Sowohl bei § 249 StGB als auch bei § 252 StGB setzt der Täter ein qualifiziertes Nötigungsmittel ein. Eine Abgrenzung der beiden Normen erfolgt auf der Ebene des objektiven Tatbestands über den Zeitpunkt. Ist die Wegnahme bereits vollendet, dann scheidet Raub aus. Wann eine Wegnahme vollendet ist, kann unterschiedlich beurteilt werden, wie die aktuelle BGH-Entscheidung zeigt.
A. Sachverhalt
A und B waren Mitglieder einer Bande, deren Bandenabrede darin bestand, ältere Menschen um ihre Wertgegenstände zu bringen. Dabei gaben sie sich als Polizisten aus, die vor Raubüberfällen in der Gegend warnten und vorgaben, die Wertgegenstände sichern zu wollen.
Zu diesem Zweck suchte A die 91-jährige O zu Hause auf, die gerade dabei war, mit einem anderen Bandenmitglied zu telefonieren. Zeitgleich sicherte B, der auch für die Organisation und die Weiterleitung der Beute verantwortlich war, die Umgebung.
Obgleich die sich an einem Rollator fortbewegende O den A mehrfach aufforderte, die Wohnung zu verlassen, suchte dieser den Tresor auf, von dessen Vorhandensein er aufgrund eines Tipps eines anderen Bandenmitglieds wusste, schloss ihn auf und entnahm Bargeld und Schmuck. Danach stieß er die auf dem Rollator sitzende O um und verließ die Wohnung. O erlitt durch den Sturz Verletzungen. Die Gewaltanwendung war zu diesem Zeitpunkt nicht Gegenstand der Bandenabrede.
B. Lösung
Das Landgericht verurteilte A wegen schweren Bandendiebstahls gem. § 242, 244a I StGB in Tateinheit mit räuberischem Diebstahl gem. § 252 StGB und Körperverletzung gem. § 223 StGB. B hat das Landgericht des gemeinschaftlich begangenen schweren Bandendiebstahls nach §§ 244a I, § 25 II StGB schuldig gesprochen, weil die Gewaltanwendung gegen O nicht vom Tatplan gedeckt war.
Der BGH (Beschl. v. 21.01.26 − 3 StR 546/25) hat für A den Schuldspruch analog § 354 I StPO geändert, da er bezüglich des räuberischen Diebstahls und der Konkurrenzen anderer Auffassung war.
I. Strafbarkeit gem. § 252 StGB oder § 249 StGB?
§ 252 StGB setzt als Vortat einen vollendeten Diebstahl voraus. Das qualifizierte Nötigungsmittel setzt der Täter ein, um sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten.
Im Gegensatz dazu setzt der Täter bei § 249 StGB das qualifizierte Nötigungsmittel ein, um den Diebstahl zu vollenden.
Das Landgericht sah den Diebstahl durch das Ergreifen des Geldes und Schmucks als vollendet an, obgleich sich A noch in der Gewahrsamssphäre der O befand. Zwar ist anerkannt, dass bei kleinen Objekten das Ergreifen zur Begründung neuen Gewahrsams ausreichen kann. Im vorliegenden Fall kam der BGH allerdings zu einem anderen Ergebnis.
Zum Gewahrsamswechsel führt er zunächst Folgendes aus:
„Die Wegnahme in Zueignungsabsicht ist dann vollendet, wenn fremder Gewahrsam gebrochen und neuer Gewahrsam begründet ist. Für die Frage des Wechsels der tatsächlichen Sachherrschaft ist entscheidend, dass der Täter die Herrschaft über die Sache derart erlangt, dass er sie ohne Behinderung durch den alten Gewahrsamsinhaber ausüben und dieser über die Sache nicht mehr verfügen kann, ohne seinerseits die Verfügungsgewalt des Täters zu brechen. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach den Anschauungen des täglichen Lebens. Eines bereits gesicherten Gewahrsams bedarf es nicht. Bei handlichen und leicht beweglichen Sachen ist die Wegnahme vollendet, wenn der Täter sie in seiner Kleidung oder in einem seinerseits leicht zu transportierenden Behältnis verbirgt. Heimlichkeit oder das Verlassen des Herrschaftsbereichs des Geschädigten sind (jedenfalls dann) für die Vollendung der Wegnahme nicht erforderlich.“
Gemessen an diesen Maßstäben gelangt der BGH alsdann zu dem Ergebnis, dass A noch keinen neuen Gewahrsam begründet hatte, als er O umstieß:
„A. (hatte) den Gewahrsam der Geschädigten noch nicht gebrochen, als er sie umstieß. Denn die Tat spielte sich in ihrem Wohnhaus und damit ihrem Herrschaftsbereich ab. Hinzu kommt, dass die Geschädigte sich räumlich in unmittelbarer Nähe des Angeklagten aufhielt, als dieser ihren Tresor plünderte. Sie saß direkt vor der Tür des Raumes, in dem der Angeklagte agierte. Nach den Anschauungen des täglichen Lebens konnte er in dieser Situation durch schlichtes Ergreifen keinen eigenen Gewahrsam an ihren Sachen begründen. Dass er die Sachherrschaft an der Beute zu diesem Zeitpunkt noch nicht ohne Behinderung durch die Geschädigte als originäre Gewahrsamsinhaberin ausüben konnte, zeigt sich auch daran, dass er sie buchstäblich beiseite schubsen musste, um ihrem Zugriff zu entkommen und ihren Herrschaftsbereich mit den Wertgegenständen zu verlassen. Dem steht nicht entgegen, dass der Angeklagte von der hiesigen Gewahrsamsinhaberin keinen nennenswerten Widerstand zu erwarten hatte. Denn nach der Verkehrsanschauung sind auch gebrechliche Personen dazu in der Lage, die von Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft über ihren eigenen Haushalt auszuüben.“
Damit diente die Gewaltanwendung durch das Wegschubsen der O der Vollendung der Wegnahme, was zur Bejahung des Raubes gem. § 249 StGB führt und eine Strafbarkeit gem. § 252 StGB ausschließt.
II. Konkurrenzen
Ein qualifizierter Raub gem. § 250 I Nr. 2 StGB kommt nicht in Betracht, da der Raub nicht Ausfluss der Bandenabrede war.
A hat aber einen qualifizierten, schweren Bandendiebstahl gem. §§ 242, 244a I StGB begangen. Das Landgericht hat Tateinheit gem. § 52 StGB angenommen, wohl um klarzustellen, dass A auch als Bandenmitglied und darüber hinaus gewerbsmäßig gehandelt hat.
Der BGH hingegen hat den schweren Bandendiebstahl in Gesetzeskonkurrenz hinter dem Raub zurücktreten lassen. Er hat dazu Folgendes ausgeführt:
„Allerdings verdrängt der vollendete Raub nach § 249 Abs. 1 StGB aus Spezialitätsgründen den in ihm enthaltenen Diebstahl. Das gilt auch, wenn jener nach § 244 Abs. 1 qualifiziert ist oder – wie hier – die Voraussetzungen des § 244a Abs. 1 StGB erfüllt. Anderenfalls würde der Diebstahl doppelt berücksichtigt. Dieser Umstand überwiegt das Interesse an einer Klarstellung daran, dass von den §§ 244 f. StGB erfasste straferschwerende Umstände – hier die Kombination aus Bandenzugehörig- und Gewerbsmäßigkeit, in anderen Fällen der Wohnungseinbruch – ebenfalls verwirklicht sind. Im Übrigen steht dieses Ergebnis im Einklang mit der Rechtsprechung zum Konkurrenzverhältnis zwischen § 252 und §§ 244, 244a StGB.“
III. Schuldspruchänderung
Der BGH hat den Schuldspruch analog § 354 I StPO geändert, sodass A nun nur wegen Raub gem. § 249 StGB schuldig ist.
Interessanterweise sieht der BGH keine Auswirkungen auf den Strafausspruch. Zwar sind die Strafrahmen des § 252 StGB und § 249 StGB identisch. Das LG hat aber Tateinheit gem. § 52 StGB mit dem schweren Diebstahl angenommen. Allerdings bestimmt sich auch bei Tateinheit die Strafe nach dem Delikt mit der höheren Strafandrohung, also dem Raub. Das in Tateinheit stehende Delikt wird aber bei der Bemessung der Strafe mitberücksichtigt. Eben dies sieht der BGH aber bei einem Zurücktreten in Gesetzeskonkurrenz ebenfalls als gegeben an. Er führt Folgendes aus:
„Der Strafausspruch bleibt von der Schuldspruchänderung unberührt. Weder führt sie zu einem anderen Strafrahmen, noch wird dadurch der wesentliche Unrechts- oder Schuldgehalt der Tat reduziert. Es ist vielmehr auszuschließen, dass die Strafkammer den Angeklagten bei zutreffendem Schuldspruch mit einer niedrigeren Einzelfreiheitsstrafe belegt hätte. Das gilt auch vor dem Hintergrund, dass das Landgericht die Verwirklichung des schweren Bandendiebstahls strafschärfend gewürdigt hat. Denn das Tatgericht darf bei der Strafzumessung die Begehung auch solcher Tatbestände zu Lasten des Täters einstellen, die konkurrenzrechtlich zurücktreten.“
C. Prüfungsrelevanz
Die Prüfung der Wegnahme stellt in Klausuren mitunter eine Herausforderung dar. Wie Du anhand dieses Falles sehen kannst, ist mit einer entsprechenden Begründung im Ergebnis aber vieles vertretbar. Ob eine neue Sachherrschaft über eine Sache begründet wurde, bemisst sich nach der Verkehrsanschauung, welche anhand des Sachverhalts wertend zu ermitteln ist.
(BGH Beschl. v. 21.01.26 − 3 StR 546/25)
Du möchtest weiterlesen?
Dieser Beitrag steht exklusiv Kunden von Jura Online zur Verfügung.
Paket auswählen