LG München I zu Googles KI-Übersicht: Wann haftet Google für falsche KI-Aussagen?

LG München I zu Googles KI-Übersicht: Wann haftet Google für falsche KI-Aussagen?

Wer Anfang 2026 bei Google nach einem Münchner Verlagshaus suchte und den Zusatz „Betrugsmasche” übernahm – den die Suchmaschine über ihre Autocomplete-Funktion gleich selbst vorschlug, bekam mehr als die gewohnte Trefferliste.

Zusätzlich erschien:

„Ja, […] ist bekannt für unseriöse Geschäftspraktiken und wird oft als Betrugsmasche wahrgenommen […]”

Es blieb nicht bei diesem einen Satz. Die „Übersicht mit KI” listete „Merkmale der mutmaßlichen Betrugsmasche” auf, warnte vor Abo-Fallen und gab den Nutzern Handlungsempfehlungen mit auf den Weg. Das Problem: Für die zentralen Vorwürfe fanden sich am Ende keine tragfähigen Belege. Der Verlag wehrte sich – und das LG München I musste eine Grundsatzfrage beantworten, die das gesamte Äußerungsrecht im KI-Zeitalter betrifft. Sind die Worte einer Such-KI fremde Inhalte, die Google nur anzeigt? Oder spricht hier der Konzern selbst mit allen haftungsrechtlichen Folgen? Die Antwort des Gerichts fiel deutlich aus (LG München I, Urt. v. 28.05.2026 – 26 O 869/26).

Sachverhalt: Googles KI-Übersicht wirft Verlag Betrugsmasche vor

Gegen Google zogen ein Münchner Verlagshaus, das zwölf Verlagsmarken bündelt und einen eigenen Onlineshop betreibt, und seine Tochtergesellschaft vor Gericht, die Bücher und Zeitschriften rund um Technik und Geschichte verlegt. Sie beantragten eine einstweilige Verfügung.

Der Stein des Anstoßes war Googles neues Suchformat. Die Suchmaschine zeigt längst nicht mehr nur Trefferlisten: Bei der „Übersicht mit KI” liest eine generative KI die Suchergebnisse im Hintergrund aus, fasst sie zusammen und präsentiert eine ausformulierte Antwort, ergänzt um Links zu den Internetseiten Dritter. Einzelne Abschnitte sind mit einem Link-Symbol verknüpft, hinter dem sich die zugehörigen Quellen aufrufen lassen.

Genau diese Funktion lieferte nach dem Vortrag der Verlage am 20.01.2026 die eingangs zitierte Übersicht und am 26.01.2026 eine zweite, gleichartig aufgebaute. Beide schrieben den Unternehmen unseriöse Geschäftspraktiken zu, nannten Abo-Fallen als Merkmal der „mutmaßlichen Betrugsmasche” und behaupteten Verbindungen zu bestimmten Drittfirmen. Als Quelle verwiesen beide Texte ausgerechnet auf den Warnbeitrag einer Anwaltskanzlei – einen Beitrag, der nach den Feststellungen des Gerichts keinerlei Bezug zu den Verlagen aufweist. Zu den genannten Drittfirmen, so die Verlage, bestehe keinerlei Verbindung – das machten sie durch eine eidesstattliche Versicherung glaubhaft.

Die Verlage mahnten Google erfolglos ab. Vor Gericht verteidigte sich der Konzern mit einer klaren Linie: Man zeige nur automatisiert die Informationen Dritter an, mache sie sich nicht zu eigen und hafte allenfalls als mittelbare Störerin, wenn auf eine offenkundige Rechtsverletzung hingewiesen werde – und daran fehle es. Im Übrigen fänden sich in Bewertungsportalen und Foren zahlreiche negative Kundenstimmen. Der beanstandete Text sei nach einer Überarbeitung durch maschinelles Lernen ohnehin nicht mehr abrufbar, sodass weder Wiederholungsgefahr noch Eilbedürftigkeit bestünden.

Zurechnung der KI-Antwort: Google als unmittelbare Störerin

Anspruchsgrundlage ist der quasinegatorische Unterlassungsanspruch aus §§ 1004 I S. 2 analog, 823 I BGB in Verbindung mit dem Unternehmenspersönlichkeitsrecht aus Art. 2 I, Art. 19 III GG. Es schützt Unternehmen in ihrem sozialen Geltungsanspruch im Wirtschaftsleben und ist ein Rahmenrecht: Ob ein Eingriff rechtswidrig ist, entscheidet erst die Abwägung mit der Meinungsfreiheit aus Art. 5 I GG.

Dann kommt das Herzstück. Google wollte sich auf die Rolle des bloßen Boten zurückziehen: Was die Übersicht zeige, stamme von fremden Internetseiten und sei deshalb keine eigene Aussage des Konzerns. Das Gericht sah das anders. Die KI gibt die Suchergebnisse nicht wieder, sie verarbeitet sie – in eigenen Worten, nach eigener Gliederung, beginnend mit der affirmativen Bejahung der Suchanfrage („Ja, …”) über die Zusammenstellung der „Merkmale” bis zur abschließenden Handlungsempfehlung. Und vor allem: Einige Behauptungen standen in keiner einzigen der verlinkten Quellen, etwa die Verbindung zu den Drittfirmen und der angeblich häufige Namenswechsel. Die KI hatte sich diese Zusammenhänge schlicht selbst zusammengereimt. Wer eine solche KI anbietet und allein ihre Algorithmen kontrolliert, muss sich ihre Ergebnisse auch zurechnen lassen. Google ist damit unmittelbare Störerin.

Mit den Privilegien der BGH-Rechtsprechung räumt die Kammer in zwei Schritten auf. Das Suchmaschinen-Privileg ruht auf zwei Säulen: Der Betreiber kann fremde Inhalte nicht vorab prüfen, und ohne Suchmaschinen wäre das Internet nicht nutzbar. Beide Säulen tragen hier nicht. Die eigene KI-Aussage lässt sich sehr wohl prüfen – durch schlichten Abgleich mit den Quellen, auf denen sie beruht. Und die KI-Übersicht ist ein komfortables Extra, aber kein Rückgrat der Internetnutzung. Bleibt der Einwand, die Nutzer könnten ja die Links anklicken und alles selbst überprüfen. Die Kammer kontert mit einem klassischen Gedanken des Äußerungsrechts: Die Übersicht ist aus sich heraus verständlich und abgeschlossen, und die Möglichkeit, eine Behauptung durch eigene Recherche zu widerlegen, entbindet den Äußernden regelmäßig nicht von der Haftung.

Unmittelbarer und mittelbarer Störer bei Suchmaschinen
Wer fremde Inhalte nur auffindbar macht, haftet nach der Rechtsprechung des BGH als mittelbarer Störer erst ab Hinweis auf eine offensichtliche, klar erkennbare Rechtsverletzung. Wer Inhalte sich zu eigen macht oder – wie hier – aus fremden Quellen eine eigene, neu strukturierte Aussage formuliert, ist unmittelbarer Störer und kann sich nicht auf dieses Suchmaschinenprivileg berufen.

Meinungsfreiheit für KI?

Auf der zweiten Ebene zerlegt die Kammer die Übersicht in ihre Aussagen. Den Einstiegssatz, die Verlage seien für unseriöse Geschäftspraktiken „bekannt” und würden als Betrugsmasche wahrgenommen, wertet sie als Meinungsäußerung mit Tatsachenkern. Das klingt zunächst nach einem Punktsieg für Google, denn Meinungen genießen den starken Schutz des Art. 5 I GG. Doch der Schutz bröckelt, wenn die Wertung auf falschen Füßen steht. Genau das war hier der Fall: Das harte Urteil der KI fußte maßgeblich auf dem behaupteten Zusammenhang mit Abo-Fallen bestimmter Drittfirmen – einem Zusammenhang, dessen Fehlen die eidesstattliche Versicherung glaubhaft machte und den nicht einmal Googles eigene Quellen hergaben. Bemerkenswert ist ein zusätzliches Abwägungsargument: Die KI-generierte Meinung sei gerade nicht Ausdruck einer gewonnenen Überzeugung, sondern Ergebnis eines Algorithmus; das Angebot diene vor allem der geschäftlichen Betätigung und allenfalls nachrangig der Teilhabe am Meinungsdiskurs.

Definition: Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung
Tatsachenbehauptungen sind dem Beweis zugänglich; unwahre müssen grundsätzlich nicht hingenommen werden. Meinungsäußerungen sind vom Dafürhalten geprägt und weder wahr noch unwahr. Mischformen gelten im Zweifel insgesamt als Meinung, wenn die wertenden Elemente prägen.

Aber: Beruht die Wertung auf nachweislich unwahren Anknüpfungstatsachen, verliert sie in der Abwägung erheblich an Gewicht.

Die übrigen Aussagen – u.a. die Verbindungen zu den Drittfirmen – behandelte die Kammer überwiegend als Tatsachenbehauptungen. Hier entscheidet die Beweislast. Weil die Behauptungen das Ansehen der Verlage erheblich beeinträchtigen, trifft Google nach den Wertungen der §§ 186, 187 StGB die Last, ihre Wahrheit glaubhaft zu machen. Ein paar anonyme Bewertungen aus Internetportalen genügten dafür nicht; die Aussagen waren prozessual als unwahr zu behandeln. Auch die Wiederholungsgefahr blieb bestehen: Google hatte keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, und dass die Algorithmen die Äußerungen erneut ausspielen, ließ sich nicht sicher ausschließen.

Prüfungsschema: quasinegatorischer Unterlassungsanspruch
§§ 1004 I S. 2 analog, 823 I BGB i.V.m. Art. 2 I, Art. 19 III GG:

  1. Eingriff in ein absolut geschütztes Rechtsgut – hier das Unternehmenspersönlichkeitsrecht (sozialer Geltungsanspruch als Wirtschaftsunternehmen).

  2. Störereigenschaft des Anspruchsgegners (unmittelbar oder mittelbar).

  3. Rechtswidrigkeit – beim Rahmenrecht erst durch Abwägung mit Art. 5 I GG zu ermitteln.

  4. Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr.

KI-Antworten und Äußerungsrecht: Warum die Entscheidung über Google hinaus wichtig ist

Die Entscheidung überträgt die klassischen äußerungsrechtlichen Maßstäbe auf generative KI und zieht eine klare Linie: Wer eine KI Antworten formulieren lässt, steht für diese Antworten wie für eigene Inhalte ein. Die Privilegien für Suchmaschinen und Hostprovider passen nicht, weil sie für das bloße Vermitteln fremder Inhalte geschaffen wurden. Zugleich zeigt das Urteil, dass die bewährte Dogmatik – Tatsache oder Meinung, Anknüpfungstatsachen, Beweislast – auch im KI-Kontext trägt. Neu ist allein der Befund, dass eine algorithmisch erzeugte „Meinung” in der Abwägung weniger wiegt als die Überzeugung eines Menschen. Ob diese Linie Bestand hat, bleibt abzuwarten: Die Entscheidung erging im Eilverfahren, das letzte Wort können Rechtsmittel oder ein Hauptsacheverfahren sprechen.

Fazit: KI-Übersicht ist mehr als ein Suchtreffer

Das LG München I behandelt Googles „Übersicht mit KI” nicht als Suchergebnis, sondern als eigene Äußerung des Konzerns – mit der Folge der vollen Haftung als unmittelbare Störerin nach §§ 1004 analog, 823 I BGB i.V.m. Art. 2 I, Art. 19 III GG. Untersagt wird der Kern der Vorwürfe, weil die Tatsachenbehauptungen prozessual unwahr sind und die Wertungen auf unwahren Anknüpfungstatsachen beruhen.

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