Versuchter Mord: Neues Urteil zum Ku'damm-Raser

Versuchter Mord: Neues Urteil zum Ku'damm-Raser

Berliner Gericht berücksichtigt strafmildernde Umstände

Verurteilung wegen Mordes: Zwei Mal lautete so die Entscheidung des LG Berlin zu einem der sog. Ku’damm-Raser, bei deren Rennen ein unbeteiligter Jeep-Fahrer starb. Seit Jahren beschäftigt der Fall das LG Berlin und den BGH. Nun gibt es eine neue Entscheidung des Berliner Gerichts. Das Urteil lautet: Versuchter Mord.

Worum geht es?

Im Verfahren rund um die Ku`damm-Raser gibt es ein neues Urteil des LG Berlin. Mittlerweile ist es mehr als fünf Jahre her, als sich zwei Männer mitten in Berlin ein illegales Autorennen lieferten. Mit bis zu 170 Kilometer pro Stunde schossen sie über den Ku´damm und passierten dabei eine Vielzahl von Ampeln, die teilweise rot zeigten. Ziel des Rennens sollte das Kaufhaus KaDeWe sein. Doch kurz davor geschah ein Unglück: An einer Kreuzung kam es zu einer Kollision mit einem Jeep, der bei grünem Lichtsignal aus einer Seitenstraße kam. Der Wagen flog rund 70 Meter weit durch die Luft, der 69 Jahre alte Fahrer des Fahrzeugs starb noch am Unfallort.

Aufbau der Prüfung - Mord, § 211 StGB
Prüfungsrelevante Lerneinheit

Was bisher geschah

Mit dem Unglück begann die juristische Aufarbeitung des Falles, die bis heute andauert. Im Februar 2017 verurteilte das LG Berlin die beiden Männer zu lebenslangen Freiheitsstrafen wegen Mordes in Mittäterschaft. Diese Entscheidung hatte vor dem BGH aber keinen Bestand: Dreh- und Angelpunkt in der Kritik der Karlsruher Richter war der dolus subsequens. Die Angeklagten hätten zum Zeitpunkt des Erreichens der Unfallkreuzung keine Möglichkeit mehr gehabt, den Unfall zu verhindern. Der tödliche Vorgang war bereits unumkehrbar, so der BGH damals – eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Tötung somit nicht hinnehmbar.

Die Sache ging zurück zum LG Berlin. Doch erneut wurden beide Angeklagten wegen Mordes verurteilt. Und so kam die Sache wieder zurück zum BGH. Diesmal bestätigten die Karlsruher Richter:innen aber die Verurteilung – allerdings nur für den einen Angeklagten (der mit dem Jeep des Opfers kollidierte). Eine Mittäterschaft beim anderen Fahrer schloss das Gericht aber aus – und das LG Berlin war wieder gefragt. Und dieses hat nun nochmals entschieden.

Prüfungsaufbau: Versuch
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LG Berlin verurteilt wegen versuchten Mordes

Das Berliner Gericht hat in seiner jüngsten Entscheidung die Ausführungen des BGH berücksichtigt und eine mittäterschaftliche Strafbarkeit nun doch ausgeschlossen. Der Wagen des 29-Jährigen war gerade nicht unmittelbar an der tödlichen Kollision mit dem Jeep beteiligt und der Zusammenstoß könne, so das Gericht, ihm auch nicht mittäterschaftlich zugerechnet werden. Außerdem liege kein gemeinsamer Tatplan vor und könne auch nicht konstruiert werden.

Prüfungsaufbau: Mittäterschaft, § 25 II StGB
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Im Ergebnis wurde der Raser daher wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs und fahrlässiger Körperverletzung verurteilt. Zur Begründung führte das LG Berlin aus:

Weil es aber lediglich vom Zufall abhängig gewesen sei, dass nicht er, sondern der bereits verurteilte […] mit dem Jeep zusammengestoßen sei, sei [der Angeklagte] eines versuchten Mordes schuldig.

Ebenso wie der inzwischen rechtskräftig wegen Mordes verurteilte habe der 29-Jährige gewusst, dass das illegale Rennen den Tod unbeteiligter Verkehrsteilnehmer bedeuten könnte. Dies habe er um seines Zieles willen billigend in Kauf genommen: für den Sieg in der Wettfahrt. Als Mordmerkmale bestätigte das LG Berlin die Heimtücke und die niedrigen Beweggründe.

Die tateinheitliche Verwirklichung der fahrlässigen Körperverletzung erfolgte zum Nachteil seiner Beifahrerin. Hier habe der Angeklagte keinen (bedingten) Tötungsvorsatz gehabt, so das Gericht.

[…] deshalb lautet der Schuldspruch hier fahrlässige Körperverletzung.

Milderung in der Strafzumessung

In seiner Entscheidung hat das Berliner Gericht außerdem strafmildernde Umstände berücksichtigt und so von einer lebenslangen Freiheitsstrafe abgesehen. Vielmehr beträgt die Freiheitsstrafe des Angeklagten 13 Jahre – eine solche hohe Strafe sei aufgrund des „eklatanten Fehlverhaltens“ und der eingetretenen Folgen „unabdingbar“. Es wurden aber teilgeständige Angaben und eine Entschuldigung des Angeklagten berücksichtigt.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Revision ist möglich. Die Verteidigung kündigte die Revision bereits an. Dann müsste sich der BGH nochmal mit dem Fall befassen.

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