf es gemäß § 253 II Nr. 2 ZPO eines bestimmten Antrags.

7. Keine anderweitige Rechtshängigkeit, § 261 III Nr. 1 ZPO

Ferner ist zu berücksichtigen, dass nach § 261 III Nr. 1 ZPO keine anderweitige Rechtshängigkeit vorliegen darf. Das bedeutet, dass nicht eine Klage mit dem gleichen Streitgegenstand, also dem gleichen Lebenssachverhalt und dem gleichen Antrag, bei einem anderen Gericht schon anhängig sein darf.

8. Keine entgegenstehende Rechtskraft, § 322 ZPO

Zudem darf keine entgegenstehende Rechtskraft bestehen, vgl. § 322 ZPO. Es darf mithin nicht über die gleiche Sache schon einmal entschieden worden sein. Dies soll verhindern, dass es zu verschiedenen Ergebnissen in der gleichen Sache kommt und nicht noch einmal über die gleiche Sache entschieden wird.

9 Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis

Zuletzt wird in den allgemeinen Prozessvoraussetzungen das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis geprüft. Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis ist nur dann gegeben, wenn es keine einfachere, gleich effektive Möglichkeit gibt, Rechtsschutz zu erlangen.

Beachte: § 78 ZPO, Anwaltsprozess, ist lediglich Prozesshandlungsvoraussetzung ist. Im Unterschied zu den Prozessvoraussetzungen führt das Fehlen der Prozesshandlungsvoraussetzung zur Unwirksamkeit der betreffenden Prozesshandlung, nicht aber zur Unzulässigkeit der Klage.

II. Besondere Prozessvoraussetzungen

Die besonderen Prozessvoraussetzungen sind klageartabhängig. Bei der allgemeinen Leistungsklage gibt es beispielsweise keine besonderen Sachurteilsvoraussetzungen. Im Rahmen der Feststellungsklage ist besondere Prozessvoraussetzung das sogenannte Feststellungsinteresse, vgl. § 256 ZPO. Im Rahmen der Widerklage ist nach § 33 ZPO besondere Sachurteilsvoraussetzung die sogenannte Konnexität. Im Urkundenprozess müssen zusätzlich die Voraussetzungen der §§ 592 ff. ZPO vorliegen.

 

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