Rücktritt, §§ 346 ff. BGB (Voraussetzungen)

Aufbau der Prüfung - Rücktritt, §§ 346 ff. BGB (Voraussetzungen)

Der Rücktritt ist in den §§ 346 ff. BGB geregelt.

A. Voraussetzungen

Wie alle Gestaltungsrechte setzt der Rücktritt drei Dinge voraus: Gestaltungsgrund, Gestaltungserklärung, kein Ausschluss. 

I. Rücktrittsgrund

Rücktrittsgründe i.S.d. §§ 346 ff. BGB können vertraglich oder gesetzlich begründet sein.

1. Vertraglich

Ein vertraglicher Rücktrittsgrund liegt vor, wenn A und B einen Kaufvertrag über ein Fahrzeug abschließen und dabei vereinbaren, dass B jederzeit zurücktreten kann.

2. Gesetzllich

a) Gewährleistungsrecht

Gesetzlich ist der Rücktritt zunächst im Gewährleistungsrecht vorgesehen. Dort enthalten Kauf- und Werkvertragsrecht gesetzliche Regelungen über den Rücktritt, vgl. §§ 437 Nr. 2 1. Fall, 634 Nr. 3 1. Fall BGB. Beispiel: X verkauft Y ein Fahrzeug, das mit einem Mangel behaftet ist. Dann kann Y unter den Voraussetzungen des § 437 Nr. 2 1. Fall BGB zurücktreten.

b) Nicht-/Schlechtleistung

Ebenfalls ist der Rücktritt im Bereich der Nicht- oder Schlechtleistung geregelt, vgl. § 323 I BGB. Beispiel: A und B schließen einen Kaufvertrag über einen PKW. Es wird ein bestimmter Leistungszeitpunkt vereinbart, zu dem A jedoch nicht liefert. Sodann kann B dem A eine Frist zur Leistung setzen. Verstreicht diese Frist fruchtlos, ist B zum Rücktritt berechtigt. Eine Fristsetzung ist im Ausnahmefall gem. § 323 II BGB entbehrlich.

c) Verletzung einer Nebenpflicht, § 324 BGB

Weiterhin ist ein Rücktritt auch bei der Verletzung einer bloßen Nebenpflicht gemäß § 324 BGB vorgesehen, wenn die Leistung dem Gläubiger nicht mehr zuzumuten ist. Beispiel: C beauftragt D, seine Räumlichkeiten zu streichen und weist diesen ausdrücklich auf die Kaninchen hin, die dort immer am Wochenende frei herumlaufen. D beginnt ordnungsgemäß zu streichen. Am Samstag begibt sich C zu den Räumlichkeiten, in denen überall verendete, mit Farbe benetzte Kaninchen liegen.

d) Unmöglichkeit, § 326 V BGB

Ferner sieht § 326 V BGB ein Recht zum Rücktritt für den Fall der Unmöglichkeit vor. Hier ist die Fristsetzung aufgrund der Natur der Unmöglichkeit entbehrlich.

e) Sonstige

Ferner ist ein Recht zum Rücktritt in § 449 II BGB, dem Kauf unter Eigentumsvorbehalt, geregelt. Beispiel: A verkauft dem B ein KfZ unter Eigentumsvorbehalt. B zahlt die vereinbarten Raten nicht. Daher hat A die Möglichkeit, nach § 449 II BGB vom Vertrag zurückzutreten. 

II. Rücktrittserklärung, § 349 BGB

Außerdem fordert der Rücktritt eine Rücktrittserklärung. Da der Rücktritt ein Gestaltungsrecht ist, kann nur durch Ausübung dieses Rechts gestaltend auf die Rechtslage eingewirkt werden. Hierbei gilt wie üblich, dass das Wort Rücktritt nicht ausdrücklich erwähnt werden muss. Es ist lediglich durch Auslegung der Erklärung zu ermitteln, ob der Erklärende eine Rückabwicklung des Vertrags möchte. 

III. Kein Ausschluss

Zuletzt darf der Rücktritt auch nicht ausgeschlossen sein.

1. Vertraglich

Zum einen kann ein Rücktrittsrecht durch vertragliche Vereinbarung der Parteien ausgeschlossen werden. Bei der Verwendung von AGB ist jedoch zu beachten, dass diese einer Inhaltskontrolle standhalten müssen.

2. Gesetzlich

Gesetzlich ist der Rücktritt gemäß § 323 V 2 BGB dann ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist, und nach Absatz 6 der Norm, wenn die Unmöglichkeit selbst vom Gläubiger zu vertreten ist.

 

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