Examensreport: ZR III 1. Examen aus dem Mai 2016 Durchgang in Nordrhein-Westfalen

Sachverhalt (beruht auf einem Gedächtnisprotokoll)

Fall 1:

Der Arzt Dr. A betreibt seit 1990 erfolgreich ein Kursanatorium mit Luxusunterbringung in Bonn. Dort werden zahlreiche Behandlungen vorwiegend nicht medizinischer Art (z.B. Permanent Make-Up, Tanztherapie, Beauty Tipps, Qi Gong, Gymnastik, etc.) angeboten. Das Sanatorium erzielt mit rund 5.000 Gästen pro Jahr einen Umsatz von etwa 10 Millionen Euro, beschäftigt 30 Mitarbeiter (darunter jedoch keine Mediziner) und tritt in deutschlandweiter Online- und Offlinewerbung als „Kurhaus Dr. A“ in Erscheinung. Aufgrund der vielen Gäste, zahlreichen Bestellungen und der komplexen Abwicklung der Verträge mit den Angestellten beschäftigt A einen Diplombetriebswirt, der für ihn die Buchhaltung übernimmt.

In das Handelsregister ist A nicht eingetragen. Mit der Privatpraxis des Arztes Dr. Z in Köln hat A einen „Austauschvertrag“ geschlossen, auf dessen Grundlage Patienten des A kurzfristig auch Leistungen des Z und umgekehrt in Anspruch nehmen können, ohne dass dies im jeweiligen Einzelfall einer gesonderten Absprache bedarf und ohne dass hierfür eine einzelne Vergütung zu zahlen wäre. Zweck des Vertrages ist es, bestimmte teure Einrichtungen nicht doppelt sowohl im Kursanatorium des A als auch in der Praxis des Z vorhalten zu müssen. Der Vertrag sieht vor, dass Klagen im Zusammenhang mit Vertragsstreitigkeiten ausschließlich in Bonn zu erheben sind. Ohne Vorankündigung – und insoweit absprachewidrig – macht Z den kompletten November 2014 Betriebsferien, obwohl A und Z – wie Z bekannt ist- in dieser Zeit in der Regel besonders viele Kunden betreuen.

Der November zählt daher zu ihren umsatzstärksten Monaten. Dadurch kann A einigen seiner Patienten, die im Vertrauen auf Z zugesagten Leistungen, nicht zur Verfügung stellen und kann ihnen kurzfristig trotz aller Bemühungen keine Alternative bieten. Der Patient X, der eigens für die (nicht medizinischen) Behandlungen in der ersten Novemberwoche aus München angereist ist, sucht daher einen Dritten auf, um die ursprünglich von A versprochene Leistung in Anspruch zu nehmen. Hierfür entstehen ihm Mehrkosten in Höhe von 500 €, welche X von A ersetzt verlangt. X zieht vor Gericht; Anfang 2015 wird A zu Recht rechtskräftig zur Zahlung von 500 € an X verurteilt.Ende 2015 verklagt A den Z vor dem Amtsgericht Bonn auf Erstattung dieser 500 €. In der allen Formanforderungen entsprechenden Klagschrift behauptet er ohne Beweise oder Beweisangebote, Z betreibe ebenfalls keine Heilbehandlung, sondern biete vorwiegend mit einem Team aus rund 25 nicht medizinischen Hilfskräften Ernährungsberatung sowie Produkte an, die mit denen des A vergleichbar seien.

Zur mündlichen Verhandlung am 2. Dezember 2015 erscheint zwar A persönlich, nicht jedoch Z. Auch eine Klageerwiderung des Z liegt nicht vor. A beantragt ein Versäumnisurteil, jedoch, trotz Hinweises des Gerichts gemäß § 504 ZPO, keine Verweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht Köln.

Aufgabe 1: Wie wird das Gericht am 2. Dezember 2015 entscheiden?

Bearbeitervermerk: Gehen Sie davon aus, dass alle Zustellungen ordnungsgemäß erfolgten und ggf. erforderliche Hinweise erteilt wurden.

Fall 2:

Aufgrund seiner zeitintensiven beruflichen Tätigkeit hat A am 6. Januar 2014 dem P ausdrücklich „Prokura“ erteilt. Schon am 9. Januar 2014 erläutert er diesem allerdings, er solle vor Abschluss von Geschäften, durch die eine Verbindlichkeit von über 2.000 € begründet werde, mit A Rücksprache halten. In den folgenden Monaten erwirbt P, als Prokurist handelnd, wiederholt Utensilien, die A im Zusammenhang mit dem Betrieb des Sanatoriums nicht gebrauchen kann. Daraufhin erklärt A am 10. August 2015 gegenüber P, dass er dessen Prokura „widerrufe“.

Da A mit seiner Firma „Kurhaus Dr. A“ nicht im Handelsregister eingetragen ist, denkt er auch in Bezug auf die Erteilung und den Widerruf der Prokura nicht an eine Handelsregistereintragung. Dennoch bestellt P am 7. März 2016 im Namen des A bei der V-GmbH, mit der P und A bislang keinen Kontakt hatten, 1.000 Packungen Heilschlamm für insgesamt 5.500 €, wobei die V-GmbH von ihrem Geschäftsführer vertreten wird. Der Heilschlamm wird am 28. März geliefert, bleibt jedoch zunächst ungeprüft liegen. A hat sich nämlich im März wegen seines fortgeschrittenen Alters entschlossen, den jungen Kollegen E zum Teilhaber zu machen und hat zu diesem Zweck mit diesem einen „Gesellschaftsvertrag“ abgeschlossen.

Dieser sieht vor, dass E zum 31. März 2016 als Teilhaber der neuen „A&E oHG“ an „allen nach diesem Tag eintretenden Gewinnen und Verlusten teilhaben soll“. A und E vereinbaren untereinander, dass eine Haftung des E für Altverbindlichkeiten ausgeschlossen sein solle. Diese Vereinbarung dringt nicht nach außen. Am 25. April 2016 entdeckt der neu eingetretene E, die bereits am 28. März 2016 gelieferten Kisten. Dabei stellt er fest, dass diese nur 500 Packungen statt 1.000 Packungen Heilschlamm enthalten. Dies teilt er sofort der V-GmbH mit und weist darauf hin, dass unter diesen Umständen eine Bezahlung des Kaufpreises nicht in Betracht komme.

Eine interne Prüfung der V-GmbH ergibt, dass ein bislang stets zuverlässiger Angestellter versehentlich die Kiste falsch gepackt hatte.

Aufgabe 2: Kann die V-GmbH von E Zahlung von 5.500 € verlangen?

Fall 3:

Das Dach der Klinik wird am 15. Oktober 2015 durch einen Sturm beschädigt. Am selben Tag fährt Dachdeckermeister D mit einem Leiterwagen mit der Aufschrift „Dachdeckermeister D“ vor, auf dem er diverse Dachziegel transportiert. Er fragt A, ob er die beschädigten Dachziegel ersetzen solle. A bejaht dies in der Annahme, mit D persönlich einen Vertrag zu schließen. Daraufhin tauscht D 60 Ziegel auf dem Dach aus. Einen Monat später zahlt A auf die diesbezügliche Rechnung 300 € (inkl. Mehrwertsteuer), wobei er übersieht, dass diese von einer „D UG (haftungsbeschränkt)“, deren Geschäftsführer D ist, ausgestellt ist.

Beim ersten Frost Anfang 2016 splittern die neuen Dachziegel, da sie – äußerlich nicht erkennbar – von minderer Qualität sind. Noch am selben Tag kommt es zu einem Regenfall durch das nunmehr undichte Dach. Der eingetretene Regen beschädigt die Einrichtung der Klinik, wodurch Reparaturkosten in Höhe von 16.000 € anfallen. A und E fordern D im Mai 2016 zum Ersatz dieser Schäden auf. D verweist darauf, er habe den Vertrag für die „D UG (haftungsbeschränkt)“ geschlossen – diese sei Vertragspartner des A, wie man den Angaben auf der Rechnung entnehmen könne.

Leider sei die „D UG (haftungsbeschränkt)“ jedoch – was zutrifft – bereits im Dezember 2015 zahlungsunfähig geworden; die Eröffnung eines Verfahrens sei mangels Masse abgelehnt worden. A meint, er habe nicht mit einer dubiosen „UG“ einen Vertrag schließen wollen, sondern mit dem Dachdeckermeister D.

Aufgabe 3: Kann die „A&E oHG“ von D persönlich Zahlung von 16.000 € verlangen?

Bearbeitervermerk: Sämtliche durch die drei Aufgaben aufgeworfenen Rechtsfragen sind gutachterlich, ggf. hilfsgutachterlich, zu prüfen. Ansprüche aus §§ 677 ff. BGB, 812ff. BGB, 823 ff. BGB sind nicht zu prüfen.

Unverbindliche Lösungsskizze

Aufgabe 1: Entscheidung des Gerichts

A. Voraussetzungen der Entscheidung durch Versäumnisurteil

I. Antrag

  • Sachantrag (+)

  • Prozessantrag auf Entscheidung durch VU (+), § 331 ZPO

II. Säumnis

Hier: Nichterscheinen, § 331 ZPO

III. Kein Erlasshindernis, §§ 335 ff. ZPO (+)

IV. Kein gesetzliches Verbot (+)

B. Zulässigkeit der erhobenen Klage

-> Zuständigkeit

-> Gerichtsstandsvereinbarung, § 38 I ZPO

I. Kaufmannseigenschaft des A

  1. Kannkaufmann, §§ 2, 3 HGB (-); Arg.: keine Eintragung

  2. Fiktivkaufmann, § 5 HGB (-); Arg.: keine Eintragung

  3. Formkaufkann, § 6 HGB (-); Arg.: Betrieb des Sanatoriums durch A als natürliche Person

  4. Ist-Kaufmann, § 1 HGB

a) Gewerbe

aa) Auf Dauer angelegt (+)

bb) Auf Gewinnerzielung gerichtet (+)

cc) Selbständig (+)

dd) Erlaubt (+)

ee) Kein freier Beruf

Hier: Eigentlich Arzt (= freier Beruf), aber Sanatorium bietet überwiegend nicht medizinische Leistungen an. Daher: Betrieb des Sanatoriums wohl nicht freier Beruf.

ff) Keine Urproduktion (+)

gg) Keine reine Vermögensverwaltung (+)

b) Handelsgewerbe, § 1 II HGB

  • Wird vermutet. Hier keine Widerlegung: 30 Mitarbeiter, 10 Mio. Euro Umsatz, komplexe Vertragsabwicklung.

II. Kaufmannseigenschaft des Z

  • Wie A, zumindest ist aufgrund der unwidersprochenen Angaben des A davon auszugehen, dass Z ebenfalls überwiegend nicht medizinische Leistungen anbietet.

III. Bedeutung des Hinweises des Gerichts gem. § 504 ZPO

  • Unerheblich bei Zuständigkeit des Gerichts (s. o.)

C. Begründetheit der Klage

  • Anspruch auf Schadensersatz aus § 280 I BGB

I. Schuldverhältnis

Hier: „Austauschvertrag“ zwischen A und Z

II. Pflichtverletzung

Hier: Unabgesprochene Abwesenheit

III. Vertretenmüssen, § 276 BGB

(+), wird vermutet, § 280 I 2 BGB

IV. Rechtsfolge: Schadensersatz (neben der Leistung), §§ 249 ff. BGB

Hier: A ist den Schadenersatzansprüchen des X i.H.v. 500 Euro ausgesetzt gewesen.

V. Ergebnis: (+)

D. Ergebnis: (+)

Aufgabe 2: V-GmbH gegen E auf Zahlung von 5.500 Euro, § 433 II BGB, § 28 HGB

I. Anspruch entstanden

  1. Eintritt als persönlich haftender Gesellschafter in Geschäft eines Kaufmanns (+)

  2. Im Betrieb begründete Verbindlichkeit

-> § 433 II BGB

a) Einigung A – V-GmbH

-> Stellvertretung des A durch P, §§ 164 ff. BGB

aa) Eigene Willenserklärung des P (+)

bb) Im fremden Namen (+)

cc) Im Rahmen der Vertretungsmacht

(1) Rechtsgeschäftlich

-> Prokura, §§ 48 ff. HGB

(a) Erteilung (+); **Arg.:**Eintragung der Erteilung deklaratorisch

(b) Widerruf (+); Arg.: Eintragung des Widerrufs ebenfalls deklaratorisch

(c) Ergebnis (-)

(2) Kraft Rechtsscheins

-> Negative Publizität des Handelsregisters, § 15 I HGB

(a) Einzutragende Tatsache

Hier: Widerruf der Prokura, § 53 II HGB

- Problem: „Sekundäre Unrichtigkeit“ (Erteilung ebenfalls nicht eingetragen)

- aA: (-); Arg.: Rechtsverkehr nicht schutzwürdig

- hM: (+); Arg.: Schutz des abstrakten Vertrauens

(b) Keine Eintragung (+)

(c) Keine Kenntnis der V-GmbH (+)

(d) Vorgang im Geschäftsverkehr (+)

(e) Rechtsfolge: „negative Publizität“, § 15 I HGB

  • Widerruf der Prokura gilt als nicht geschehen.

dd) Ergebnis: (+)

b) Wirksamkeit der Einigung (+)

  1. Kein Ausschluss

-> Abweichende Vereinbarung (-); Arg: keine Eintragung ins Handelsregister bzw. persönliche Mitteilung, § 28 II HGB.

II. Anspruch nicht erloschen (+)

III. Anspruch durchsetzbar

-> Einrede des nicht (nach-)erfüllten Vertrages, §§ 320, 437 Nr. 1, 439 I BGB

  1. Wirksamer Kaufvertrag (+)

  2. Mangel

Hier: Minus-Lieferung, § 434 III BGB.

  1. Zum maßgeblichen Zeitpunkt

-> Bei Gefahrübergang (+)

  1. Kein Ausschluss

-> Verletzung der Rügeobliegenheit, § 377 HGB

a) Beiderseitiger Handelskauf (+); Arg.: V-GmbH Formkaufmann, § 6 HGB

b) Ablieferung der Ware (+)

c) Mangel (+)

d) Keine unverzügliche Untersuchung bzw. Rüge

-> Kein schuldhaftes Zögern, § 121 BGB (-); Arg: Untersuchung erst ca. einen Monat später.

  1. Ergebnis: (-)

IV. Ergebnis: (+)

Aufgabe 3: A&E OHG gegen D, §§ 634 Nr. 4, 280 I BGB

I. Anspruch entstanden

  1. Wirksamer Werkvertrag zwischen OHG und D

-> Voraussetzung: Handeln im eigenen Namen (und nicht als Vertreter der D-UG)

Hier: kein Hinweis auf Stellvertretung, also Eigengeschäft, § 164 II BGB

  • Späterer Hinweis auf Rechnung unerheblich; Arg.: Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblich
  1. Mangel (+)

  2. Zum maßgeblichen Zeitpunkt (+)

  3. Voraussetzungen des § 280 I BGB

a) Schuldverhältnis

Hier: Werkvertrag

b) Pflichtverletzung

Hier: Mangelhaftes Werk

c) Vertretenmüssen, § 276 BGB (+), vermutet

d) Rechtsfolge: Schadensersatz (neben der Leistung)

Hier: 16.000 Euro Schäden an Einrichtung (= Mangelfolgeschaden)

  1. Kein Ausschluss (+)

II. Anspruch nicht erloschen (+)

III. Anspruch durchsetzbar (+)

IV. Ergebnis: (+)