OHG, §§ 105 ff. HGB
I. Entstehung
Man unterscheidet die Entstehung im Innenverhältnis und die Entstehung im Außenverhältnis.
1. Innenverhältnis
Im Innenverhältnis entsteht eine OHG durch eine wirksame Einigung.
a) Einigung
Für die Einigung gelten die Vorschriften des BGB AT, d.h. sie setzt sich aus Angebot und Annahme zusammen. Die Einigung muss folgenden Inhalt haben: Mindestens 2 Personen (inklusive juristischer Personen), gemeinsamer Zweck (Betrieb eines Handelsgewerbes i.S.d. §§ 1-6 HGB unter gemeinsamer Firma bzw. wenn mehrere Freiberufler sich zusammenschließen unter den Voraussetzungen von § 107 I 2 HGB). Schließlich darf in Abgrenzung zur Kommanditgesellschaft keine Haftungsbeschränkung für einen Gesellschafter vorliegen.
b) Wirksamkeit
Die Einigung muss nach allgemeinen Regeln wirksam sein. Es ist zu beachten, dass die OHG formfrei geschlossen werden kann.
2. Außenverhältnis
Die Wirksamkeit der OHG im Außenverhältnis ergibt sich aus § 123 I HGB. Danach wird die OHG außenwirksam mit Eintragung ins Handelsregister. Eine zweite Möglichkeit außenwirksam zu werden besteht, wenn die OHG vor Eintragung ins Handelsregister einverständlich am Rechtsverkehr teilnimmt, § 123 I S. 2 HGB.
II. Vertretung
Die OHG ist als juristische Person nicht geschäftsfähig und muss daher vertreten werden. Grundsätzlich gilt im Gegensatz zur GbR der Grundsatz der Einzelvertretung, § 124 I HGB. Ausnahmsweise kann abweichend davon auch eine Gesamtvertretung vereinbart werden, § 124 II, III HGB. Eine solche Ausnahme bedarf allerdings der Eintragung ins Handelsregister, § 106 HGB. Diese Eintragung ist zwar nur deklaratorisch, also klarstellend, sodass die Wirksamkeit der Vereinbarung der Gesamtvertretung nicht berührt wird. Allerdings gilt aufgrund der fehlenden Eintragung der Gesamtvertretung ins Handelsregister unter den Voraussetzungen des § 15 I HGB noch die Einzelvertretung.
III. Haftung
Bei der Haftung ist zu unterscheiden zwischen der Haftung der Gesellschaft selbst und der Haftung der OHG-Gesellschafter.
1. Gesellschaft
Die OHG ist rechtsfähig, kann also Träger von Rechten und Pflichten sein, was sich aus § 105 II HGB ergibt. Innerhalb der Haftung der Gesellschaft unterscheidet man noch zwischen der Haftung für rechtsgeschäftliche Verbindlichkeiten bzw. gesetzliche Verbindlichkeiten.
a) Rechtsgeschäftlich
Die OHG wird durch ihre Gesellschafter gemäß § 124 HGB vertreten und wird dadurch von diesen rechtsgeschäftlich verpflichtet (s.o.). Beispiel: Eine OHG besteht aus den Gesellschaftern A und B, A kauft nun bei C im Namen der OHG ein Auto. Dann hat C gegen die OHG selbst einen Anspruch aus § 433 II BGB (i.v.m. § 105 II HGB) auf Kaufpreiszahlung. Im Prüfungspunkt “Einigung” ist auf die Stellvertretung des A für die OHG einzugehen und bei der Prüfung der Vertretungsmacht dann auf § 124 HGB eingehen.
b) Gesetzlich
Bei deliktischen Forderungen gegen die Gesellschaft (z.B. deliktische, §§ 823 ff. BGB) richtet sich die Haftung der OHG nach § 31 BGB analog. Die analoge Anwendung des § 31 BGB ergibt sich daraus, dass diese eigentlich nur für den eingetragenen Verein gilt, hier aber eine OHG vorliegt und im Übrigen das Verhältnis Verein-Organ vergleichbar ist mit dem von Gesellschafter und OHG. Beispiel: Es besteht eine OHG aus den Gesellschaftern A und B. A ist im Dienste der OHG unterwegs und fährt den C an. Nun hat C Ansprüche gegen A selbst aus §§ 823 ff. BGB; § 18 StVG. Auch kann C gegen die OHG diesselben Ansprüche (§§ 823 ff. BGB; 18 StVG) die er gegen A hat, geltend machen, § 31 BGB analog. Schließlich hat C auch einen Anspruch aus § 7 StVG gegen die OHG, die insoweit Halterin des Fahrzeuges ist.
2. Gesellschafter
Die Gesellschafter haften persönlich (akzessorisch) für die Verbindlichkeiten der OHG als Gesamtschuldner, § 126 HGB. Beispiel: Eine OHG besteht aus den Gesellschaftern A und B, A kauft nun bei C im Namen der OHG ein Auto. C hat Ansprüche gegen die OHG, § 433 II BGB i.V.m. § 105 II HGB. Daneben hat C gegen A und gegen B denselben Anspruch auf Kaufpreiszahlung aus § 433 II BGB i.V.m. § 126 HGB. C kann sich also aussuchen, von wem er Kaufpreiszahlung verlangen möchte, von A oder von B. Wenn C nun den B in Anspruch nimmt und dieser zahlt, hat B gegen A einen Regressanspruch im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs aus § 426 I, II BGB. Gegen die Gesellschaft hätte B einen vollen Ausgleichsanspruch aus § 105 III HGB i.V.m. § 716 I BGB.
Gemäß § 127 HGB haftet der neu eintretende Gesellschafter einer OHG für die Verbindlichkeiten. Beispiel: Beispiel: Eine OHG besteht aus den Gesellschaftern A und B, A kauft nun bei C im Namen der OHG ein Auto. C hat Ansprüche gegen die OHG, § 433 II BGB i.V.m. § 105 II HGB (s.o.). Tritt nun der N als neuer Gesellschafter in die bestehende OHG ein, so bestimmt sich seine Haftung gegenüber C aus §§ 126, 127 HGB. C hat also auch gegen N einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung aus § 433 II BGB i.V.m. §§ 126, 127 HGB.
Die Haftung des ausscheidenden Gesellschafters richtet sich nach § 137 HGB. Beispiel: Eine OHG besteht aus den Gesellschaftern A, B und C, A kauft nun bei D im Namen der OHG ein Auto. Nun tritt der A aus. Nachdem A aus der OHG ausgeschieden ist, nimmt D den A auf Kaufpreiszahlung in Anspruch, § 433 II BGB i.V.m. § 126 HGB. Dann kann A dem D § 137 HGB entgegenhalten, der die Voraussetzungen einer Nachhaftung des ausscheidenden Gesellschafters regelt.