Erkennt ein „Raser“ die Möglichkeit des Todeseintritts anderer Verkehrsteilnehmer und nimmt sie billigend in Kauf, dann stellt sich für die Strafbarkeit des Täters gem. § 211 StGB die Frage nach dem Zeitpunkt dieser Erkenntnis. Hat der Täter keine Möglichkeit mehr, den Erfolg zu verhindern, dann liegt ein unbeachtlicher dolus subsequens vor.
A. Sachverhalt
A fuhr mit stark überhöhter Geschwindigkeit auf einer Kreisstraße und überholte unter mehrfacher Betätigung seiner Lichthupe mehrere Fahrzeuge. Alsdann fuhr er dicht auf das Fahrzeug des B auf und scherte immer wieder links aus. Um einen weiteren Überholvorgang zu verhindern, zog B sein Fahrzeug in die Mitte der Fahrbahn.
Statt den Vorgang abzubrechen, bedrängte A das Fahrzeug von B weiter. Warnungen seines Beifahrers ignorierte er. Schließlich scherte er in einer Kurve auf die Gegenfahrbahn aus und fuhr über mehrere Sekunden hinweg mit ca. 85 km/h direkt neben B her. Anschließend beschleunigte er nochmals und fuhr ungebremst auf eine Rechts-links-Kurve zu, wobei er sich aufgrund seiner Streckenkenntnis bewusst war, dass weder der aus einer Senke kommende Gegenverkehr für ihn noch er selbst für einen entgegenkommenden Fahrzeugführer so rechtzeitig wahrnehmbar war, dass ein Abbremsen oder Ausweichen einen Frontalzusammenstoß sowie die damit verbundenen schwerwiegenden Folgen bis hin zum Tod der jeweiligen Fahrzeuginsassen vermieden hätten. B fuhr auf seiner Fahrspur ebenfalls mit Kurvengrenzgeschwindigkeit und ließ den Angeklagten weiterhin nicht überholen.
Schließlich näherte sich W mit dem von ihr geführten Pkw. Als sie Sicht auf das auf ihrer Fahrspur befindliche Fahrzeug des A hatte, befanden sich beide Fahrzeuge ca. 35 bis 40 Meter voneinander entfernt. Trotz beidseitig reflexartig eingeleiteter Bremsvorgänge kam es zu einem Frontalzusammenstoß mit tödlichen Folgen für W. Der Beifahrer wurde ebenfalls bei dem Unfall schwer verletzt.
Das Landgericht Gera hat das Geschehen rechtlich als Mord zum Nachteil von W in Tateinheit mit versuchtem Mord sowie gefährlicher Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung zum Nachteil des als Nebenkläger auftretenden Beifahrers mit verbotenem Kraftfahrzeugrennen mit Todesfolge sowie mit Gefährdung des Straßenverkehrs aufgrund grob verkehrswidrigen und rücksichtslosen falschen Überholens gewertet (§ 211 Abs. 1 und Abs. 2, Gruppe 1 Variante 4, Gruppe 2 Variante 1, §§ 22, 23, 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 5, § 315d Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 und 5, § 315c Abs. 1 Nr. 2b StGB).
B. Lösung
Der BGH (Beschluss vom 11.02.2026 – 4 StR 441/25) hat festgestellt, dass die Urteilsgründe die tateinheitliche Verurteilung des A wegen Mordes nicht tragen würden, da nach ihnen unklar bliebe, ob A seinen Tötungsvorsatz schon zu einem Zeitpunkt fasste, als der Unfall noch vermeidbar war.
I. Mordmerkmale
Das LG hat die niedrigen Beweggründe sowie die Heimtücke bejaht.
Ein Täter handelt aus niedrigen Beweggründen, wenn seine Motive für eine Tat sittlich auf tiefster Stufe stehen, durch hemmungslose Eigensucht bestimmt und daher besonders verachtenswert sind. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass jede Tötung eines anderen Menschen verwerflich ist und deswegen bereits über § 212 StGB bestraft wird. Für die niedrigen Beweggründe bedarf es in Anbetracht der vom BVerfG geforderten restriktiven Auslegung der Mordmerkmale einer darüber hinausgehenden besonderen Verwerflichkeit.
Sofern man den Tötungsvorsatz bejaht, kann man mit entsprechender Begründung auch die niedrigen Beweggründe bejahen, ging es A doch allein darum, dass eigene fahrerische Können unter Beweis zu stellen, sich als „master of the universe“ zu fühlen und sich dafür rücksichtslos über die Belange anderer hinwegzusetzen.
Heimtücke liegt vor, wenn der Täter bewusst die Arg- und darauf beruhende Wehrlosigkeit des Opfers zur Tötung ausnutzt. Sicherlich versah sich W keines Angriffs auf ihr Leben, als sie in die Kurve einfuhr und war insoweit arg- und auch wehrlos. Diese Umstände waren A – so er denn vorsätzlich handelte – auch bewusst. Eine Einschränkung des Mordmerkmals über einen verwerflichen Vertrauensbruch nimmt der BGH nicht vor. Von daher könnte auch ein heimtückischer Mord vorliegen.
II. Vorsatz
Gem. § 16 Abs. 1 StGB muss der Täter die Umstände, die zum gesetzlichen Tatbestand gehören, bei ihrer Begehung kennen und ihre Verwirklichung wollen. Gem. § 8 S. 1 StGB ist für den Vorsatz der Zeitpunkt relevant, zu welchem der Täter gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen.
Sofern das Gesetz nichts anderes verlangt, reicht als schwächste Vorsatzform dolus eventualis aus, der regelmäßig von der bewussten Fahrlässigkeit abzugrenzen ist. Dazu der BGH wie folgt:
„Ein bedingter Vorsatz im Sinne der §§ 211, 212 StGB ist – wie das Landgericht nicht verkannt hat – gegeben, wenn der Täter den Tod als mögliche, nicht ganz fernliegende Folge seines Handelns erkennt (Wissenselement) und dies billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen zumindest mit dem Eintritt des Todes eines anderen Menschen abfindet (Willenselement). Dabei kann schon eine Gleichgültigkeit gegenüber dem zwar nicht angestrebten, wohl aber hingenommenen Tod des Opfers die Annahme bedingten Tötungsvorsatzes rechtfertigen.
Bewusste Fahrlässigkeit liegt dagegen vor, wenn der Täter mit der als möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung nicht einverstanden ist und ernsthaft und nicht nur vage darauf vertraut, der tatbestandliche Erfolg werde nicht eintreten.
Ob der Täter nach diesen rechtlichen Maßstäben bedingt vorsätzlich gehandelt hat, ist in Bezug auf beide Elemente im Rahmen der Beweiswürdigung umfassend zu prüfen und durch tatsächliche Feststellungen zu belegen.“
Sowohl beim dolus eventualis als auch bei der bewussten Fahrlässigkeit erkennt der Täter die Möglichkeit des Erfolgseintritts.
Die Bestimmung des kognitiven Elements bereitet in der Praxis in der Regel keine Schwierigkeiten. Je wahrscheinlicher der Erfolgseintritt und je gefährlicher die Tathandlung ist, desto überzeugender wird dem Täter unterstellt werden können, dass er mit der Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung gerechnet hat.
Die Abgrenzung erfolgt über das voluntative Element: denkt sich der Täter „wird schon gut gehen“, dann liegt Fahrlässigkeit vor, denkt er sich hingegen „na wenn schon“, dann kann Vorsatz bejaht werden.
Hier liegt regelmäßig das Problem. Erneut werden die o.g. objektiven Kriterien herangezogen, darüber hinaus insbesondere bei den Tötungsdelikten aber auch vorsatzkritische Aspekte wie z.B. eine durch Alkohol bedingte Enthemmung oder aber eine erkannte Eigengefährdung.
Das Landgericht hat den dolus eventualis des Täters bejaht. Aus dem Urteil des BGH zu den Feststellungen des LG ergibt sich Folgendes:
„Seine Überzeugung vom bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten hat das Landgericht auf Wissensebene auf die Ortskenntnis des Angeklagten gestützt und dessen hieraus folgendes Wissen, dass ein entgegenkommendes Fahrzeug keine Chance hatte, seinem Fahrzeug auszuweichen. Der Angeklagte habe daher erkannt, dass er bei Fortsetzung seines Überholmanövers ein entgegenkommendes Fahrzeug zwangsläufig einer Frontalkollision aussetzen würde. Auf Willensebene hat das Landgericht zunächst berücksichtigt, dass die Gefährlichkeit seines Handelns, als der Angeklagte mit Kurvengrenzgeschwindigkeit in die für ihn und den Gegenverkehr kaum einsehbare Kurve hinter dem Ortsausgang Q. einfuhr und dort den Überholvorgang fortsetzte, objektiv kaum zu übertreffen gewesen sei. Allerdings habe zu Beginn des letzten Überholmanövers, nämlich beim Einfahren in die unfallörtliche Kurve, noch die theoretische Möglichkeit bestanden, dass kein Auto entgegenkommen und ihn an seinem „Sieg“ gegenüber A. hindern würde. Für diese Siegeschance habe der Angeklagte neben einer erheblichen Eigengefährdung sowohl den Tod seines Beifahrers als auch den Tod möglicher Zufallsopfer im Gegenverkehr aus Gleichgültigkeit billigend in Kauf genommen. Da eine durch die Sichtbarkeit des entgegenkommenden Fahrzeugs ausgelöste „Aufforderung zur Reaktion“ für den Angeklagten bei einer Geschwindigkeit von ca. 85 km/h erst 38 bis 40 Meter vor dem Kollisionsort bestanden habe, für W. bei einer Geschwindigkeit von ca. 73 km/h nur 35 bis 37 Meter vor dem Kollisionsort, sei die Kollision für diese nicht vermeidbar gewesen, für den Angeklagten nur durch Unterlassung des Überholvorgangs.“
Zu beachten ist, dass der BGH das Urteil des Landgerichts nur auf rechtliche Fehler hin überprüfen kann und keine eigene Beweiswürdigung vornehmen darf. Rechtliche Fehler bei der Beweiswürdigung konnte der BGH vorliegend nicht erkennen.
Zu Recht hat der BGH aber beanstandet, dass das LG sich nicht zum Zeitpunkt des Vorsatzes äußerte.
Grundsätzlich gilt Folgendes:
Der Vorsatz des Täters muss zu einem Zeitpunkt vorliegen, in welchem der Täter noch einen für die Tatbestandsverwirklichung kausalen Tatbeitrag leisten kann, indem er entweder eine Handlung vornimmt, die für den Erfolg ursächlich wird oder eine gebotene Handlung unterlässt, bei deren Vornahme der Erfolg vermieden worden wäre. Wird der Vorsatz dagegen erst zu einem späteren Zeitpunkt gefasst (dolus subsequens), in dem der Täter die Tatbestandsverwirklichung nicht mehr vermeiden kann, fehlt es an einer vorsätzlichen Herbeiführung des Taterfolges.
Dies bedenkend hätte das LG ausführen müssen, auf welchen Zeitpunkt es abstellt. Dazu der BGH wie folgt:
„Mit diesen Ausführungen bleibt offen, ob der Angeklagte nach Überzeugung der Kammer seinen bedingten Tötungsvorsatz bereits beim Ausscheren auf die Gegenfahrbahn fasste, im Zuge der Parallelfahrt zum Fahrzeug von A., beim nochmaligen Beschleunigen oder erst beim ungebremsten Zufahren auf die Rechts-links-Kurve, wie gleichermaßen, bis zu welchem Zeitpunkt ein Abbrechen des Überholmanövers den Unfall noch vermieden hätte. Die weiteren Ausführungen, mit denen das Landgericht das Willenselement ergänzend darauf stützt, dass die Gefährlichkeit seines Handelns kaum zu überbieten war, als der Angeklagte mit Kurvengrenzgeschwindigkeit „in die für ihn und den Gegenverkehr kaum einsehbare Kurve […] einfuhr und dort einen Überholvorgang fortsetzte“, vermögen die Zeitpunkte des Tötungsentschlusses und der Unvermeidbarkeit des Unfalls mangels näherer Eingrenzung des hiermit gemeinten Kurvenbereichs gleichermaßen nicht zu erhellen, zumal die Strafkammer schließlich noch von einem „letzten“ Überholmanöver spricht, das sie nun mit dem „Einfahren in die unfallörtliche Kurve“ gleichsetzt.“
Hätte also A zu Beginn des Überholmanövers noch auf einen guten Ausgang vertraut und dieses Vertrauen erst verloren, als er den Pkw der W sah, dann müsste der Vorsatz verneint werden, da er zu diesem Zeitpunkt keine Handlungsmöglichkeit mehr hatte – der Unfall war unausweichlich. Es läge dann ein dolus subsequens vor.
Da das Landgericht hierzu keine Feststellungen getroffen hatte, hat der BGH das Urteil aufgehoben und zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen.
C. Prüfungsrelevanz
Wie schon beim „Ku’damm- Raser“ (Urteil vom 01.03.2018 - 4 StR 399/17) so lag auch in diesem Fall eines der Probleme beim Zeitpunkt.
Selbstverständlich kann ein dolus eventualis einfach bejaht werden zu dem Zeitpunkt, zu welchem der Täter die Folgen seines Tuns erkennt. Wie beim „Berliner Raser“ so auch hier gibt es dann aber keine Handlungsmöglichkeit mehr. Anknüpfungspunkt für den strafrechtlichen Vorwurf ist aber eine „freie“, vom Willen getragene Handlung oder ein entsprechendes Unterlassen. Von daher muss auf einen Zeitpunkt abgestellt werden, zu welchem dem Täter eine solche Handlung -> Einleiten des Überholvorgangs oder aber Abbruch desselben noch möglich gewesen wäre.
Achte darauf, dass Du das in einer Klausur sauber herausarbeitest.
(BGH Beschluss vom 11.02.2026 – 4 StR 441/25)
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