Klausurbeispiel: Rückzahlung von Verlusten bei unerlaubtem Online-Glücksspiel

Klausurbeispiel: Rückzahlung von Verlusten bei unerlaubtem Online-Glücksspiel

Bewirken unerlaubte Online-Glücksspiele die Nichtigkeit der Spielverträge und können Spieler ihre Verluste zurückverlangen? Anhand dieser Problematik haben wir beispielhaft eine Klausur für Dich entworfen:

A. Sachverhalt

Die Kläger (K) sind Online-Glücksspieler mit Wohnsitz in Deutschland und begehren von der Beklagten (B), einer Online-Glücksspielbetreiberin, welche ihren Sitz in Malta hat und über eine deutschsprachige Webseite (www…..de) Glücksspiele anbietet, die Rückzahlung ihrer Verluste aus Online-Glücksspielen. B verfügt lediglich über die Lizenz einer maltesischen Glücksspielaufsichtsbehörde, nicht aber über eine entsprechende Erlaubnis in Deutschland.

K halten die Online-Spielverträge für nichtig. Sie haben nicht gewusst, dass Online-Glücksspielverträge verboten sind. § 4 I, IV GlüStV (Glücksspielstaatsvertrag) 2021 lauten:

(1) Öffentliche Glücksspiele dürfen nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes veranstaltet oder vermittelt werden. Das Veranstalten und das Vermitteln ohne diese Erlaubnis (unerlaubtes Glücksspiel) sowie die Mitwirkung an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel sind verboten. Bietet ein Veranstalter oder Vermittler von öffentlichen Glücksspielen neben unerlaubtem Glücksspiel auch sonstige Leistungen in der Weise an, die es am Zahlungsverkehr Beteiligten nicht ermöglicht, den Zahlungsverkehr vollständig unterscheidbar und getrennt nach den Angeboten abzuwickeln, ist die Mitwirkung am Zahlungsverkehr auch für die sonstigen Leistungen verboten.

(4) Eine Erlaubnis für öffentliche Glücksspiele im Internet darf nur für den Eigenvertrieb und die Vermittlung von Lotterien, für die Veranstaltung, Vermittlung und den Eigenvertrieb von Sportwetten und Pferdewetten sowie für die Veranstaltung und den Eigenvertrieb von Online-Casinospielen, virtuellen Automatenspielen und Online-Poker erteilt werden. Im Übrigen sind das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet verboten.

Nach Ansicht von B sind die deutschen Gerichte nicht zuständig.

Die Rückzahlungsforderungen der K belaufen sich von einigen Tausend Euro bis über 500.000 Euro (im Folgenden beispielhaft 25.000 Euro).

Die K verlangen von B die Rückzahlung der Verluste i.H.v. 25.000 Euro.

B. Rechtliche Würdigung

Die K machen insofern einen Rückforderungsanspruch geltend.

Die K könnten gegen B einen Rückzahlungsanspruch i.H.v. 25.000 Euro nach § 812 I 1, 1. Alt. BGB, § 817 S. 1 BGB sowie nach § 823 II BGB i.V.m. § 4 I, IV GlüStV 2021 haben.

I. Internationale Zuständigkeit

Fraglich ist, ob die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte gegeben ist.

1. Auslandsbezug

Aufgrund des Auslandsbezugs des Sitzes von B in Malta ist zunächst die internationale Zuständigkeit, also die Zuständigkeit der Gerichte eines Staates, zu bestimmen.

2. Brüssel Ia-VO

Die Brüssel Ia-VO (Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 12.12.2012) gilt für Mitgliedstaaten der EU und kann somit für die BRD angewandt werden. Es ist auch im Übrigen sachlich, persönlich und zeitlich anwendbar. Die Zuständigkeit könnte sich aus Art. 18 I Brüssel Ia-VO ergeben. Danach ist unter anderem das Gericht des Ortes zuständig, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. Um eine Verbrauchersache handelt es sich nach Art. 17 I c) Brüssel Ia-VO, sofern der beruflich oder gewerblich tätige Vertragspartner (B) seine Tätigkeit auf den Staat eines Verbrauchers (K) ausrichtet und der Verbraucher die Gerichte am Ort seines Wohnsitzes, also in Deutschland, anruft. Um einen Verbraucher handelt es sich nach Art. 17 I Brüssel Ia-VO, wenn eine Person einen Vertrag zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. B hat auch seine Tätigkeit auf Deutschland ausgerichtet. Dies ergibt sich aus der deutschsprachigen Webseite (www….de), auf welcher sie Glücksspiele anbietet. Für etwaige unerlaubte Handlungen ergibt sich die internationale Zuständigkeit aus Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO.

II. Anwendbares Recht

Ist nun deutsches oder maltesisches Recht anzuwenden?

1. Rom I-VO

Ferner ist aufgrund des Auslandsbezuges das anwendbare Recht zu ermitteln. Die Anwendbarkeit des deutschen materiellen Rechts ergibt sich aus Art. 6 I b) Rom I-VO (Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht vom 17.06.2008). Die Rom I-VO ist in sachlicher, räumlicher, persönlicher und zeitlicher Hinsicht anwendbar. Nach Art. 6 I b) Rom I-VO richtet sich das anwendbare Recht nach dem Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern der beruflich oder gewerbliche tätige Vertragspartner (B) seine Tätigkeit auf den Staat eines Verbrauchers (K) ausrichtet.

2. Rom II-VO

Hinsichtlich etwaiger unerlaubter Handlungen ergibt sich die Anwendbarkeit des deutschen materiellen Rechts aus Art. 4 I Rom II-VO (Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht vom 11.07.2007).

III. Anspruch auf Rückzahlung aus § 812 I 1, 1. Alt. BGB

Die K könnten gegen B einen Rückzahlungsanspruch i.H.v. 25.000 Euro nach § 812 I 1, 1. Alt. BGB haben.

Es könnte ein bereicherungsrechtlicher Anspruch bestehen. Ein Anspruch aufgrund der Leistungskondiktion nach § 812 I 1, 1. Alt. BGB (condictio indebiti) setzt voraus:

  1. etwas erlangt

  2. durch Leistung

  3. ohne Rechtsgrund.

Dementsprechend müsste B etwas durch die Leistung der K ohne Rechtsgrund erlangt haben.

1. Etwas erlangt

Dann müsste B etwas erlangt haben. Erlangen bedeutet Bereicherung und eine Bereicherung liegt vor, wenn ein irgendwie gearteter Vermögensvorteil (z.B. Eigentum, Besitz, Forderungsinhaberschaft, Befreiung von einer Verbindlichkeit) feststellbar ist. B wurde insgesamt ein Spieleinsatz i.H.v. 25.000 Euro auf ihr Konto gutgeschrieben. Damit hat sie einen entsprechenden Auszahlungsanspruch (im Falle eines Girokontos) gegen ihre Bank aufgrund eines unregelmäßigen Verwahrungsvertrages nach §§ 700 I 1, 488 I 2 BGB sowie bei endgültiger Gutschrift nach §§ 780, 781 BGB analog.

2. durch Leistung

Dies müsste durch Leistung der K erfolgt sein. Leistung ist die bewusste und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens zur Erfüllung einer bestehenden oder vermeintlich bestehenden Verbindlichkeit. Die Zahlung der 25.000 Euro erfolgte zur Erfüllung einer vermeintlich bestehenden Verbindlichkeit aufgrund der Vereinbarung zur Zahlung der Spieleinsätze.

3. ohne Rechtsgrund

Ferner müsste dies ohne Rechtsgrund (sine causa) erfolgt sein. Dies ist der Fall, sofern die Vereinbarung über die Zahlung der Spieleinsätze nach § 134 BGB unwirksam ist.

a) § 4 I, IV GlüStV 2021 Verbotsgesetz nach § 134 BGB

Danach ist ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz etwas anderes ergibt. § 4 I, IV GlüStV 2021 könnte ein entsprechendes Verbotsgesetz sein. Gesetz im Sinne des § 134 BGB kann nach Art. 2 EGBGB jede Rechtsnorm sein. Insofern kommt auch der GlüStV 2021 als Staatsvertrag in Betracht. Bei § 4 I, IV GlüStV 2021 handelt es sich um ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Sofern keine Erlaubnis zum Glücksspiel vorliegt, ist dieses verboten, da es einen verbotenen Inhalt hat. Das Verbot des unerlaubten Glücksspiels dient unter anderem dem Schutz vor Spielsucht.

b) Verstoß gegen § 4 I, IV GlüStV 2021

B hat nur eine Glücksspiellizenz in Malta, nicht aber in Deutschland. Indem B auf ihrer deutschen Internetseite entsprechende Glücksspiele anbiete, verstößt sie gegen § 4 I, IV GlüStV 2021. Ein objektiver Verstoß ist ausreichend. Es bedarf nicht der Kenntnis der Verbotswidrigkeit.

c) Rechtsfolge

Der Gesetzesverstoß führt grundsätzlich zur Nichtigkeit der jeweiligen Spielverträge. Somit ist die Zahlung der Spieleinsätze ohne Rechtsgrund erfolgt.

Ergebnis:

K haben gegen B einen Rückzahlungsanspruch i.H.v. 25.000 Euro nach § 812 I 1, 1. Alt. BGB haben.

IV. Anspruch auf Rückzahlung aus § 817 S. 1 BGB

Zudem haben K gegen B einen Rückzahlungsanspruch i.H.v. 25.000 Euro nach § 817 S. 1 BGB, da B als Empfänger durch die Annahme der Spielentgelte gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen hat.

V. Kondiktionssperre nach § 817 S. 2 BGB

Fraglich ist, ob die Kondiktionssperre nach § 817 S. 2 BGB greift. Nach dieser Norm ist die Rückforderung ausgeschlossen, wenn dem Leistenden gleichfalls ein solcher Verstoß zur Last fällt, es sei denn, dass die Leistung in der Eingehung einer Verbindlichkeit bestand. Die Vorschrift ist auf alle Leistungskondiktionen anwendbar und somit auch auf die Ansprüche nach § 812 I 1, 1. Alt. BGB und § 817 S. 1 BGB. Ein vorsätzlicher Verstoß von B gegen ein gesetzliches Verbot oder ein leichtfertiges Verschließen vor dieser Einsicht lässt sich nicht feststellen. Hierfür trägt im Übrigen B die Darlegungs- und Beweislast. Zudem dürfte es sich bei den Spielern in der Regel um juristische Laien handeln. Anderenfalls ließe sich dieses Ergebnis auch durch eine teleologische Reduktion des § 817 S. 2 BGB erreichen, da ein Ausschluss der Rückforderung mit dem Zweck des Bereicherungsrechts nicht vereinbar ist.

VI. Anspruch auf Rückzahlung aus § 823 II i.V.m. § 4 I, IV GlüStV 2021 BGB

Bei § 4 I, IV GlüStV 2021 handelt es sich auch um ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 II BGB.

Insofern haben K gegen B auch einen Rückzahlungsanspruch i.H.v. 25.000 Euro nach § 823 II BGB i.V.m. § 4 I, IV GlüStV 2021.

VII. Kein Ausschluss nach 762 I 2 BGB

Nach § 762 I 2 BGB kann jedoch das aufgrund des Spieles oder der Wette Geleistete nicht deshalb zurückgefordert werden, weil eine Verbindlichkeit nicht bestanden hat. Allerdings werden nichtige Glücksspielverträge nach § 134 BGB nicht von dem Ausschluss nach § 762 I 2 BGB erfasst.

VIII. Kein Ausschluss nach 242 BGB

Ferner kommt kein Ausschluss der Rückforderung wegen eines Verstoßes gegen das Gebot von Treu und Glauben nach § 242 BGB in Betracht. Auf ein etwaiges rechtsmissbräuchliches Verhalten (venire contra factum proprium) von K kann sich B mangels eigener Schutzbedürftigkeit nicht berufen.

Gesamtergebnis:

K haben gegen B einen Rückzahlungsanspruch i.H.v. 25.000 Euro nach § 812 I 1, 1. Alt. BGB, § 817 S. 1 BGB sowie nach § 823 II BGB i.V.m. § 4 I, IV GlüStV 2021.

C. Prüfungsrelevanz

Das Bereicherungsrecht nach § 812 I 1, 1. Alt. BGB ist nicht selten Gegenstand von Prüfungsklausuren. In der vorliegenden Entscheidung ging es dabei um die Frage, ob Spieler, die sich an einem unerlaubten Glücksspiel beteiligen, einen Rückzahlungsanspruch gegen den ohne Lizenz tätigen Online-Spielbetreiber haben.

Die Prüfungsrelevanz der Entscheidung ergibt sich daraus, dass ein Bereicherungsanspruch in Kombination mit einem unwirksamen Online-Spielvertrag nach § 134 BGB zu prüfen ist, mit der Möglichkeit der Kondiktionssperre nach § 817 S. 2 BGB.

BlogPlus

Du möchtest weiterlesen?

Dieser Beitrag steht exklusiv Kunden von Jura Online zur Verfügung.

Paket auswählen