BGH zur Rechtswirksamkeit einer Klausel zur Sicherungsabtretung von Dieselfahrzeugansprüchen

BGH zur Rechtswirksamkeit einer Klausel zur Sicherungsabtretung von Dieselfahrzeugansprüchen

BGH verhandelt weiter über Schadensersatzansprüche im Dieselverfahren

In dieser Woche verhandelte der vom Präsidium des Bundesgerichtshofs vorübergehend als Hilfsspruchkörper eingerichtete VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs erneut über Fragen der Abgasaffäre. Dieses Mal ging es um die Frage der Wirksamkeit einer Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Finanzierungsbank. Diese Klausel betraf die Sicherungsabtretung von Ansprüchen des Käufers gegen den Verkäufer und Hersteller eines Dieselfahrzeugs, insbesondere Ansprüche auf Schadensersatz aus unerlaubter Handlung. Es war zu klären, ob diese Klausel wirksam ist, wenn nicht festgestellt werden kann, ob der Käufer als Verbraucher oder Unternehmer gehandelt hat.

Worum geht es?

Der Käufer von zwei manipulierten Fahrzeugen verklagte die Fahrzeugherstellerin wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen auf Schadensersatz. Er erwarb als Kaufmann in den Jahren 2018 und 2019 zwei Fahrzeuge, die mit den Dieselmotoren der Baureihe OM 651 ausgestattet waren. Den Kaufpreis finanzierte der Kläger mithilfe eines Darlehens bei einer Bank, wobei die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank für Unternehmer zur Anwendung kamen. In diesen Geschäftsbedingungen findet sich unter anderem eine Klausel zur Sicherungsabtretung von Ansprüchen des Käufers gegen den Verkäufer und Hersteller des Fahrzeugs.

Infolge des Abgasskandals verklagte der Kläger die Beklagte zunächst vor dem Landgericht Stuttgart. Der Kläger forderte den Rücktritt vom Kaufvertrag, die Freistellung von seinen Darlehensverbindlichkeiten, die Feststellung des Annahmeverzuges sowie die Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Das Landgericht wies die Klage ab, das Oberlandesgericht Stuttgart als Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung im Versäumnisurteil, da der Kläger nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen war. Der Kläger erhob Einspruch und verkaufte die Fahrzeuge an einen Dritten. Anschließend erklärte er den Rechtsstreit für erledigt, außer in Bezug auf die Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Das Berufungsgericht hielt das Versäumnisurteil weiter aufrecht. Der Kläger legte gegen diese Entscheidung Revision ein und verfolgt nun seine Ansprüche weiter. Der Kläger begründet die deliktische Schädigung mit dem Inverkehrbringen der Abgas manipulierten Fahrzeuge.

Formularmäßige Abtretung an die Finanzierungsbank bei Verbrauchern unwirksam

Bereits zuvor entschied der BGH in seinem Urteil vom 24.04.2023 (BGH VIa ZR 1517/22) über die in den AGB der Bank vereinbarte Abtretung von Ansprüchen des Käufers an die Bank. In diesem Fall handelte es sich bei dem Käufer jedoch um einen Verbraucher nach § 13 BGB. Der oberste Gerichtshof entschied damals, dass die Abtretungsklausel einer Inhaltskontrolle nach § 307 I und II Nr. 1, § 134, § 361 II S. 1, § 355 III S. 1, § 358 IV S. 5 BGB nicht standhielte, da sie zu Lasten des Verbrauchers ausfallen würde.

Bei der jüngsten Verhandlung ging es ebenfalls um die Frage der Wirksamkeit einer solchen AGB-Klausel zur Sicherungsabtretung von Ansprüchen, allerdings konnte hier nicht zwangsläufig ein Verbrauchsgüterkauf angenommen werden. Die Entscheidung wird von großer Bedeutung sein, da sie klären wird, ob diese Klausel auch dann Anwendung findet, wenn die Frage nicht eindeutig geklärt ist, ob der Käufer als Verbraucher oder Unternehmer gehandelt hat. Der bisherige Prozessverlauf zeigt, dass der Kläger seine Ansprüche weiterhin verfolgt und auf eine deliktische Schädigung durch das Inverkehrbringen der Fahrzeuge pocht.

Es bleibt spannend, wie der Bundesgerichtshof in dieser Angelegenheit entschieden hat und welche Auswirkungen dies auf ähnliche Fälle haben wird. Eine Entscheidung wird für die kommende Woche erwartet. Wir halten Dich natürlich auf dem Laufenden.