Gefahr

Aufbau der Prüfung - Gefahr

Die polizeirechtliche Generalklausel setzt auf Tatbestandsseite eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit voraus.

I. Normalfall

Gefahr ist grundsätzlich die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts (Normalfall). Läuft A mit verdrehten Augen und erhobener Waffe Richtung Bank spricht alles dafür, dass die Schutzgüter auch betroffen sind. 

II. Sonderfälle

Darüber hinaus existieren Sonderfälle der Gefahr.

1. Anscheinsgefahr 

Ein Sonderfall der Gefahr ist die Anscheinsgefahr. Beispiel: A läuft mit verdrehten Augen und erhobener Waffe Richtung Bank. Gedreht wird die Situation eines Banküberfalls, und zwar mit versteckten Kameras. P ist Polizist und ruft: „Halt!“ Anders als bei der normalen Gefahr, lag bei der Anscheinsgefahr im Rahmen einer Ex-Post-Betrachtung keine Gefahr vor. Im Nachhinein stellt sich heraus, dass es sich lediglich um Filmaufnahmen und nicht um einen echten Banküberfall handelte. Zum Zeitpunkt des Einschreitens stellte sich die Situation jedoch so dar, als würde eine Gefahr vorliegen. 

2. Scheingefahr

Weiterhin ist auch die Scheingefahr ein Sonderfall der Gefahr. Fallbeispiel: Wie oben, nur dass dieses Mal mit offenen Kameras gedreht wird. P ist Polizist, schubst ein paar Kameras zur Seite, um hinter A herzulaufen und ruft: „Halt!“ Hier liegt bereits ex ante keine Gefahr vor. Jeder andere hätte erkannt, dass lediglich Filmaufnahmen stattfinden. 

3. Gefahrenverdacht

Zuletzt gehört auch der Gefahrenverdacht zu den Sonderfällen der Gefahr. Beispiel: A betreibt im Außenbereich Deiner Stadt ein kleines Atomkraftwerk. Drum herum häufen sich die Leukämieerkrankungen. Man vermutet zwischen dem Betrieb des Atomkraftwerks und den sich häufenden Leukämieerkrankungen einen Zusammenhang und will gegen A vorgehen. Hier liegt keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, sondern nur die Möglichkeit eines Schadenseintritts vor. 


Zuletzt ist zu beachten, dass nur die Anscheinsgefahr und der Gefahrenverdacht anerkannte Fälle der Gefahr darstellen. Die Scheingefahr ist nicht anerkannt und führt daher immer zur Rechtswidrigkeit des Handelns. Beim Gefahrenverdacht ist zudem auf Rechtsfolgenseite im Rahmen der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen, dass nur sogenannte Gefahrerforschungseingriffe zulässig sind, also solche Maßnahmen, die dazu dienen, herauszufinden, ob tatsächlich eine Gefahr vorliegt.
 

 

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