Bundesarbeitsgericht zur Befristung von Arbeitsverträgen in der Fußball-Bundesliga

Bundesarbeitsgericht zur Befristung von Arbeitsverträgen in der Fußball-Bundesliga

“Besondere Eigenart der Arbeitsleistung” rechtfertigt die Befristung von Arbeitsverträgen bei Fußballprofis

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat kürzlich entschieden, dass von Fußballprofis sportliche Höchstleistungen erwartet und geschuldet werden, die aber nur für eine begrenzte Zeit erbracht werden können. Daher sei die Befristung von Arbeitsverträgen mit Lizenzspielern der Fußball-Bundesliga mit Blick auf die besondere Eigenart der Arbeitsleistung der Spieler gerechtfertigt (Az.: 7 AZR 312/16).

 

Worum geht es?

Der Kläger, Heinz Müller, war bei dem beklagten Verein FSV Mainz 05 seit dem 1. Juli 2009 als Lizenzspieler (Torwart) in der 1. Fußball-Bundesliga beschäftigt. In dem Arbeitsvertrag vom 7. Juli 2012 war eine Befristung zum 30. Juni 2014 vorgesehen und die Option für beide Parteien vereinbart worden, den Vertrag bis zum 30. Juni 2015 zu verlängern, wenn der Kläger in der Saison 2013/2014 in mindestens 23 Bundesligaspielen eingesetzt wird. Nach dem Vertrag erhält der Kläger eine Punkteinsatzprämie und eine Erfolgspunkteinsatzprämie für Ligaspiele, in denen er von Beginn an oder mindestens 45 Minuten eingesetzt ist. Der Kläger absolvierte in der Saison 2013/2014 neun der ersten zehn Bundesligaspiele. Am elften Spieltag wurde er in der Halbzeit verletzt ausgewechselt und in den verbleibenden Spielen der Hinrunde verletzungsbedingt nicht mehr eingesetzt. Nach Beendigung der Hinrunde wurde der Kläger nicht mehr zu Bundesligaspielen herangezogen, sondern der zweiten Mannschaft des Beklagten zugewiesen.  

Befristungskontrollantrag des Klägers

Mit seiner Klage begehrte Heinz Müller die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der vereinbarten Befristung am 30. Juni 2014 geendet hat. Infolge der von ihm ausgeübten Verlängerungsoption bis zum 30. Juni 2015 machte er hilfsweise den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses geltend. Darüber hinaus verlangte er die Zahlung von Punkte- und Erfolgspunkteprämien für die Spiele der Rückrunde der Saison 2013/2014 iHv. 261.000 Euro.  

Befristung des Arbeitsvertrags sei wegen der Eigenart der Arbeitsleistung regelmäßig gerechtfertigt

Das Arbeitsgericht gab dem Befristungskontrollantrag statt und wies den Zahlungsantrag zurück. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage in der Berufungsinstanz insgesamt abgewiesen. Hiergegen legte der Kläger Revision ein.

Doch auch beim Bundesarbeitsgericht hatte der Kläger keinen Erfolg: Das BAG hat die Revision zurückgewiesen und die Befristung des Arbeitsvertrages als wirksam erklärt. Die Befristung des Arbeitsvertrags sei wegen der Eigenart der Arbeitsleistung nach § 14 I 2 Nr. 4 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) gerechtfertigt und insofern wirksam. Dies begründete das Gericht damit, dass im kommerzialisierten und öffentlichkeitsgeprägten Spitzenfußballsport von einem Lizenzspieler - im Zusammenspiel mit der Mannschaft - sportliche Höchstleistungen erwartet und geschuldet würden, die dieser nur für eine begrenzte Zeit erbringen könne. Dies stelle eine Besonderheit dar, die in aller Regel ein berechtigtes Interesse an der Befristung des Arbeitsverhältnisses begründe. Da der Kläger nur in zehn Bundesligaspielen der Hinrunde der Saison 2013/2014 eingesetzt worden sei, wären die Voraussetzungen der Verlängerungsoption und des geltend gemachten Prämienanspruchs für die Spiele der Rückrunde nicht erfüllt. Der beklagte Verein habe die Erfüllung dieser Voraussetzungen nicht treuwidrig vereitelt.