Gewährleistungsrechte, §§ 536 ff. BGB

Überblick - Gewährleistungsrechte, §§ 536 ff. BGB

Die Gewährleistungsrechte sind im Mietrecht in den §§ 536 ff. BGB geregelt. Dies betrifft die Gewährleistungsrechte des Mieters für den Fall, dass die Mietsache mangelhaft ist. Gewährleistungsrechte im Mietrecht sind die Minderung, § 536 BGB, der Schadensersatz gemäß § 536a I BGB, der Aufwendungsersatz, vgl. §§ 536a II, 539 BGB, sowie die Kündigung, welche in den §§ 542 ff. BGB geregelt ist. Die Nacherfüllung ist nicht Teil der Gewährleistungsrechte im Mietrecht. Dies ist auch nicht notwendig, da nach § 535 I 2 BGB die Instandhaltungspflicht auch nach Überlassung der Miete fortbesteht und damit sogar einen Primäranspruch darstellt. Die Kündigung tritt als Teil der Gewährleistungsrechte im Mietrecht an die Stelle des Rücktrittsrechts, und gilt ex nunc, also ab jetzt. Beispiel: A vermietet B eine Wohnung, die von Schimmel befallen ist. Nun kann B als Teil seiner Gewährleistungsrechte den Mietzins mindern oder Schadensersatz beispielsweise für vom Schimmel befallene Schränke fordern. Weiterhin kann B als Anwendung seiner Gewährleistungsrechte unter den Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs den Schimmelbefall beseitigen lassen und die Kosten von A ersetzt verlangen oder kündigen.

 

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