Prämie für Spiele, in denen man gar nicht spielt?

Prämie für Spiele, in denen man gar nicht spielt?

Ein Zweitligist beendet die Saison auf Platz sechs mit 53 Punkten. Der Arbeitsvertrag eines Spielers verspricht für diesen Fall eine „Nachzahlung” von 1.000 Euro brutto pro erreichtem Punkt. Der Verein zahlt 31.100 Euro und rechnet dabei nur die Punkte aus Spielen ab, in denen der Spieler auf dem Platz stand. Der rechnet anders. In der Klausel steht nirgends, dass er selbst gespielt haben muss, also seien alle 53 Punkte zu zahlen. Macht 53.000 Euro und die Differenz von 21.900 Euro, klagt er ein.

Das Arbeitsgericht Düsseldorf wies die Klage ab (Urteil vom 28.01.2026 – 13 Ca 6062/25), das LAG Düsseldorf bestätigte das Urteil vom 23.06.2026 – 11 SLa 106/26. Für Dich ist der Fall ein Lehrstück über die Auslegung nach §§ 133, 157 BGB und darüber, wann die Regeln der AGB-Kontrolle überhaupt greifen.

Punkteeinsatzprämie ausgehandelt

Der Spieler A war von Juli 2015 bis Juni 2025 bei dem 2. Bundesligaverein FC. B beschäftigt. Ab Sommer 2021 verhandelten beide Seiten über einen neuen Vertrag. Der Verein bot eine Punkteinsatzprämie von 2.500 Euro pro Punkt an, die Berater des Spielers forderten 3.500 Euro.

Im April 2022 schickte der Vorstand ein stichpunktartiges Angebot. Darin stand die Punkteinsatzprämie von 2.500 Euro, dahinter in Klammern die Nachzahlung von 1.000 Euro pro Punkt bei Platz 1 bis 6. Eine Fußnote hielt fest, dass es die volle Prämie nur gibt, wenn der Spieler von Beginn an oder ab der zweiten Halbzeit aufläuft, bei späterer Einwechslung die Hälfte. Es folgten mehrere Vertragsentwürfe, telefonische Änderungswünsche und angepasste Fassungen.

Am 17. Mai 2022 unterschrieben beide Seiten die Anlage „Besondere Regelungen”. Deren § 4 trägt die Überschrift „Punkteinsatzprämie”. Die ersten Sätze knüpfen die 2.500 Euro ausdrücklich an einen Einsatz von mindestens 45 Minuten. Der Satz zur Nachzahlung wiederholt diesen Vorbehalt nicht.

Genau darauf stützte sich der Spieler A für seine Klage.

Erstens: In den übrigen Prämienregelungen der Anlage, also bei den Sonderzahlungen für Pflichtspiele und bei der Aufstiegs- wie der Klassenerhaltsprämie, sei der Einsatz jeweils ausdrücklich genannt, bei der Nachzahlung dagegen nicht.

Zweitens handele es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung, weil der Verein nur über die Höhe verhandelt habe. Und daraus folge drittens gleich ein ganzes Bündel von Einwänden: Das Verständnis des Vereins benachteilige ihn unangemessen nach § 307 II S. 1 BGB, weil es in den Kernbereich des Vertrags eingreife, es räume dem Verein entgegen § 308 Nr. 4 BGB ein einseitiges Änderungsrecht bei der Vergütung ein, und zumindest bestehe eine Unklarheit nach § 305c II BGB, die zulasten des Verwenders gehe.

Rechtliche Grundlage von Arbeitsverträgen

Arbeitsverträge sind Verbraucherverträge. Deshalb greifen die §§ 305c II, 306, 307 bis 309 BGB nach § 310 III Nr. 2 BGB auch dann, wenn eine Klausel nur für den Einzelfall vorformuliert wurde, sofern der Arbeitnehmer auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte.

Eine Einflussmöglichkeit setzt voraus, dass der Arbeitgeber die Klausel ernsthaft zur Disposition stellt und dem Arbeitnehmer Gestaltungsfreiheit einräumt. Er muss sich eindeutig und ernsthaft zu Änderungen bereit erklären. Wenn streitig ist, ob verhandelt werden konnte, muss der Arbeitgeber konkret darlegen, wie er die Klausel zur Disposition gestellt hat, wenn er sich darauf berufen möchte, dass keine AGB vorgelegen haben. Handelt es sich um eine Individualabrede, gelten die Maßstäbe für typische Willenserklärungen. Auszulegen ist nach §§ 133, 157 BGB so, wie die Parteien die Erklärung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten.

Prüfungsweg in die AGB-Kontrolle

  1. Vorformulierte Bedingung für eine Vielzahl von Verträgen und vom Verwender gestellt? Dann AGB nach § 305 I S. 1 BGB.

  2. Nur für den Einzelfall vorformuliert? Dann Einmalbedingung nach § 310 III Nr. 2 BGB aber nur, wenn Klausel nicht zur Disposition gestellt wurde.

  3. Konnte er Einfluss nehmen, ist der Weg in die Inhaltskontrolle versperrt. Es bleibt bei der Auslegung nach §§ 133, 157 BGB.

Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Düsseldorf

Anhand dieses Maßstabs verneinte das Arbeitsgericht das Vorliegen einer AGB. Der Verein hatte im April und Mai 2022 ausformulierte Entwürfe geschickt und ausdrücklich um Rückmeldung gebeten. Auf die telefonischen Änderungswünsche hin passte er die Regelungen zur Erhöhung des Grundgehalts an. Wer sich dort zu Änderungen bereit erklärt, so das Gericht, habe auch die Prämienregelung zur Disposition gestellt, denn beide Klauseln beträfen denselben Regelungskomplex, nämlich Zusatzvergütungen.

Dieses Ergebnis ist nicht in Stein gemeißelt. Das Gericht stellt selbst den Grundsatz auf, die Einflussmöglichkeit müsse sich auf die konkrete streitige Klausel beziehen. Anschließend schließt es vom Verhandeln über eine andere Klausel auf die Verhandelbarkeit der streitigen Prämienklausel. Hier ist mit entsprechender Begründung auch eine andere Sicht vertretbar.

Bei der Auslegung der Klausel anhand der §§ 133, 157 BGB selbst stützte sich das Gericht auf vier Argumente.

Wortlaut: Eine „Nachzahlung” setzt begrifflich eine erste Zahlung voraus. Die gibt es aber nur für Spiele, in denen der Spieler eingesetzt war.

Systematik: Die Klausel steht unter der Überschrift „Punkteinsatzprämie” und unmittelbar hinter den Einsatzvoraussetzungen. Weil diese direkt davor definiert sind, brauchte es keine erneute Definition. In den anderen Vorschriften der Anlage stand der Einsatzvorbehalt eben deshalb ausdrücklich, weil dort kein solcher Zusammenhang bestand. Damit dreht das Gericht das Hauptargument des Spielers um.

Interessenlage: Sportlicher Erfolg bringt dem Verein Sponsoren- und Mediengelder. Prämien sollen zum Erfolg motivieren, und dazu beitragen kann nur, wer spielt. Wer nicht aufgestellt wird oder verletzt fehlt, trägt nichts bei. Die Interessen des Spielers sind über das Grundgehalt gewahrt, und im Krankheitsfall wird die Punkteinsatzprämie ohnehin ganz oder anteilig fortgezahlt. Dazu passt, dass sämtliche Zusatzvergütungen der Anlage am Einsatz hängen. Bei der Aufstiegs- und der Klassenerhaltsprämie sogar doppelt, denn der Faktor von 50 oder 75 Prozent richtet sich nach der Zahl der absolvierten Spiele und wird mit der ihrerseits einsatzabhängigen Punkteinsatzprämie multipliziert. Für einen abweichenden Willen ausgerechnet bei der Nachzahlung fehlte jeder Anhaltspunkt.

Verhandlungsverlauf: Der Verein bot 2.500 Euro, die Gegenseite forderte 3.500 Euro. Die zusätzlichen 1.000 Euro entsprechen exakt der Differenz. Vereinbart wurde also ein Kompromiss. Bei Platz 7 bis 18 gilt das Angebot des Vereins bei Platz 1 bis 6 die Forderung des Spielers. Da die geforderten 3.500 Euro unstreitig einsatzabhängig sein sollten, gilt das auch für den Kompromiss. Hinzu kommt, dass die Nachzahlung im Stichpunktangebot nur ein Klammerzusatz hinter der Punkteinsatzprämie war, für die die Fußnote den Einsatzvorbehalt festhielt.

Die Entscheidung des LAG Düsseldorf

Auch das in der Berufung befasste LAG bestätigte die Argumentation der Vorinstanz im Kern. Der isolierte Wortlaut möge für den Spieler sprechen, Systematik, Sinn und Zweck sowie die Entstehungsgeschichte sprächen jedoch deutlich dagegen. Schon die Überschrift „Punkteinsatzprämie” mache klar, dass sämtliche Zahlungen in dieser Klausel einen Einsatz voraussetzen. Die Parteien hätten mit der Klausel nur die unterschiedlichen Vorstellungen über die Höhe überbrücken wollen, eine einsatzunabhängige Prämie sei nie gefordert worden.

Darüber hinaus führte das LAG aus, dass das Auslegungsergebnis selbst dann eindeutig sei, wenn man zugunsten des Spielers das Vorliegen von AGB unterstelle. Auch dann bleibe für § 305c II BGB kein Raum, weil die Auslegung der Klausel zu einem eindeutigen Ergebnis komme.

Klausurtipp: § 305c II BGB ist keine Abkürzung
Die Unklarheitenregel setzt nach ihrem Wortlaut Zweifel voraus. Erst wenn Du ausgelegt hast und danach immer noch zwei vertretbare Ergebnisse nebeneinanderstehen, geht das zulasten des Verwenders.

Nutze Dein juristisches Handwerkszeug bei der Auslegung

Der Fall zeigt, wie viel Arbeit die Auslegung leisten kann. Der Fall zeigt eindrucksvoll, dass Verträge nicht Satz für Satz isoliert gelesen werden. Entscheidend sind der Gesamtzusammenhang, der Zweck der Regelung und die Entstehungsgeschichte. Hier ist juristisches Handwerkszeug gefragt.

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