Modernisierung der Verwaltungsgerichtsbarkeit: Reform der VwGO auf dem Weg

Modernisierung der Verwaltungsgerichtsbarkeit: Reform der VwGO auf dem Weg

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit steht vor einer der größten strukturellen Reformen seit Jahrzehnten. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat Anfang Februar 2026 einen Referentenentwurf vorgelegt, mit dem die VwGO umfassend modernisiert werden soll. Ziel ist es, Verfahren zu beschleunigen, Gerichte effizienter arbeiten zu lassen und zugleich die Durchsetzung gerichtlicher Entscheidungen gegenüber staatlichen Stellen zu stärken. Politisch wird die Reform ausdrücklich als Beitrag zur Stärkung des Rechtsstaats verstanden. Bundesjustizministerin Stefanie Hubig betont, dass Verwaltungsgerichte eine zentrale Rolle bei der Kontrolle staatlichen Handelns spielen.

Zielrichtung der Reform: Schnellere Verfahren bei gleichbleibender Qualität

Zentraler Ansatzpunkt des Entwurfs ist die Verfahrensbeschleunigung. Verwaltungsgerichte sollen künftig mit gleichem personellen und sachlichen Aufwand schneller zu Urteilen und Entscheidungen gelangen können. Gleichzeitig soll verhindert werden, dass staatliche Stellen gerichtliche Entscheidungen faktisch unterlaufen oder verzögern.

Effizienterer Personaleinsatz in der Spruchpraxis

Ein wesentlicher Reformbaustein betrifft die gerichtliche Besetzung. Gerichte sollen häufiger in kleinerer Besetzung entscheiden können. So soll insbesondere am Bundesverwaltungsgericht in mehr erstinstanzlichen Verfahren eine Entscheidung mit drei statt fünf Richtern möglich werden.

Auch der Einsatz von Einzelrichtern soll ausgeweitet werden. Proberichterinnen und Proberichter sollen künftig bereits nach sechs Monaten – und nicht erst nach einem Jahr – als Einzelrichter tätig werden können. Zudem sollen an Oberverwaltungsgerichten mehr Verfahren durch Einzelrichter statt durch den gesamten Senat entschieden werden können, sofern es sich um einfach gelagerte Fälle handelt.

Der Gedanke dahinter ist klassisch prozessökonomisch: Personalressourcen sollen flexibler eingesetzt und Verfahren schneller abgeschlossen werden können.

Strengerer Umgang mit verspätetem Vorbringen und Missbrauch von Verfahren

Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf der Verfahrensdisziplin der Beteiligten. Gerichte sollen verspätet vorgebrachte Tatsachen (im Zivilrecht § 296 ZPO) künftig leichter zurückweisen können. Damit soll verhindert werden, dass Verfahren durch taktisch verzögertes Vorbringen unnötig verlängert werden.

Zusätzlich sollen Gerichte bei offensichtlich aussichtslosen oder rechtsmissbräuchlichen Verfahren künftig die Fortführung des Verfahrens von einer Gerichtskostenvorauszahlung abhängig machen können. Dadurch soll insbesondere gegen sogenannte querulatorische Verfahren vorgegangen werden.

Modifizierung des Amtsermittlungsgrundsatzes

Der Amtsermittlungsgrundsatz (im Unterschied zum Beibringungsgrundsatz aus dem Zivilprozess) bleibt als tragendes Strukturprinzip des Verwaltungsprozesses erhalten. Allerdings sollen Gerichte stärker auf das konkrete Parteivorbringen fokussieren dürfen. Ermittlungen „ins Blaue hinein“ sollen vermieden werden, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für weitere Sachverhaltsaufklärung bestehen. Damit verschiebt sich das Gewicht leicht in Richtung prozessuale Mitwirkungspflichten der Beteiligten, ohne den Untersuchungsgrundsatz grundsätzlich aufzugeben.

Änderungen im Rechtsmittelrecht

Auch das Rechtsmittelrecht soll punktuell modernisiert werden. Geplant ist insbesondere eine Vereinheitlichung der Divergenzregelungen über verschiedene Prozessordnungen hinweg. Zudem soll gesetzlich klargestellt werden, dass Berufung oder Revision zuzulassen sind, wenn ein Zulassungsgrund offensichtlich vorliegt – selbst wenn er nicht vollständig oder formal korrekt dargelegt wurde.

Außerdem sollen nicht abhilfefähige Rechtsmittel künftig direkt beim Rechtsmittelgericht eingelegt werden können. Der bislang notwendige Umweg über das Ausgangsgericht soll entfallen.

Gesetzliche Verankerung von Hängebeschlüssen im Eilrechtsschutz

Im einstweiligen Rechtsschutz sollen sogenannte Hängebeschlüsse erstmals ausdrücklich gesetzlich geregelt werden. Dabei handelt es sich um Entscheidungen, die den Status quo sichern, bis über einen Eilantrag entschieden wurde – etwa ein vorläufiges Abschiebungsverbot bis zur gerichtlichen Entscheidung im Eilverfahren.

Stärkere Durchsetzung gerichtlicher Entscheidungen gegenüber dem Staat

Ein besonders sensibler Punkt betrifft die Vollstreckung gegenüber Hoheitsträgern. Hier soll der Höchstbetrag für Zwangsgelder von 10.000 auf 25.000 Euro angehoben werden. Außerdem soll Zwangsgeld künftig periodisch – etwa pro Tag oder Woche der Nichterfüllung – festgesetzt werden können.

Neu ist zudem, dass das Zwangsgeld nicht mehr dem betroffenen Hoheitsträger selbst zufließen soll, sondern einer anderen Gebietskörperschaft oder einer gemeinnützigen Einrichtung. Damit soll das bekannte Problem „linke Tasche, rechte Tasche“ vermieden werden.

Digitalisierungsschub: Widerspruch künftig auch per einfacher E-Mail

Auch die Digitalisierung wird ausgebaut. Künftig soll ein Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt auch per einfacher E-Mail eingelegt werden können. Bislang ist dies grundsätzlich nur über qualifizierte elektronische Verfahren möglich.

Ausstrahlungswirkung auf andere Gerichtsbarkeiten

Die Reform soll nicht auf die Verwaltungsgerichtsbarkeit beschränkt bleiben. So weit sinnvoll sollen die neuen Regelungen auch auf finanz-, sozial- und arbeitsgerichtliche Verfahren übertragen werden. In finanzgerichtlichen Verfahren soll etwa eine Klagerücknahmefiktion bei Nichtbetreiben des Verfahrens vorgesehen werden.

Verfahrensstand und weiterer Gesetzgebungsprozess

Der Referentenentwurf wurde Anfang Februar 2026 veröffentlicht und an Länder sowie Verbände zur Stellungnahme versandt. Die Stellungnahmefrist läuft bis Anfang März 2026. Anschließend folgt die Abstimmung innerhalb der Bundesregierung sowie das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren. Ein Inkrafttreten ist – nach derzeitiger Planung – frühestens Anfang 2027 vorgesehen.

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