Das Bundesverfassungsgericht hat für 2026 ein Programm angekündigt, das in seiner thematischen Breite bemerkenswert ist. Gleich mehrere Verfahren betreffen das Polizei- und Sicherheitsrecht. Ferner stehen Fragen der Pressefreiheit und Meinungsfreiheit im digitalen Raum auf der Agenda. Das Staatsorganisationsrecht ist gleich durch mehrere Organstreitverfahren vertreten, die das Verhältnis zwischen Regierung, Parlament und politischen Parteien betreffen. Und mit der PEPP-Entscheidung steht ein europarechtliches Grundsatzverfahren an, das an die umstrittenste Entscheidung des Gerichts der letzten Jahre anknüpft.
Studierende aller Semester finden hier lebendige Anschauungsfälle für Probleme, über die in Lehrbüchern oft nur abstrakt geschrieben wird. Dieser Beitrag ordnet die klausurrelevanten Verfahren ein und zeigt, welche dogmatischen Fragen dahinterstecken.
Der Gefahrenbegriff vor dem Gericht
Im Jahr 2017 reformierte Bayern sein Polizeiaufgabengesetz grundlegend. Die Novelle führte unter anderem den Begriff der drohenden Gefahr ein und ermöglichte einen Präventivgewahrsam von bis zu drei Monaten. Gegen diese Regelungen wurden mehrere Verfassungsbeschwerden erhoben; parallel liegt ein Normenkontrollantrag vor. Der Erste Senat hat die Verfahren 1 BvF 1/18, 1 BvR 2271/18 und 1 BvR 506/19 verbunden und eine Entscheidung für 2026 angekündigt.
Das Sächsische Polizeivollzugsdienstgesetz steht im Verfahren 1 BvR 2817/20 ebenfalls auf der Agenda. Die Beschwerdeführenden rügen u.a. zwei Vorschriften (§ 63 II 1 Nr. 2 SächsPVDG und § 64 I SächsPVDG) aus dem Bereich der präventiven Datenerhebung durch langfristige, individualbezogene verdeckte Überwachungs- und Ermittlungsmaßnahmen) Die Beschwerdeführer wenden sich zudem gegen die Regelungen zur Weiterverarbeitung personenbezogener Daten. Gerügt werden unter anderem Verletzungen des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und des Fernmeldegeheimnisses.
Hintergrund:
Für das Gefahrenabwehrrecht ist der Gefahrenbegriff zentral. Die klassische Unterscheidung lautet: Eine abstrakte Gefahr liegt vor, wenn ein bestimmtes Verhalten typischerweise gefährlich ist – unabhängig vom konkreten Einzelfall. Für die polizeiliche Generalklausel ist hingegen eine konkrete Gefahr erforderlich: Aus der Sicht eines objektiven Beobachters müssen zum Zeitpunkt der Maßnahme Anhaltspunkte vorliegen, die zur Annahme berechtigen, dass das geschützte Rechtsgut in naher Zukunft mit hinreichender Wahrscheinlichkeit verletzt werden wird.
Das bayerische PAG hat mit der „drohenden Gefahr” eine weitere Kategorie eingeführt. Danach kann die Polizei bereits tätig werden, wenn zwar noch keine konkrete Gefahr vorliegt, aber bestimmte Tatsachen auf einen bevorstehenden schwerwiegenden Angriff auf ein bedeutendes Rechtsgut hindeuten. Kritiker sehen darin eine verfassungswidrige Ausweitung polizeilicher Befugnisse weit ins Vorfeld hinein, bei der die Eingriffsschwellen so niedrig liegen, dass sie kaum noch gerichtlich kontrollierbar sind.
Grundrechte: Pressefreiheit und Meinungsfreiheit im Netz
Pressetelefon der Letzten Generation
Ein Journalist wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde (1 BvR 2450/24) gegen die Anordnung und den Vollzug einer Telekommunikationsüberwachung, die im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen die Letzte Generation angeordnet worden war. Die Überwachung betraf das sogenannte Pressetelefon der Organisation – einen öffentlich zugänglichen Anschluss, über den Journalistinnen und Journalisten Kontakt zur Gruppe aufnehmen konnten. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung seiner Pressefreiheit aus Art. 5 I 2 GG und seines Fernmeldegeheimnisses aus Art. 10 I GG geltend. Er rügt zudem, bei der Anordnung der Maßnahme seien die verfassungsrechtlichen Anforderungen an den Richtervorbehalt nicht beachtet worden.
Dogmatisch interessant ist die Überschneidung beider Grundrechte: Das Fernmeldegeheimnis schützt den Kommunikationsvorgang als solchen; die Pressefreiheit schützt darüber hinaus die journalistische Tätigkeit und den Informantenschutz. Wenn ein Pressetelefon überwacht wird, sind beide Schutzbereiche betroffen. Der Richtervorbehalt ist dabei nicht nur formelle Voraussetzung, sondern materiell-rechtliche Sicherung: Er soll gewährleisten, dass eine unabhängige Instanz die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme prüft, bevor sie vollzogen wird – und dabei spezifisch berücksichtigt, wenn Presseorgane mitbetroffen sind.
Inhaltsmoderation auf Online-Plattformen
Das Verfahren 1 BvR 2152/25 betrifft die Frage, ob die Annahme einer Moderationsbefugnis durch eine Online-Plattform gegenüber nutzergenerierten Inhalten mit der Meinungsfreiheit aus Art. 5 I 1 GG vereinbar ist. Die zugrunde liegende zivilgerichtliche Entscheidung hat eine solche Befugnis bejaht; dagegen richtet sich die Verfassungsbeschwerde.
Da der Plattformbetreiber ein privates Unternehmen ist, richtet sich die Verfassungsbeschwerde nicht unmittelbar gegen ihn, sondern gegen die zivilgerichtliche Entscheidung. Das BVerfG muss prüfen, ob die Gerichte bei der Auslegung des einfachen Rechts die grundrechtliche Ausstrahlungswirkung der Meinungsfreiheit hinreichend beachtet haben. Das ist mittelbare Drittwirkung in Reinform. Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen marktmächtige Plattformen bei der Moderation an Grundrechte gebunden werden können, ist eine der offenen Systemfragen des digitalen Zeitalters, zu der das BVerfG in seinen Entscheidungen der letzten Jahre bereits erste Linien gezogen hat.
Infobox: Mittelbare Drittwirkung der Grundrechte
Grundrechte binden nach Art. 1 III GG unmittelbar nur staatliche Gewalt. Im Verhältnis zwischen Privatpersonen wirken sie mittelbar über die Auslegung zivilrechtlicher Generalklauseln (§§ 138, 242, 826 BGB). Das Zivilgericht legt eine Generalklausel aus und muss dabei die betroffenen Grundrechte berücksichtigen. Das BVerfG überprüft nicht das Ergebnis des Zivilrechtsstreits selbst, sondern ob das Gericht bei der Auslegung die grundrechtliche Ausstrahlungswirkung hinreichend beachtet hat. Klassische Beispiele: Hausverbot im Einkaufszentrum, Stadionverbote, Social-Media-Sperren. Klausurtipp: Die mittelbare Drittwirkung ist kein eigenständiger Prüfungspunkt in der Verfassungsbeschwerde – sie ist im Rahmen der Zulässigkeit bei der Beschwerdebefugnis zu prüfen.
Staatsorganisationsrecht: Abgeordnetenrechte und Äußerungsbefugnisse
Das Heizungsgesetz und die Beratungszeit
Im Sommer 2023 brachte die Bundesregierung die zweite Novelle des Gebäudeenergiegesetzes in den Bundestag ein – das politisch hoch umstrittene Heizungsgesetz, das den schrittweisen Ausstieg aus fossilen Heizungssystemen regelt. Ein Abgeordneter erhob Organklage (2 BvE 4/23) und rügt, die Ausgestaltung des Gesetzgebungsverfahrens habe sein Recht auf gleichberechtigte Teilhabe an der parlamentarischen Willensbildung aus Art. 38 I 2 GG verletzt. Konkret beanstandet er, dass zwischen dem maßgeblichen Entwurf und der Abstimmung im Plenum so wenig Zeit blieb, dass eine inhaltliche Auseinandersetzung kaum möglich war.
Das freie Mandat des Art. 38 I 2 GG gibt dem Abgeordneten nicht nur das Recht, frei abzustimmen – es schützt auch seine gleichberechtigte Teilhabe an der parlamentarischen Willensbildung insgesamt. Dazu gehört nach verbreiteter Auffassung eine hinreichende Möglichkeit zur inhaltlichen Vorbereitung. Wie viel Beratungszeit das Parlament einräumen muss, damit dieses Recht gewahrt bleibt, ist eine der offenen verfassungsrechtlichen Fragen, die dieses Verfahren klären soll.
Äußerungsbefugnisse von Regierungsmitgliedern
Bundeskanzler Scholz, Bundeswirtschaftsminister Habeck und Bundesfamilienministerin Paus haben im Deutschen Bundestag sowie in öffentlichen Auftritten Äußerungen über die AfD gemacht, die aus Sicht der Partei ihre Chancengleichheit im politischen Wettbewerb beeinträchtigten. Die AfD führt ein Organstreitverfahren (2 BvE 2/22, 3/22, 3/23) und macht geltend, es handele sich nicht um private Meinungsäußerungen, sondern um amtliche Stellungnahmen unter Inanspruchnahme staatlicher Autorität und Ressourcen, die Art. 21 I 1 GG verletzten.
Das BVerfG hat in der Wanka-Entscheidung von 2018 (BVerfGE 148, 11) klare Linien gezogen: Regierungsmitglieder dürfen die Ressourcen ihres Amtes – Briefköpfe, Pressestellen, Regierungswebsites – nicht einsetzen, um Parteien zu bekämpfen oder zu begünstigen. Außerhalb des Amtes behalten sie ihre Meinungsfreiheit als Privatperson und als Politiker. Die Abgrenzung zwischen erlaubter politischer Stellungnahme und unzulässiger Inanspruchnahme staatlicher Autorität ist der dogmatische Kern – und eine Prüfungskonstellation, die regelmäßig in Staatsrechtsklausuren auftaucht.
Infobox: Das Organstreitverfahren – Zulässigkeit in der Klausur
Antragsberechtigt sind nach § 63 BVerfGG oberste Bundesorgane und Teile davon, denen im GG oder in der Geschäftsordnung eigene Rechte zugewiesen sind – also auch einzelne Abgeordnete und Fraktionen. Antragsgegner muss dasselbe Verfassungsorgan sein. Der Antragsteller muss geltend machen, in seinen verfassungsmäßigen Rechten verletzt oder unmittelbar gefährdet zu sein (§ 64 BVerfGG). Prüfungsreihenfolge: Antragsberechtigung – Antragsgegenstand (rechtserhebliche Maßnahme oder Unterlassung) – Antragsbefugnis (Verletzung eigener Rechte möglich?) – Frist (sechs Monate nach § 64 III BVerfGG) – Begründetheit.
Europarecht: Die PEPP-Entscheidung und das Ultra-vires-Problem
Als die COVID-19-Pandemie im März 2020 die europäischen Kapitalmärkte erschütterte und die Risikoaufschläge auf Staatsanleihen mehrerer Mitgliedstaaten drastisch anstiegen, reagierte die Europäische Zentralbank mit dem Pandemic Emergency Purchase Programme (PEPP). Das Programm sah vor, dass die EZB in großem Umfang Staatsanleihen und andere Wertpapiere der Eurozone aufkauft, um die Finanzierungskonditionen der Mitgliedstaaten zu stabilisieren. Das Gesamtvolumen wurde schrittweise auf knapp 1,85 Billionen Euro ausgeweitet.
Die AfD-Fraktion erhob im Organstreitverfahren (2 BvE 7/20) die Rüge, Bundestag und Bundesregierung hätten ihre Integrationsverantwortung verletzt, indem sie das PEPP nicht auf seine Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz geprüft und gegebenenfalls dagegen vorgegangen seien. Parallel dazu erhob eine Privatperson Verfassungsbeschwerde (2 BvR 420/21) und machte geltend, das PEPP überschreite die Kompetenzen der EZB und greife in unzulässiger Weise in die Haushaltssouveränität des Deutschen Bundestages ein.
Die dogmatische Einordnung
Das Verfahren steht in direktem Zusammenhang mit dem PSPP-Urteil des BVerfG vom Mai 2020 (BVerfGE 154, 17). Das BVerfG stellte darin erstmals fest, dass ein Rechtsakt der EU-Organe ultra vires handeln kann – also jenseits der übertragenen Kompetenzen – und dass das BVerfG berechtigt und verpflichtet ist, dies festzustellen. Es erklärte die EZB-Beschlüsse zum PSPP für in Deutschland unanwendbar, solange die EZB keine Verhältnismäßigkeitsprüfung nachhole. Das löste eine scharfe Reaktion des EuGH aus, der die Kompetenz des BVerfG zur Überprüfung von Unionsrechtsakten grundsätzlich in Frage stellte.
Für das PEPP stellt sich nun die Frage, ob das BVerfG seine Ultra-vires-Dogmatik fortschreibt oder angesichts dieser Kritik zurückrudert. Kritiker sehen in der fehlenden Kapitalschlüsselbindung eine Kompetenzüberschreitung: Die EZB betreibe unter dem Deckmantel der Geldpolitik faktisch Wirtschaftspolitik und finanziere staatliche Haushalte – was ihr nach den EU-Verträgen ausdrücklich verboten ist.
Die Entscheidung ist eine ideale Vertiefung des Europarechts und speziell des Spannungsverhältnisses zwischen dem Anwendungsvorrang des Unionsrechts, wie er sich seit dem Urteil des EuGH in der Rechtssache 6/64 (Costa/ENEL) entwickelt hat, und dem Verfassungsidentitätsvorbehalt des BVerfG. In ständiger Rechtsprechung hat das BVerfG erklärt, dass der Anwendungsvorrang nicht schrankenlos gilt. Er endet dort, wo EU-Organe Kompetenzen überschreiten, die ihnen nicht übertragen wurden, oder wo ein Rechtsakt die durch Art. 79 III GG geschützte Verfassungsidentität verletzt. Der EuGH besteht seinerseits auf seiner Letztentscheidungsbefugnis in Fragen des Unionsrechts. Wie das BVerfG diesen Konflikt im PEPP-Verfahren weiterentwickelt, wird die Europarechtswissenschaft noch jahrelang beschäftigen.
Infobox: Ultra vires und Verfassungsidentität – zwei verschiedene Grenzen
Das BVerfG unterscheidet zwei Kontrollvorbehalte gegenüber dem Unionsrecht. Ultra-vires-Kontrolle: Ein Rechtsakt der EU überschreitet die dem Unionsrecht übertragenen Kompetenzen offensichtlich und in strukturell erheblicher Weise. Das BVerfG kann ihn dann für in Deutschland unanwendbar erklären – unter den strengen Voraussetzungen des PSPP-Urteils. Identitätskontrolle: Ein Unionsrechtsakt greift in den durch Art. 79 III GG unantastbaren Kern des Grundgesetzes ein – also in Menschenwürde, Demokratieprinzip, Bundesstaatsprinzip oder Rechtsstaat in ihrer wesensmäßigen Ausprägung. Klausurhinweis: Beide Kontrollen sind Ausnahmen, keine Regel. Der Anwendungsvorrang des Unionsrechts bleibt die Grundregel – daher ist die Prüfungsreihenfolge wichtig: erst Vereinbarkeit mit Unionsrecht prüfen, dann den Kontrollvorbehalt als enge Ausnahme.
Fazit
Das BVerfG-Programm für 2026 liest sich wie ein Querschnitt durch den Pflichtfachstoff. Die PAG-Verfahren klären die Grenzen des Gefahrenabwehrrechts und geben der abstrakten Systematik des Verwaltungsrechts ein konkretes Gesicht. Die Grundrechtsverfahren zu Pressefreiheit und Drittwirkung illustrieren Standardprobleme jeder Grundrechtsvorlesung. Die staatsorganisationsrechtlichen Verfahren zu Abgeordnetenrechten und Äußerungsbefugnissen verbinden Theorie und aktuelle Politik auf eine Weise, die Lehrbuchbeispiele kaum leisten können. Und das PEPP-Verfahren führt in das Kernproblem des Europaverfassungsrechts – den Konflikt zwischen dem Anwendungsvorrang des Unionsrechts und den nationalen Kontrollvorbehalten des BVerfG.
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- Allgemeines Persönlichkeitsrecht, Art. 2 I, 1 I GG
- Brief-, Post-, Fernmeldegeheimnis, Art. 10 GG
- Gefahr
- Polizeirechtliche Generalklausel, § 8 I PolG, § 14 I OBG
- Meinungsfreiheit, Art. 5 I 1 1. Fall GG
- Problem - Drittwirkung von Grundrechten
- Verfassungsbeschwerde, Art. 94 I Nr. 4a GG, §§ 13 Nr. 8a, 23, 90 ff. BVerfGG
- Freies Mandat, Art. 38 I 2 GG
- Organstreitverfahren, Art. 94 I Nr. 1 GG, §§ 13 Nr. 5, 63 ff. BVerfGG
- Parteien, Art. 21 GG
- Organe der EU, Art. 13 ff. EUV