Wirksamwerden einer Willenserklärung

Aufbau der Prüfung - Wirksamwerden einer Willenserklärung

Das Angebot ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung und eine solche empfangsbedürftige Willenserklärung erfordert ein Wirksamwerden. Mit dem Wirksamwerden einer Willenserklärung befasst sich § 130 BGB. Zu beachten ist hierbei, dass es auch nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen gibt, beispielsweise das Testament oder die Auslobung. Beispiel: Entläuft eine Katze und wird hierfür ein Finderlohn mittels aufgehängter Zettel versprochen, so erhält der Finder der Katze unabhängig davon, ob er den Zettel auch gesehen hat, den Finderlohn. Für ein Wirksamwerden einer Willenserklärung müssen die Voraussetzungen des § 130 BGB vorliegen.

I. Abgabe

Das Wirksamwerden einer Willenserklärung setzt danach zunächst eine Abgabe voraus. Abgabe ist die willentliche Entäußerung in den Rechtsverkehr, sodass unter normalen Umständen mit Zugang zu rechnen ist. Hier kann sich das Problem einer abhandengekommenen Willenserklärung stellen.

II. Zugang

Weiterhin verlangt § 130 BGB für das Wirksamwerden einer Willenserklärung einen Zugang. Dieser liegt immer dann vor, wenn die Erklärung derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass unter normalen Umständen mit Kenntnisnahme zu rechnen ist. Eine tatsächliche Kenntnisnahme ist nicht erforderlich. Regelmäßig geschieht der Zugang in dem Zeitpunkt, in welchem das Schriftstück in den Briefkasten geworfen wird, nicht erst dann, wenn es dort heraus genommen, gelesen oder verstanden wird. Hier kann sich das Problem der mündlichen Willenserklärung stellen. Beispiel: A sendet dem B eine Kündigung zu, B montiert jedoch den Briefkasten ab, weil er negative Post nicht verträgt. Fraglich ist somit, ob und unter welchen Voraussetzungen in solchen Fällen Zugang vorliegt.

III. Kein Widerruf

Zuletzt ist für das Wirksamwerden einer Willenserklärung nach § 130 I 2 BGB erforderlich, dass kein Widerruf erfolgt ist. Man hat somit die Möglichkeit, die Willenserklärung zu widerrufen und damit ein Wirksamwerden zu verhindern. Allerdings muss der Widerruf spätestens mit Zugang der Willenserklärung zugehen.

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