Widerruf eines Bauvertrags: Wann Verbraucher trotz Leistung nichts zahlen müssen

Widerruf eines Bauvertrags: Wann Verbraucher trotz Leistung nichts zahlen müssen

Das Widerrufsrecht ist eines der mächtigsten Instrumente des Verbraucherschutzes. Es gibt dem Verbraucher die Gelegenheit, einen Vertrag ohne Angabe von Gründen zu beenden. Im Bereich des Online-Warenhandels ist das Widerrufsrecht allgemein bekannt. Vergleichsweise wenig Bewusstsein besteht demgegenüber dafür, dass das Widerrufsrecht auch im Bereich der Werkverträge anwendbar ist. Ein Beispiel hierfür bietet eine viel beachtete Entscheidung des LG Frankenthal vom 15.04.2025 (8 O 214/24). Der dort entschiedene Fall setzt sich mit einigen Kernaspekten des Widerrufsrechts auseinander, womit er sich auch gut für Deine nächste Klausur eignet.

Der Fall im Überblick: Streit um die Vergütung für Gartenbauarbeiten

Die Parteien streiten über die Vergütung von Gartenarbeiten. Der Beklagte hatte den Kläger, einen Gartenbauunternehmer, damit beauftragt, seinen verwilderten Garten neu zu gestalten. Nach einem telefonischen Erstkontakt besichtigte der Kläger das Grundstück des Beklagten. Dort besprach er mit dem Beklagten, welche Arbeiten durchzuführen und wie diese zu vergüten seien. An den darauffolgenden Tagen erbrachte der Kläger die Werkleistungen und erstellte eine Gesamtrechnung. Der Beklagte zahlte nicht, sondern widerrief stattdessen nach mehreren Monaten den Vertrag. Daraufhin erhob der Gartenbauunternehmer Klage auf Vergütung seiner Tätigkeit. Er ist der Ansicht, der Beklagte hätte nicht widerrufen können, weil er mangels Vorliegen eines Haustürgeschäfts kein Widerrufsrecht habe. Außerdem sei der Widerruf treuwidrig.

Kein Vergütungsanspruch wegen Widerruf des Verbraucherbauvertrags

Das LG hatte zunächst zu prüfen, ob dem Kläger für seine Arbeiten ein vertraglicher Vergütungsanspruch zustand. Als Anspruchsgrundlage kamen hierfür §§ 650a I 2, 631 I BGB in Frage. Hiernach bedarf es eines wirksamen Bauvertrags. Hierunter fallen Verträge über die Herstellung, die Wiederherstellung, die Beseitigung oder den Umbau eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon. Die Parteien einigten sich im vorliegenden Fall darauf, dass der Kläger die Gartenflächen des Beklagten wiederherstellt. Damit bejahte das LG einen Bauvertrag.

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Obwohl es sich beim Kläger um einen Unternehmer und beim Beklagten um einen Verbraucher handelte, lag kein Verbraucherbauvertrag i.S.v. § 650i BGB vor. Ursache hierfür war, dass der Verbraucherbauvertrag einen engeren gegenständlichen Anwendungsbereich als der Bauvertrag aufweist. § 650i BGB beschränkt sich auf Verträge, die zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude verpflichten. § 650a BGB ist weiter formuliert. Nicht jeder Bauvertrag zwischen Verbraucher und Unternehmer ist also ein Verbraucherbauvertrag.

Der erste Knackpunkt des Falls lag in der Frage, ob der Beklagte als Verbraucher den Vertrag widerrufen hat. Dies erfordert ein Widerrufsrecht und eine Widerrufserklärung. Ferner darf das Widerrufsrecht nicht ausgeschlossen sein.

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Dieser dreistufige Aufbau ist für Gestaltungsrechte wie den Verbraucherwiderruf typisch. Er findet sich etwa auch beim Rücktritt und bei der Anfechtung.

Vorliegend war zunächst das Bestehen des Widerrufsrechts strittig. Der Beklagte berief sich auf das Verbraucherwiderrufsrecht des § 312g BGB. Dieses spricht Verbrauchern insbesondere bei Geschäften, die außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossen werden, ein Widerrufsrecht zu. Welche Verträge als außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossen gelten, findest Du dann in § 312b I BGB.

Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge sind gemäß § 312b I Nr. 1 BGB Verträge, die bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers an einem Ort geschlossen werden, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist. Dies bejahte das Landgericht vorliegend: Antrag und Annahme des Bauvertrags seien unter gleichzeitiger Anwesenheit der Parteien vor Ort beim Beklagten erklärt worden. Nichts anderes ergebe sich aus dem vorherigen Telefonat, weil dieses lediglich eine Geschäftsanbahnung darstelle, auf die es nach dem Wortlaut des § 312b I Nr. 1 BGB nicht ankomme. Da schließlich keiner der Ausschlussgründe des § 312g II BGB einschlägig war, bestand also laut Landgericht ein Widerrufsrecht.

Das Gericht musste nun prüfen, ob die Widerrufsfrist abgelaufen war. Hintergrund war nämlich, dass zwischen Vertragsschluss und Widerruf mehrere Monate lagen.

Zur Wiederholung für Dich

Grundsätzlich besteht für das Widerrufsrecht eine Frist von 14 Tagen ab Vertragsschluss. Jedoch beginnt der Fristablauf gemäß § 356 III 1 BGB nicht, bevor der Verbraucher über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist.

Der Gartenunternehmer verkannte ja im vorliegenden Fall, dass es sich um ein Verbrauchergeschäft handelte und belehrte demzufolge den Besteller auch nicht über sein Widerrufsrecht. Daher sei laut Gericht auch die Widerrufsfrist noch nicht in Gang gesetzt worden, sodass der Widerruf nicht verfristet sei. Daher sei der Vergütungsanspruch infolge des Widerrufs ausgeschlossen.

Kein Wertersatzanspruch mangels Widerrufsbelehrung

Hier liegt nun der nächste Knackpunkt des Falls: Das Gericht musste im Anschluss prüfen, ob der Kläger zumindest nach Maßgabe des § 357a II BGB Wertersatz für die erbrachten Leistungen beanspruchen konnte. § 357a II BGB bietet dem Unternehmer im Widerrufsfall einen gewissen Schutz, indem er ihm Wertersatz für die Leistungen bietet, für die er infolge des Widerrufs keine Vergütung erhält.

Merk Dir

Allerdings ist der Wertersatzanspruch an die Belehrung des Verbrauchers über dessen Verbraucherrechte gekoppelt. Dies gilt für Verträge über den Kauf von Waren (§ 357a I BGB) und über die Erbringung von Dienstleistungen (§ 357a II BGB). Als Dienstleistungen gelten im unionsrechtlichen Kontext auch Werkleistungen, was Bauverträge mit einschließt.

Da der Kläger den Beklagten nicht über dessen Verbraucherrechte belehrt habe, sei laut Landgericht auch sein Wertersatzanspruch gemäß § 357a II 1 Nr. 3 BGB ausgeschlossen.

Keine Korrektur nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB

Jetzt kommt das eigentliche i-Tüpfelchen für Dich. Sicherlich erweckt das Ergebnis auch bei Dir den Eindruck einer ungerechtfertigten Bereicherung: der Beklagte behält die Gartenarbeiten und schuldet hierfür keine Vergütung. Genau diesem Störgefühl ist das Landgericht nachgegangen und prüfte, ob § 242 BGB einen Ausweg bietet.

Zur Wiederholung für Dich

Mit § 812 BGB lässt sich dies indes nicht korrigieren, weil das Widerrufsrecht den Rückgriff auf das Bereicherungsrecht ausschließt. Daher solltest Du bei solchen Fällen das Rechtsmissbrauchsverbot des § 242 BGB auf dem Schirm haben, welches verbietet, Rechte in missbräuchlicher Weise auszuüben.

Das Rechtsmissbrauchsverbot in Deiner Klausur

Das Rechtsmissbrauchsverbot ist auf atypische Fälle zugeschnitten, die sich durch besondere Umstände auszeichnen, welche die vom Gesetzgeber für einen typischen Fall vorgegebene Lösung als unverhältnismäßig erscheinen lassen. Dass abstrakt-generelle Regeln im Einzelfall zu unverhältnismäßigen Ergebnissen führen können, folgt daraus, dass der Gesetzgeber bei der Schaffung von Normen dazu gezwungen ist, Sachverhalte zu typisieren. Dies führt zwangsläufig dazu, dass er nicht auf alle Einzelfälle eingehen kann. Mit dem Rechtsmissbrauchsverbot eröffnet das Gesetz dem Rechtsanwender eine Möglichkeit, um atypischen Einzelfällen Rechnung zu tragen. § 242 BGB ergänzt also abstrakt-generelle Normen um eine konkret-individuelle Betrachtung.

Das Landgericht korrigierte das Ergebnis allerdings nicht über das Rechtsmissbrauchsverbot, weil der Gartenunternehmer keine konkreten Anhaltspunkte angeführt habe, warum die Rechtsfolge des Widerrufsrechts bei ihm zu einem unverhältnismäßigen Resultat geführt habe. Er habe lediglich gerügt, dass der Ausschluss des Wertersatzanspruchs ihn stark belastet habe. Das LG hat noch einmal deutlich gemacht, dass der Gesetzgeber dem Unternehmer, der nicht belehrt, doch genau diese Belastung bewusst zumute und betont, dass es dem Rechtsanwender verwehrt sei, sich über die Wertungsentscheidung des Gesetzgebers hinwegzusetzen.

Mithin ging der Rechtsmissbrauchsvorwurf also ins Leere, sodass der Wertersatzanspruch ausgeschlossen war.

§ 242 BGB als Klausurfalle: Darauf solltest Du achten

Die Prüfung des § 242 BGB und seiner Ausprägungen stellt in Deiner Falllösung gerne mal eine Stolperfalle dar. Damit Du den § 242 BGB in der Klausur sauber prüfst und Dich dabei nicht verzettelst, solltest Du zunächst darstellen, was sich der Gesetzgeber mit der jeweiligen Ausprägung gedacht hat. So zeigst Du Dein Verständnis und legst gleichzeitig Deinen Prüfungsmaßstab fest, an dem Du Dich orientieren kannst. Für Deine Fallbearbeitung solltest Du Dir merken, dass derjenige, der sich auf das Rechtsmissbrauchsverbot beruft, darzulegen hat, warum die vom Gesetzgeber abstrakt-generell vorgegebene Rechtsfolge im Einzelfall zu unverhältnismäßigen Resultaten führt.

Mehr zum Thema Widerruf

Das Widerrufsrecht wirft oft mehr Fragen auf, als man denkt. Diese Fälle zeigen Dir, wie Gerichte mit der Einhaltung von Widerrufsfristen, fehlenden Angaben in der Widerrufsbelehrung und dem “ewigen” Widerrufsrecht umgehen:

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