Der BGH zur sukzessiven Handlungseinheit bei einer Erpressung

Der BGH zur sukzessiven Handlungseinheit bei einer Erpressung

Setzt ein Täter zwei Mal an, um das Opfer zu einer Handlung zu bewegen, dann stellt sich die Frage, ob er sich wegen zweifacher versuchter räuberischer Erpressung strafbar gemacht hat oder ob über die tatbestandliche Handlungseinheit nur ein Versuch angenommen werden kann. Der BGH hat Antworten.

A. Sachverhalt

A forderte das Opfer O zunächst im März 2023 und dann erneut im Mai 2023 auf, ihm 70.000 Euro auszuhändigen, auf deren Auszahlung er keinen Anspruch hatte. O versicherte in beiden Fällen, dass sie das Geld nicht habe. Im März drohte er ihr zahlreiche Übel für Leib und Leben an, im Mai schlug er sie mehrfach, u.a. mit einem Küchenstuhl und drohte ihr mit dem Tod.

B. Lösung

A wurde erstinstanzlich vom LG Stade wegen versuchter räuberischer Erpressung gem. §§ 253, 255, 22 StGB und tatmehrheitlich dazu gem. § 53 StGB wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung gem. §§ 253, 255, 250 II Nr. 1, 22 StGB in Tateinheit gem. § 52 StGB mit gefährlicher Körperverletzung gem. §§ 223, 224 I Nr. 2 StGB und Bedrohung gem. § 241 StGB verurteilt.

Der BGH (Beschl. v. 18.03.2026 – 6 StR 542/25) hob das Urteil inklusive aller Feststellungen auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung an das LG Stade zurück.

Er war der Auffassung, dass nur eine Tat anzunehmen sei und A dementsprechend nur gem. §§ 253, 255, 250 II Nr. 1, 22 StGB zu verurteilen sei. Er hat demgemäß eine tatbestandliche Handlungseinheit angenommen, bei welcher – wie es der Begriff verrät – mehrere Handlungen bereits auf der Ebene des Tatbestandes zusammengefasst werden, sodass nur aus einer Tat zu verurteilen ist. Es kommt damit nicht mehr auf Konkurrenzen an, da diese voraussetzen, dass mindestens 2 Taten verwirklicht wurden, die zueinander in Konkurrenz zu setzen sind.

Zu unterscheiden ist die sukzessive tatbestandliche Handlungseinheit von der iterativen Handlungseinheit. Vorliegend kommt eine sukzessive Handlungseinheit in Betracht. Der BGH führt dazu Folgendes aus:

„Mehrere natürliche Handlungen können als eine Tat im Rechtssinne anzusehen sein (sog. rechtliche Bewertungseinheit), wenn sie sich als Teilakte einer sukzessiven Tatausführung darstellen. Für den Straftatbestand der Erpressung ist insoweit anerkannt, dass mehrere Angriffe auf die Willensentschließung des Opfers als eine Tat im Rechtssinne zu werten sind, wenn dabei die anfängliche Drohung lediglich den Umständen angepasst und aktualisiert wird, im Übrigen aber nach wie vor dieselbe Leistung gefordert wird. Dabei stellen ein Wechsel des Angriffsmittels, räumliche Trennungen oder zeitliche Intervalle zwischen den jeweiligen Einzelakten die Annahme einer rechtlichen Bewertungseinheit nicht grundsätzlich in Frage. Diese endet erst dann, wenn der Täter sein Ziel vollständig erreicht hat oder wenn nach den insoweit entsprechend heranzuziehenden Wertungen des Rücktrittsrechts von einem fehlgeschlagenen Versuch auszugehen ist.“

Wir merken uns also, dass selbst eine zeitliche Zäsur von 2 Monaten der Annahme nur einer Tat nicht entgegensteht. Wesentlich ist, dass die Angriffsrichtung, in unserem Fall also dasselbe Opfer und die abgenötigte Leistung gleichbleibt. Unerheblich ist, dass der Täter die Mittel wechselt, mithin von Drohung zu Gewalt übergeht.

Da die Annahme eines fehlgeschlagenen Versuchs dazu geführt hätte, dass 2 Taten zu bejahen gewesen wären, hat sich der BGH noch mit den Voraussetzungen des fehlgeschlagenen Versuchs befasst und Folgendes ausgeführt:

„Ein fehlgeschlagener Versuch liegt vor, wenn die Tat nach Misslingen des zunächst vorgestellten Tatablaufs mit den bereits eingesetzten oder naheliegenden Mitteln objektiv nicht mehr vollendet werden kann und der Täter dies erkennt, oder wenn er subjektiv die Vollendung nicht mehr für möglich hält, wobei es auf die Tätersicht nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung ankommt. Erkennt der Täter zu diesem Zeitpunkt, dass es zur Herbeiführung des Erfolges eines erneuten Ansetzens … bedürfte, liegt ein Fehlschlag vor …

Bei einem mehraktigen Geschehen steht der Fehlschlag eines oder mehrerer der Einzelakte nicht notwendig und von vornherein einem Rücktritt vom Versuch i.S.d. § 24 Abs. 1 StGB entgegen. Bilden die Einzelakte untereinander und mit der letzten Tathandlung ein durch die subjektive Zielsetzung des Täters verbundenes, örtlich und zeitlich einheitliches Geschehen, so ist für die Beurteilung der Frage, ob der Versuch fehlgeschlagen ist, allein die subjektive Sicht des Täters nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung maßgeblich.“

Dass A nach dem ersten Versuch im März nicht von einem Fehlschlag ausging, könnte sich bereits daraus ergeben, dass er es 2 Monate später erneut versuchte. Welche Vorstellung er aber nach dem 1 und auch nach dem 2. Versuch hatte, konnte den Feststellungen des Urteils nicht entnommen werden, weswegen der BGH das Urteil nebst den zugrunde liegenden Feststellungen aufhob.

C. Prüfungsrelevanz

Die tatbestandliche Handlungseinheit hat Auswirkungen auf den Obersatz in Deiner Klausur. Du nimmst hier alle Handlungen auf, die auf der Ebene des Tatbestandes miteinander verknüpft werden.

Beim Rücktritt richtet sich die Abgrenzung des rücktrittsfähigen zum fehlgeschlagenen Versuch nach h.M. nach der Gesamtbetrachtung. Auch hierfür ist es wichtig, alle Handlungen im Obersatz aufgenommen zu haben.

(BGH Beschl. v. 18.03.2026 – 6 StR 542/25)

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