Flugannullierung und Beweislast: E-Mail Versand als ausreichende Information?

Flugannullierung und Beweislast: E-Mail Versand als ausreichende Information?

Das Thema Fluggastrechte beschäftigt die Gerichte immer wieder – so auch das AG Köln in seiner Entscheidung vom 14.11.2024 (Az. 126 C 405/24). Im Mittelpunkt stand die Frage, ob eine Flugverlegung um mehr als 24 Stunden als Annullierung zu werten ist und ob eine Ausgleichszahlung wegen rechtzeitiger Informierung der Fluggäste ausgeschlossen ist. Der Fall eignet sich hervorragend, um die ständige EuGH-Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen Verspätung und Annullierung zu verinnerlichen sowie den Umgang mit Beweislastnormen zu trainieren – ein Themenkomplex, den Prüfungsämter gerne in Klausuren aufgreifen.

Der Fall im Überblick: Flugverlegung um mehr als 24 Stunden

Die Kläger hatten für den 27.01.2022 einen Flug von Köln/Bonn nach Barcelona gebucht (Entfernung < 1.500 km, planmäßiger Abflug 17:15 Uhr, Ankunft 19:25 Uhr). Die beklagte Fluggesellschaft verlegte den Flug jedoch bereits im Dezember 2021 auf den 28.01.2022, 22:05 Uhr, mit Ankunft 23:49 Uhr. Zwei Kläger wurden mit dem Flug am 28.01.2022 befördert; die drei anderen Kläger traten den Flug nicht an.

Die Kläger behaupten, dass sie von der Flugänderung erst am 20.01.2022 zufällig über die Website der Beklagten erfahren haben, ohne dass die Fluggesellschaft sie zuvor benachrichtigt habe. Sie verlangten daher Entschädigungszahlungen nach der VO (EG) 261/2004 (im Folgenden Fluggastrechte-VO) in Höhe von je 250,00 Euro nebst Zinsen.

Die beklagte Fluggesellschaft bestreitet eine Pflicht zur Zahlung. Sie behauptet, den für die Buchung der Flugtickets verantwortlichen Kläger bereits am 24.12.2021 per E-Mail über die Flugänderung informiert zu haben, welche er am selben Tag geöffnet habe. Zudem habe sie weitere E-Mails am 29.12.2021 und 03.01.2022 versandt; die Kläger bestritten dies mit Nichtwissen.

AG Köln zu Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechte-VO

Das AG Köln hat sich mit einem Anspruch auf Ausgleichszahlungen in Höhe von je 250,00 Euro nach Art. 7 I lit. a i.V.m. Art. 5 I lit. c Fluggastrechte-VO auseinandergesetzt.

Solltest Du jetzt erstmalig in die Fluggastrechte-VO reinschauen, ist das kein Grund zur Sorge. Nach dem Lesen dieses Beitrags wirst Du mit der Verordnung und ihrer Systematik vertraut sein und nicht in Panik verfallen, wenn in Deiner nächsten Klausur Auszüge daraus angefügt sind.

Für Dich zum Verständnis

Durch die Fluggastrechte-VO werden bestimmte Mindestrechte für Fluggäste festgelegt, die nach Art. 1 I i.V.m. Art. 3 Fluggastrechte-VO Anwendung finden:

  • auf Abflüge und Landungen mit einer EU-Fluggesellschaft an einem EU-Flughafen, Art. 3 I Fluggastrechte-VO,

  • unter der Bedingung nach Art. 3 II Fluggastrechte-VO, dass die Fluggäste a) über eine bestätigte Buchung für den betreffenden Flug verfügen und - außer im Fall einer Annullierung gem. Art. 5 Fluggastrechte-VO - sich rechtzeitig (spätestens 45 Minuten vor der veröffentlichten Abflugzeit) zur Abfertigung einfinden oder b) von einer Fluggesellschaft oder einem Reiseunternehmen auf einen anderen Flug verlegt wurden,

  • gem. Art. 1 I Fluggasterechte-VO bei Eintritt einer Nichtbeförderung gegen ihren Willen, Annullierung oder Verspätung des Fluges.

Vorliegend verfügten die Kläger über eine bestätigte Buchung für einen Flug von Köln/Bonn nach Barcelona und das Gericht nahm eine zur Entschädigung verpflichtende Annullierung an, sodass es nicht darauf ankam, dass sich drei Kläger nicht zur Abfertigung des Fluges i.S.d. Art. 3 II lit. a) Fluggastrechte-VO eingefunden haben.

Wann liegt eine Flugannullierung vor?

Der Gesetzgeber hat die Flugannullierung als “die Nichtdurchführung eines geplanten Fluges, für den zumindest ein Platz reserviert war”, in Art. 2 lit. l Fluggastrechte-VO legaldefiniert. Maßgebliches Kriterium zur Abgrenzung der Annullierung, insbesondere zur – ebenfalls entschädigungspflichtigen – großen Verspätung ist die Aufgabe der ursprünglichen Flugplanung. “Werden Fluggäste mit einem Flug befördert, dessen Abflugzeit sich gegenüber der ursprünglich vorgesehenen Abflugzeit verzögert, kann der Flug daher nur dann als „annulliert“ angesehen werden, wenn das Luftfahrtunternehmen die Fluggäste mit einem anderen Flug befördert, dessen Flugplan von dem des ursprünglich vorgesehenen Fluges abweicht.”

Zur zeitlichen Abgrenzung zwischen Verlegung und Annullierung hat das AG Köln die ständige EuGH-Rechtsprechung herangezogen, wonach

  • weniger als 3 Stunden Verzögerungkeine Annullierung darstellt (EuGH, Urt. v. 21.12.2021 – C-395/20),

  • mehr als 1 Stunde Vorverlegung → eine Annullierung darstellt (EuGH, Urt. v. 21.12.2021 – C-146/20).

Nach Auffassung des AG Köln ist in einer – wie vorliegend unstreitig durch die beklagte Fluggesellschaft vorgenommenen – Verlegung eines Fluges um mehr als 24 Stunden, die mehrere Wochen im Voraus erfolgt, eine Annullierung i.S.d. Art. 2 lit. l i.V.m. Art. 5 Fluggastrechte-VO zu sehen. Zwar behielt der Flug seine Flugnummer und Flugroute, jedoch wurde die konkrete Flugplanung durch die beträchtliche Änderung der angegebenen Abflugzeit - als wesentliches Merkmal eines bestimmten Fluges - aufgegeben.

Keine Entschädigung bei rechtzeitiger Informierung der Fluggäste

Nach Art. 5 I lit. c Fluggastrechte-VO bestehen keine Ausgleichsansprüche gegen die beklagte Fluggesellschaft,

  • wenn die Fluggäste mindestens zwei Wochen vor planmäßiger Abflugzeit über die Annullierung informiert werden oder

  • ihnen – bei späterer Information – eine Ersatzbeförderung angeboten wird, mit welcher das Endziel maximal zwei bzw. vier Stunden verspätet erreicht wird.

Ein Angebot zur anderweitigen Beförderung ist unstreitig nicht erfolgt. Fraglich war hier also, ob die Fluggesellschaft die klagenden Fluggäste über die Annullierung rechtzeitig informierte. Auch wenn die Fluggesellschaft den Klägern angeblich eine E-Mail über die Annullierung geschickt habe, sei diese den Klägern, laut AG Köln, nicht zugegangen.

Aber was ist eigentlich für den Zugang erforderlich? Hierzu kannst Du Dein Wissen aus dem BGB AT über den Zugang von Willenserklärungen anwenden: Erinnere Dich, dass Du zunächst differenzierst, ob der Empfänger der Willenserklärung anwesend oder abwesend ist. Der Zugang einer Willenserklärung unter Abwesenden setzt voraus, dass sie derart in den Bereich des Empfängers gelangt, dass dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen. Für den Zugang einer E-Mail ist nach herrschender Rechtsprechung erforderlich, dass diese auf dem Mailserver gespeichert wird und sie abrufbereit im elektronischen Postfach zur Verfügung steht.

Exkurs für Dein Referendariat

Die Kläger haben den Erhalt von entsprechenden E-Mails mit Nichtwissen bestritten, sodass die Beweislast über einen erfolgten und ordnungsgemäßen Zugang der E-Mails weiter bei der beklagten Fluggesellschaft lag. Die Fluggesellschaft konnte lediglich den Versand der E-Mail nachweisen, nicht aber den tatsächlichen Zugang bei der Klägerin. Beim E-Mail-Verkehr sind entweder eine Lesebestätigung einzuholen bzw. einen gleichwertigen Anscheinsbeweis zu erbringen oder aber substantiiert und ggf. unter Beweisantritt darzulegen, wie sie vom Öffnen einer E-Mail Kenntnis erlangt haben will. Die vorgelegten Unterlagen, wie die interne Buchungsmaske und die versendete E-Mail, ließen keinen Rückschluss darauf zu, ob die Nachricht die Klägerin auch tatsächlich erreicht hatte. Ohne einen konkreten Nachweis des Zugangs scheiterte die Beklagte damit an ihrer Beweislast. Bestreitet der Fluggast den Informationserhalt mit Nichtwissen gem. § 138 IV ZPO, bleibt die Darlegungs- und Beweislast weiterhin bei der Fluggesellschaft.

Im Ergebnis ist die beklagte Fluggesellschaft ihrer Beweislast hinsichtlich eines Ausschlusses des Entschädigungsanspruchs nicht hinreichend nachgekommen. Das AG Köln gab der Klage daher statt und verurteilte die beklagte Fluggesellschaft zur Zahlung von je 250,00 Euro gem. Art. 7 I lit. a i.V.m. Art. 5 I lit. c Fluggastrechte-VO.

Klausurtipp

Dieser Fall verdeutlicht einmal mehr, wie wichtig die Beweislastregeln sind. Alle, die sich noch im Studium befinden, denken jetzt sicherlich: Mit Beweislast haben wir doch noch gar nichts am Hut. Richtig! Mit den Regeln der Beweislast setzt Du Dich auch erst in Deinem Referendariat auseinander. Für Dich heißt das dann, dass Du das Kind einfach anders benennen musst. Du fragst Dich in Deiner Klausur nicht, ob die Fluggesellschaft ihrer Beweislast nachgekommen ist, sondern Du problematisierst den Zugang der E-Mail. Du wirfst also die Frage auf, ob die E-Mail zugegangen ist und, was für einen Zugang erforderlich ist. Wenn Dein Sachverhalt hierzu schweigt, dann darfst und musst Du sogar davon ausgehen, dass die erforderlichen Kriterien nicht erfüllt sind und kein Zugang erfolgt ist. Du lässt den Anspruch dann materiell-rechtlich scheitern.

Solltest Du Dich schon in Deinem Referendariat befinden, dann musst Du den Fall alleine nach den Grundsätzen über die Beweislast lösen und musst Dich gar nicht so sehr im materiellen Recht vertiefen. Solche Klausuren sind im Referendariat dankbar, weil Du die Lösung der Klausur im Sachverhalt im Prinzip schon mitgeliefert bekommst. Die Schwierigkeit ist dann, dass Du aus den Beweisen die richtigen Rückschlüsse ziehst und Deine Beweiswürdigung systematisch aufbaust. Das kannst Du aber gut trainieren. Deine Beweiswürdigung nimmst Du dann am jeweiligen Prüfungsmerkmal vor. Arbeite hier unbedingt detailliert und begründe Deine Würdigung ausführlich. Hier liegt der Schwerpunkt des Falls.

Merke Dir

Eine Fluggesellschaft, die sich auf die rechtzeitige Informierung der Fluggäste beruft, muss den Zugang der Annullierungsmitteilung lückenlos nachweisen können.

Mehr zum Reiserecht

  • Keine Ausgleichszahlung trotz Zusatzkosten bei pünktlichem Flug
    Bei Pauschalreisen können Reisende häufig auf unerwartete Umstände und zusätzliche Kosten stoßen, die ihre Reisepläne beeinträchtigen und zu Unzufriedenheit führen. In diesem Urteil hat sich der BGH mit der Auslegung und Anwendung von Art. 4 III der Fluggastrechte-Verordnung beschäftigt.

  • Fluggastentschädigung bei Flug nach Berlin Schönefeld statt Berlin Tegel?
    Ein Flugpassagier reist von Wien nach Berlin. Er kommt zwar auch in der Hauptstadt an, dennoch muss sich der EuGH mit der Frage auseinandersetzen, ob ihm eine Entschädigungszahlung zusteht, denn anstatt in Berlin Tegel landet der Flieger im 30 Kilometer entfernten Berlin Schönefeld.

BlogPlus

Du möchtest weiterlesen?

Dieser Beitrag steht exklusiv Kunden von Jura Online zur Verfügung.

Paket auswählen