Examensreport: ZR III 1. Examen aus dem Juni 2017 Hamburg

Sachverhalt (beruht auf einem Gedächtnisprotokoll)

Bäckermeister K, der im Handelsregister eingetragen ist, bestellt am 04.01.2017 im Online-Shop der „V-GmbH“ einen Laptop des Herstellers H-GmbH für 1.500 Euro. Beim Bestellvorgang bestätigt der K die ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung und die AGB der „V-GmbH“. Der Laptop soll ein Geburtstagsgeschenk für seine Frau sein, die am 27.02.2017 Geburtstag hat. Deshalb gibt er als Lieferanschrift seine Bäckerei an. Auf die Option „Geschenkverpackung“ verzichtet er, weil er den Laptop selbst verpacken möchte. In der Bestätigungsmail, die der K im Nachgang des Bestellvorgangs erhält, wird eine maximale Lieferfrist von 4 Wochen angegeben. Den Betrag überweist der K sogleich auf das angegebene Konto der „V-GmbH“. Am 09.01.2017 sieht der K bei dem Discounter X den gleichen Laptop für 1.000 Euro, sieht aber von einem Kauf ab, weil er sich an den zuvor bei der „V-GmbH“ getätigten Kauf gebunden fühlt.

Da die H-GmbH Lieferschwierigkeiten hat, erhält der K das Gerät zunächst nicht. Deshalb ruft der K bei der Hotline der „V-GmbH“ an. Der Angestellte A erklärt dem K die Situation. K möchte sich aber auf eine Verzögerung nicht einlassen. Er erklärt, dass er sich vom Vertrag lösen möchte und sein Geld zurück wolle. Darauf mag sich der A wiederum nicht einlassen. Er veranlasst umgehend, dass die H-GmbH einen Laptop direkt an K, also nicht – wie sonst - zunächst an die „V-GmbH“ ausliefert. Der Laptop trifft am 18.02.2017 bei K ein, der diesen allerdings ungeöffnet an die auf der Internetseite angegebene Geschäftsadresse der „V-GmbH“ sendet. Am selben Tag kauft sich der K den um 500 Euro günstigeren Laptop bei dem Discounter X. Am 21.02.2017 nimmt der Mitarbeiter A den Laptop in Empfang.

Als der K am 15.03.2017 noch keinen Zahlungseingang verzeichnet, beschließt er zu klagen. Bei seinen Recherchen stellt er fest, dass die „V-GmbH“ gar nicht im Handelsregister eingetragen ist. A, B und C hatten seinerzeit keine Zeit und kein Geld, um zum Notar zu gehen, hatten aber die Bezeichnung einfach beibehalten. Außerdem findet der K heraus, dass der A kein Geld hat, wohl aber der B. Deshalb verklagt er den B beim örtlich zuständigen Amtsgericht. B wendet ein, dass er schon seit einem Jahr nicht mehr Gesellschafter sei.

Aufgabe 1: Ist die Klage des K auf Rückzahlung des Kaufpreises gegen B i.H.v. 1.500 Euro begründet?

Fortsetzung:
B bringt A und C dazu, am 12.04.2017 den Kaufpreis an K zurück zu überweisen. B erklärt daraufhin den Rechtsstreit für erledigt. Der nicht vertretungsberechtigte C würde den Laptop gerne für private Zwecke nutzen. C und der vertretungsberechtigte A kommen überein, dass C – anstelle der auf ihn entfallenden Gewinnausschüttung i.H.v. 1.500 Euro - einfach den Laptop für sich behalten darf. Als der C den Laptop am 03.05.2017 in Betrieb nimmt, treten sofort Probleme auf. Auch Daten des C werden in Mitleidenschaft gezogen. Der Grund für die Funktionsstörungen ist ein schlecht montierter Chip.

Aufgabe 2: C verlangt nunmehr von A bzw. der „V-GmbH“ die Lieferung eines funktionsfähigen Laptops. Zu Recht?

Fortsetzung:
Die „V-GmbH“, vertreten durch A, begehrt am 10.05.2017 die Ersatzlieferung eines neuen Geräts von der H-GmbH. Der Geschäftsführer der H-GmbH verweigert die Ersatzlieferung unter Hinweis auf die AGB der H-GmbH, auf die auf allen Geschäftsbriefen und allen Annahmeerklärungen ausdrücklich hingewiesen werde:

„Die Gewährleistung für Sachmängel ist gegenüber gewerblichen Kunden ausgeschlossen.“

Außerdem ist der Geschäftsführer der H-GmbH der Auffassung, dass die „V-GmbH“ zu spät dran sein.

Aufgabe 3: Hat die „V-GmbH“ gegen die H-GmbH einen Anspruch auf Lieferung eines fehlerfreien Geräts?

 

Unverbindliche Lösungsskizze

Frage 1: Begründetheit der Klage des K gegen B auf Rückzahlung des Kaufpreises

A. § 346 I BGB; §§ 376, 128 HGB

I. Gesellschaftsverbindlichkeit

  1. Gesellschaft (OHG)
    Hier: gemeinsamer kaufmännischer Zweck unter gemeinsamer Firma, § 105 HGB
    Nicht: GmbH; Arg: keine (konstitutive) Eintragung

  2. Verbindlichkeit
    -> Rückgewähr des Kaufpreises aufgrund eines Rücktritts, § 346 I BGB

a) Rücktrittsgrund

aa) Fixhandelskauf, § 376 HGB
(-); Arg.: kein bestimmter Liefertermin bei Vertragsschluss vereinbart

bb) § 323 I BGB
(-); Arg.: keine Fristsetzung bzw. Lieferung innerhalb kürzester Frist nach Fristsetzung

b) Ergebnis: (-)

II. Ergebnis: (-)

B. §§ 355 I 1, 312, 312c, 312g BGB; § 128 HGB

I. Gesellschaftsverbindlichkeit

  1. Gesellschaft (OHG) (+), s.o.

  2. Gesellschaftsverbindlichkeit
    -> Widerruf, §§ 355 ff. BGB

a) Widerrufsrecht

aa) Unternehmer, § 14 BGB
Hier: OHG (+)

bb) Verbraucher, § 13 BGB
(+); Arg.: Vermutung gem. § 13 BGB; (andere Ansicht vertretbar mit Hinweis auf § 344 HGB)

b) Widerrufserklärung
Hier: Telefonisch (und am 16.02.2017)

c) Frist
(+); Arg.: Widerruf noch vor Zusendung erklärt.

d) Ergebnis: (+)

II. Gesellschafterstatus des B

  • Ursprünglich: (+)
  • Später: ausgeschieden; Arg: Eintragung deklaratorisch
  • Nachhaftung, §§ 159, 160 HGB (-); Arg.: Kaufvertrag nach Ausscheiden begründet
  • Aber: negative Publizität des Handelsregisters, § 15 I HGB
  1. Einzutragende Tatsache
    Hier: Ausscheiden des B, § 143 II HGB

  2. Keine Eintragung (+)

  3. Keine Kenntnis des Gegners
    Hier: Noch nicht einmal die OHG eingetragen

  4. Vorgang im Geschäftsverkehr (+)

III. Ergebnis: (+)

 

Frage 2: B gegen die „V-GmbH“ und/oder A auf Lieferung eines fehlerfreien Ersatzgeräts

A. B gegen die „V-GmbH“
-> Nachlieferung, § 437 Nr. 1, 439 I 2. Fall BGB

I. Wirksamer Kaufvertrag
(+); Arg.: konkludente Aufrechnung mit Ausschüttungsanspruch

  • Abgr.: Entnahme, § 122 HGB; Annahme an Erfüllung statt, §§ 364, 365 BGB

II. Mangel
Hier: § 434 I 2 Nr. 2 BGB

III. Maßgeblicher Zeitpunkt
-> Bei Übergabe (+)

IV. Nacherfüllungsverlangen (+)

V. Kein Ausschluss
-> Verletzung der Rügeobliegenheit, § 377 HGB (-); Arg.: für private Zwecke gekauft; Widerlegung der Vermutung gem. § 344 HGB

VI. Ergebnis: (+)

B. B gegen A

-> §§ 437 Nr. 1, 439 I 2. Fall BGB; § 128 HGB

I. Gesellschaftsverbindlichkeit (+), s.o.

II. Gesellschafterstatus
(+), aber: Subsidiarität der Gesellschafterhaftung gegenüber Gesellschaftshaftung

 

3. Frage: „V-GmbH“ gegen die H-GmbH auf Lieferung eines fehlerfreien Ersatzgeräts-> Nachlieferung, § 437 Nr. 1, 439 I 2. Fall BGB

I. Wirksamer Kaufvertrag (+)

II. Mangel
Hier: § 434 I 2 Nr. 2 BGB

III. Maßgeblicher Zeitpunkt
-> Gefahrübergang (+)

IV. Nacherfüllungsverlangen (+)

V. Kein Ausschluss

  1. Vertraglich

a) Auslegung (+)

b) Wirksamkeit
(-); Arg.: § 478 IV BGB a.F. (= § 478 II BGB n.F.); § 307 BGB

  1. Gesetzlich
    -> § 377 HGB

a) Beiderseitiger Handelskauf (+)

b) Ablieferung der Ware
Hier: Direktlieferung

c) Mangel (+)

d) Kein unverzügliche Rüge

  • Problem: Zurechnung der bei K verstrichenen Zeit
  • Aber: Auch nach Rückerhalt keine Prüfung durch „V-GmbH“

e) Kein Ausschluss

VI. Ergebnis: (-)