Darlehen, §§ 488 ff. BGB

Aufbau der Prüfung  - Darlehen, §§ 488 ff. BGB

Das (Geld-)Darlehen ist in § 488 BGB geregelt. Typischer Fall in der Klausur ist, dass der Darlehensgeber vom Darlehensnehmer die Rückzahlung des gewährten Darlehens verlangt. Anspruchsgrundlage hierfür ist dann § 488 I 2 BGB. 

I. Anspruch entstanden

Damit der Anspruch entstehen kann, bedarf es einer wirksamen Einigung.

1. Einigung

Zunächst muss eine Einigung mit dem Inhalt eines Gelddarlehens vorliegen, § 488 BGB. Danach verpflichtet sich der Darlehensgeber, einen bestimmten Geldbetrag dem Darlehensnehmer für bestimmte Zeit zur Verfügung zu stellen. Umgekehrt verpflichtet sich der Darlehensnehmer, hierfür Zinsen zu zahlen und bei Fälligkeit das Darlehen zurückzuzahlen. Abzugrenzen ist hier zunächst von der Leihe nach §§ 598 ff. BGB. Auch wenn umgangssprachlich erwähnt wird, dass man sich Geld „leiht“, ist das Darlehen im Gegensatz zur Leihe nach § 598 BGB nicht unentgeltlich. Der Darlehensnehmer muss häufig einen Zins zahlen. Außerdem muss bei der Leihe exakt die Sache zurückgegeben werden, die verliehen wurde. Das Darlehen dient aber gerade dazu, dass das gewährte Geld zunächst ausgegeben wird und dann der Darlehensnehmer das Darlehen auf andere Weise zurückzahlt. Nicht ausgeschlossen ist, dass Geld tatsächlich geliehen wird. Beispiel 1: A leiht dem B einen 500 Euro Schein, damit B den Schein umher zeigen kann. Nach Ablauf der Leihzeit gibt B dem A denselben 500 Euro Schein wieder zurück. Dies stellt dann aber kein Darlehen nach § 488 BGB dar. Zudem kann das Darlehen nach § 488 BGB von dem Sachdarlehen nach §§ 607 ff. BGB abgegrenzt werden. Das Sachdarlehen ist zwar auch entgeltlich, aber auch hier ist bei Fälligkeit eine Sache zurückzugewähren. Beispiel 2: A gewährt B ein Darlehen von 5 kg Äpfeln. Bei Fälligkeit muss B dem A auch 5 kg Äpfel zurückgewähren, ohne dass diese dieselben Äpfel des A sind. Schließlich existieren noch sonstige Finanzierungshilfen, diese sind in §§ 506 ff. BGB geregelt, die wiederum auf die Vorschriften des Gelddarlehens verweisen.

2. Wirksamkeit

Neben den allgemeinen Nichtigkeitsgründen ist beim Darlehen nach § 488 BGB insbesondere auf die spezifischen Bestimmungen zur Form für Verbraucherdarlehen nach §§ 492 I, II, 494 BGB zu achten. Dabei sind in § 494 BGB die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen die Bestimmungen geregelt und in Abweichung zu § 125 I BGB regelt § 494 BGB nicht die Nichtigkeit des Darlehensvertrages bei einem Verstoß, sondern nur, dass die gesetzlichen Zinsen gelten. Eine Nichtigkeit des Darlehensvertrages würde den Verbraucher belasten. Dies ist in der Klausur hervorzuheben.

3. Fälligkeit

Im Rahmen der Fälligkeit eines Anspruchs aus § 488 I 2 BGB kann eine Kündigung nach § 488 III BGB zu prüfen sein, insbesondere dann, wenn die Fälligkeit nicht vereinbart wurde.

II. Anspruch nicht erloschen

Der Anspruch aus § 488 I 2 BGB kann neben den allgemeinen Erlöschensgründen wie Erfüllung nach § 362 I BGB auch aufgrund spezieller Regelungen zum Darlehensvertrag erlöschen. Dabei ist zwischen den Rechten des Darlehensnehmers und denen des Darlehensgebers zu unterscheiden.

1. Darlehensnehmer

Der Darlehensnehmer kann den  Anspruch aus § 488 I 1 BGB durch Ausübung eines ordentlichen Kündigungsrechts nach § 489 BGB, durch Ausübung eines außerordentlichen Kündigungsrechts nach § 490 II BGB oder durch Widerruf nach §§ 495, 355 ff. BGB zum Erlöschen bringen. Einzelheiten dazu im Schuldrecht AT. Hier wäre das Widerrufsrecht zu benennen, die Erklärung innerhalb der Frist zu prüfen und zu beachten, dass kein Ausschluss greift. In diesem Zusammenhang ist ferner zu beachten, dass bei verbundenen Verträgen die Erlöschengründe aus dem Kaufvertrag auf den Darlehensvertrag durchschlagen können, § 358 ff. BGB. Beispiel 3: A ist Autoverkäufer und verkauft dem B einen Wagen. B hat nicht genug Geld. A arbeitet mit einer Bank zusammen und hat bereits vorformulierte Darlehensverträge in der Schublade und zückt diesen Darlehensvertrag im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag. Sodann unterschreibt B sowohl den Kaufvertrag als auch den Darlehensvertrag. Wenn sich die Bank des A bedient, dann liegt eine wirtschaftliche Einheit zwischen dem Kauf- und Darlehensvertrag vor und die Verträge erleiden das gleiche Schicksal. Folge ist, dass sich auch Erlöschensgründe aus dem Kaufvertrag für einen Anspruch aus dem Darlehensvertrag ergeben können.

2. Darlehensgeber

Der Darlehensgeber hat das Recht der außerordentlichen Kündigung, § 490 I BGB.

III. Anspruch durchsetzbar

Neben allgemeinen Einreden wie Verjährung kommen insbesondere die speziellen Einreden für den Darlehensvertrag in Betracht, so z. B. der Einwendungsdurchgriff bei verbundenen Verträgen nach § 359 BGB. Beispiel 4: A verkauft dem B ein Auto, dabei wird der Kaufpreis über einen Darlehensvertrag mit der Bank finanziert. Nun weist der Wagen unterschiedliche Mängel auf. Dann hätte B gegenüber dem A eine Mängeleinrede (Nacherfüllung vor Kaufpreiszahlung). Nach § 359 BGB kann der Käufer die Einreden, die er gegenüber dem Verkäufer geltend machen kann, auch gegenüber dem Darlehensgeber (Bank) erheben. Einzelheiten hierzu in den Exkursen zum Widerruf im Schuldrecht AT.

 

Schließlich ist zu beachten, dass die Fallfrage auch so formuliert ist, dass nach dem Anspruch des Darlehensnehmers auf Auszahlung der Darlehenssumme gefragt wird. Dies ist dann ebenfalls so zu prüfen. Weiterhin kann zusätzlich oder stattdessen die Frage gestellt werden, ob der Darlehensgeber einen Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Darlehenszinses hat.

 

 

 

 

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